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Dekret über den Schutz des Mündungsgebietes Aare–Reuss–Limmat

(Wasserschlossdekret, WSD)

Vom 28.02.1989 (Stand 30.06.2018)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 10 und 40 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993[1],

  *

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Zweck

Das Mündungsgebiet von Aare, Reuss und Limmat mit seiner landschaftlichen Umgebung wird den nachfolgenden Schutz- und Nutzungsbestimmungen unterstellt, mit folgenden Zielen:

  1. Die weitgehend natürliche Flusslandschaft mit ihren flutungsbedingten Auswirkungen, wie Überschwemmungen, Veränderungen von Ufer- und Inselformen, Verlandungen und Abtragungen, sowie deren charakteristische Tier- und Pflanzenwelt sind zu erhalten und zu fördern.
  2. In den Auenwaldgebieten und bei der Uferbestockung ist eine natürliche Zusammensetzung der Baumarten zu schaffen und, wo diese vorhanden ist, zu fördern.
  3. Die Lebensräume für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten sind zu erhalten und zu fördern.
  4. Die Nutzung als Erholungsraum ist durch ordnende Massnahmen einzugrenzen.

Art. 2 Verhaltenspflicht

Jedermann, der sich im Schutzgebiet aufhält, ist verpflichtet, durch sein Verhalten alles zu unterlassen, was dem Schutz von Pflanzen und Tieren und der ruhigen Landschaft zuwiderläuft.

Art. 3 Abgrenzung und Geltungsbereich: Engeres Schutzgebiet, Umgebung des Schutzgebietes

Das engere Schutzgebiet, abgegrenzt durch den Perimeter, besteht aus dem Flusslauf, den Ufern, dem Wald, den speziellen Auenwaldgebieten und den direkt angrenzenden Gebieten der Flusslandschaft.

Die Umgebung des Schutzgebietes umfasst den Bruggerberg (Südosthang, Alpenzeiger bis Chändelhölzli), das Vorgelände von Vorder Rein (Hübschling, Steiränni, Chilhalde, Unter de Chile), die Ibrig mit dem Fluerai und das Gebenstorfer Horn (Nordhang mit Winterhalde und Stalde). Die Landschaft in der Umgebung des Schutzgebietes ist von den betroffenen Gemeinden mit der Nutzungsplanung zu schützen. Die Bewirtschaftung des Waldes hat auf das Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Die Baumarten sind auf die natürliche Zusammensetzung auszurichten.

Art. 4 Schutzplan

Mit dem Schutzplan wird das engere Schutzgebiet in Wald, Auenwaldgebiet, Ufergehölz, Naturschutzzonen und Landschaftsschutzzonen eingeteilt. Die Fuss- und Wanderwege, elektrischen Leitungen sowie öffentlichen Anlagen sind als Informationsinhalt im Schutzplan eingetragen.

Für die Abgrenzung der Zonen gilt der Schutzplan im Massstab 1:5'000. Dieser liegt in den Gemeinden und beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) öffentlich zur Einsicht auf. In Anhang 1 ist der Plan, samt den Änderungen gemäss Anhang 2, verkleinert abgebildet. *

Art. 5 Allgemeine Bestimmungen und Vorbehalte

Jagd, Fischerei und Schifffahrt im ortsüblichen Umfang und nach den geltenden Vorschriften sind zugelassen.

Alle im engeren Schutzgebiet zugelassenen Bauten und Anlagen sind derart auszuführen, dass sie die natürliche Entwicklung der Fluss- und Auenlandschaft nicht stören und sich bestmöglich in die Landschaft einpassen. Die zulässigen Nutzungen und Aktivitäten sind den Zielen des Dekretes unterzuordnen.

Bestehende Bauten und Anlagen, die den Vorschriften dieses Dekretes widersprechen, dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Die Gebäulichkeiten der ehemaligen Gipsmühle mit ihrer besonderen Charakteristik sind zu erhalten. Unter Wahrung des Erscheinungsbildes kann das Hauptgebäude für Wohnzwecke und stilles Gewerbe genutzt werden.

Der Ausbau der Bahnlinie Turgi–Koblenz auf Doppelspur ist in der Natur- und Landschaftsschutzzone gewährleistet.

