Auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Wasserhaushaltes, der Jagd und der Fischerei ist Rücksicht zu nehmen. Der Landschaftscharakter des Gebietes soll nach Möglichkeit erhalten bleiben. Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Gemeinderäte, der Vorstände der Bodenverbesserungsgenossenschaften sowie der Organe des Natur- und Landschaftsschutzes Landschaftsgestaltungspläne.
Der Regierungsrat fasst umgehend die zum Schutz der künftigen Naturschutzreservate und zur Erhaltung des Landschaftscharakters erforderlichen vorsorglichen Beschlüsse.
Unter Berücksichtigung der Interessen der Landwirtschaft und der Wasserwirtschaft werden Naturschutzreservate und Schutzzonen mit einer Gesamtfläche von ca. 250 ha ausgeschieden. Der Grosse Rat entscheidet über noch bestehende Differenzen bei der Abgrenzung dieser Flächen. Die Gemeinderäte, die Vorstände der Bodenverbesserungsgenossenschaften sowie die Organe des Natur- und Landschaftsschutzes sind anzuhören. Der Grosse Rat regelt durch Dekret Nutzung und Unterhalt der Reservate und Schutzzonen.
Der Grosse Rat kann im Interesse einer gleichmässigen Verteilung der Naturschutzreservate und Schutzzonen, der Damm- und Kanalbauten usw. die Gemeindegrenzen im Gebiet nach Anhörung der Gemeinderäte anpassen. Bisherige Leistungen sind angemessen zu berücksichtigen.