Im Fall des Ablaufs, des Verzichts, der Verwirkung oder des Widerrufs einer Konzession ist die Konzessionsbehörde unter Vorbehalt des Bundesrechts oder anders lautender Konzessionsbestimmungen berechtigt, sämtliche betriebsnotwendigen Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie den diesen dienenden Boden unentgeltlich im Namen des Kantons zu übernehmen.
Die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, betriebsnotwendige Bauten, Anlagen und Einrichtungen, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in gutem, betriebsfähigem Zustand zu erhalten.
Bei einer erneuten Konzessionserteilung hat die nutzungsberechtigte Person für den Verzicht auf den dauernden Heimfall von betriebsnotwendigen Bauten, Anlagen und Einrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Beim Heimfall kann die Konzessionsbehörde die Vergabe der Konzession und den Verkauf der bestehenden betriebsnotwendigen Bauten, Anlagen und Einrichtungen samt Boden öffentlich ausschreiben. Der Kanton bleibt beim Zuschlag frei.
Vom Heimfall ausgenommen sind Nutzungen von Grundwasser, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung oder der Brauchwasserversorgung von bewilligten, besonders kapitalintensiven Betrieben dienen.