Art. 6 Naturschutzzonen: Inseln, Trockenstandorte, Feuchtgebiete, Militärisches Nutzungsgebiet, Umgebungsschutzgebiet, Pflegemassnahmen

Die Naturschutzzonen bezeichnen die Lebensräume von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen. Die Naturschutzzonen umfassen die Inseln, die Trockenstandorte, die Feuchtgebiete mit Wasserstellen und die Umgebungsschutzgebiete.

Alle bestehenden oder sich bildenden Inseln, ohne die Stroppelinseln, werden der natürlichen Entwicklung des Flusslaufes überlassen. Die Pflege des Auenwaldes regelt § 7. Die Nutzung und das Betreten der Inseln und deren Ufer ist untersagt. Für eine beschränkte Anzahl namentlich bezeichneter Personen kann das BVU zum Zwecke des Unterhalts, der Naturbeobachtung und der Fischerei ein Betretungsrecht zugestehen. *

Die artenreichen Trockenstandorte entlang des Bahndammes sind durch entsprechende Bewirtschaftung zu erhalten.

Die bestehenden oder periodisch sich bildenden Wasserflächen sowie neu geschaffenen Wasserstellen in den Auenwaldgebieten sind geschützt und dürfen nicht zugeschüttet werden.

In demjenigen Feuchtgebiet, das militärisch genutzt werden kann, darf das Terrain verändert werden. Ein Teil der Fläche ist stets als offenes Gewässer zu belassen.

Das Umgebungsschutzgebiet ist Teil des Lebensraumes der Amphibien. Die militärische und teilweise landwirtschaftliche Nutzung ist zugelassen; sie ist jedoch auf die Bedürfnisse des Naturschutzes abzustimmen. Die Koordination erfolgt über die ständige Schutzkommission.

Die jeweils notwendigen und zweckmässigen Pflegemassnahmen werden von der ständigen Schutzkommission in einem Pflegeplan festgelegt und dem zuständigen Departement zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 7 Wald, Auenwaldgebiete

Innerhalb des Schutzgebietes ist die Waldnutzung auf die Ziele des Dekretes auszurichten. Die Nutzung und die Pflegemassnahmen für den öffentlichen Wald werden im Waldwirtschaftsplan nach Anhören der ständigen Schutzkommission vom zuständigen Departement festgelegt. Für die Privatwaldungen wird vom Forstdienst in Zusammenarbeit mit der zuständigen Abteilung ein Pflegeplan erarbeitet, von der ständigen Schutzkommission festgelegt und dem zuständigen Departement zur Genehmigung unterbreitet.

Die unterschiedlichen Waldgesellschaften sind zu erhalten. Waldränder und Altholzbestände sind zu schonen.

Der Auenwald und die flussbegleitende Vegetation sind geschützt. Sie sind durch sachgerechte Pflegemassnahmen zu erhalten und zu fördern. Gastbaumarten sind mittelfristig durch standortgerechte Baumarten zu ersetzen.

Art. 8 Ufer

Die Ufer mit den Böschungen und die Bestockung (Wald oder Ufergehölz) sind geschützt. Die Uferbestockung ist unter Natur- und Landschaftsschutzaspekten zu pflegen.

Allfällige forstliche und wasserbauliche Massnahmen sind naturnah vorzunehmen.

Art. 9 Landschaftsschutzzone

Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung und der Aufwertung des Erscheinungsbildes und der Gliederung der Landschaft in ihrer natürlichen Eigenart und Vielfalt.

Alle baulichen Massnahmen, Terrainveränderungen und Ablagerungen sowie die Verwendung von künstlichen Abdeckungen aller Arten sind untersagt. Massnahmen zum ökologischen Ausgleich sind zugelassen.

Die ordentliche landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet.

Bauliche Massnahmen im Interesse der Trinkwasserversorgung sowie zur Auenregeneration sind zulässig, sofern sie sich optimal in die Landschaft einfügen. *

Art. 10 Fusswege, öffentliche Anlagen

Der Unterhalt von Fusswegen und öffentlichen Anlagen ist Sache der Gemeinde. Die Nutzung der Badeanstalt der Gemeinde Gebenstorf (Vogelsang) im heutigen Umfang ist gestattet.

Neuanlagen sind nur in einem Umfang gestattet, wie sie mit den Zielsetzungen dieses Dekretes zu vereinbaren sind.

Die Gemeinderäte ordnen in Zusammenarbeit mit der ständigen Schutzkommission den Erholungsbetrieb.

Art. 11 Baugesuchsverfahren

Gesuche für Bauten und Anlagen in allen Zonen, einschliesslich Umgestaltungen und Zweckänderungen, dürfen vom Gemeinderat nur bewilligt werden, wenn die Zustimmung des BVU vorliegt. *

Baugesuche gehen nach Ablauf der Auflagefrist vom Gemeinderat mit seiner Stellungnahme und einem Bericht der ständigen Schutzkommission an das BVU. Dieses eröffnet seinen Entscheid dem Gemeinderat. *

Für Form und Inhalt der Baugesuche und für das Verfahren gelten im Übrigen das Baugesetz und die Gemeindebauordnungen.

Art. 12 Ständige Schutzkommission

Zur Beratung der mit dem Vollzug dieses Dekretes zusammenhängenden Fragen wird eine ständige Schutzkommission eingesetzt. Ihre Aufgaben sind vorab

  1. die Beurteilung von Pflegeplänen und die Überwachung der Durchführung,
  2. die Beurteilung von Baugesuchen, wasserbaulichen Massnahmen und Waldwirtschaftsplänen zuhanden der Behörden,
  3. die Behandlung von Koordinationsproblemen und Fragen des Erholungsbetriebes,
  4. die Ausarbeitung von Vorschlägen zuhanden der Behörden.

Die Kommission besteht aus 12 Mitgliedern, nämlich

  1. je einem Vertreter der Gemeinden Brugg, Gebenstorf, Untersiggenthal, Windisch und Stilli[2] sowie des Waffenplatzes Brugg,
  2. je einem vom Aargauischen Bund für Naturschutz, vom Verband der Aargauischen Natur- und Vogelschutzvereine sowie von den Fischenzbesitzern dieses Gebietes vorgeschlagenen Mitglied,
  3. sowie drei Vertretern des Kantons.

Die Vertreter der Anstössergemeinden werden von den Gemeinderäten, der Vertreter des Waffenplatzes wird vom Kommandanten des Waffenplatzes bestimmt. Die übrigen Mitglieder sowie der Präsident werden vom Regierungsrat gewählt.

Die ordentliche Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst.

Art. 13 Beiträge

An Aufwendungen von Gemeinden, Zweckverbänden und Privaten für Massnahmen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie für Vorkehren zum Schutze vor Beeinträchtigungen des land- und forstwirtschaftlich genutzten Bodens kann der Regierungsrat Beiträge gewähren.

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt 8 Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.

Das Dekret über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer vom 12. März 1980[3] wird für Gebiete, die dem Wasserschlossdekret unterstellt werden, mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes aufgehoben.

Egress

Aarau, den 28. Februar 1989

Präsidentin des Grossen Rates

Bärtschi

 

Staatsschreiber

i.V. Salm

Veröffentlichung: 22. April 1989

Bd. 13 S. 25

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.02.1989 30.04.1989 Erlass Erstfassung Bd. 13 S. 25
12.05.1996 03.08.1996 § 9 Abs. 4 eingefügt 1996 S. 143
19.03.2013 30.06.2013 Ingress geändert 2013/3-06
19.03.2013 30.06.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 2013/3-06
06.03.2018 30.06.2018 § 4 Abs. 2 geändert 2018/4-15
06.03.2018 30.06.2018 § 6 Abs. 2 geändert 2018/4-15
06.03.2018 30.06.2018 § 11 Abs. 1 geändert 2018/4-15
06.03.2018 30.06.2018 § 11 Abs. 2 geändert 2018/4-15
06.03.2018 30.06.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2018/4-15
06.03.2018 30.06.2018 Anhang 2 eingefügt 2018/4-15

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 28.02.1989 30.04.1989 Erstfassung Bd. 13 S. 25
Ingress 19.03.2013 30.06.2013 geändert 2013/3-06
§ 4 Abs. 2 06.03.2018 30.06.2018 geändert 2018/4-15
§ 6 Abs. 2 06.03.2018 30.06.2018 geändert 2018/4-15
§ 9 Abs. 4 12.05.1996 03.08.1996 eingefügt 1996 S. 143
§ 11 Abs. 1 06.03.2018 30.06.2018 geändert 2018/4-15
§ 11 Abs. 2 06.03.2018 30.06.2018 geändert 2018/4-15
Anhang 1 19.03.2013 30.06.2013 Inhalt geändert 2013/3-06
Anhang 1 06.03.2018 30.06.2018 Inhalt geändert 2018/4-15
Anhang 2 06.03.2018 30.06.2018 eingefügt 2018/4-15