gestützt auf Wassernutzung Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung und die §§ 11 Abs. 2 und 32 des sgesetzes (WnG) vom 11. März 2008 1) , beschliesst:
. Allgemeines
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* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Wassernutzungsabgabendekret (WnD)
Vom 18. März 2008 (Stand 1. Juli 2024)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf Wassernutzung Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung und die §§ 11 Abs. 2 und 32 des sgesetzes (WnG) vom 11. März 2008 1) , beschliesst:
. Allgemeines
Für die Erteilung, Änderung, Erneuerung und Übertragung einer Konzession oder einer Bewilligung ist eine einmalige Verwaltungsgebühr und für die Wassernutzung sind einmalige oder jährliche Nutzungsgebühren nach Massgabe dieses Dekrets ge- schuldet.
Die Konzessions- beziehungsweise Bewilligungsbehörde legt die Abgaben im Be- schluss über das Nutzungsrecht fest.
Die Abgabenansätze passen sich der Teuerung an, wenn diese 5 % über dem Stand seit der letzten Anpassung liegt beziehungsweise wenn sich der Zinssatz für Althypo- theken der Aargauischen Kantonalbank um 1 % verändert hat. Massgebend sind bei der Konzessionsgebühr für die Nutzung der Wasserkraft der Produzentenpreisindex für Elektrizität des Bundesamts für Statistik, bei Gebietsnutzungen der Zinssatz für Althypotheken der Aargauischen Kantonalbank und bei den übrigen Nutzungen der Landesindex der Konsumentenpreise (jeweils Stand 1. November des Vorjahrs).
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Verwaltungs- und einmalige Nutzungsgebühren sind innert 30 Tagen nach rechts- kräftiger Festsetzung zu bezahlen.
Die jährlichen Nutzungsgebühren und der Wasserzins sind jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, 30 Tage nach Zustellung der Rechnung zu bezahlen.
DieBestreitung der Abgabenpflicht oder ein anderesBeschwerdeverfahren schieben die Fälligkeit nicht auf.
Für die unbefugte Nutzung sind die Abgaben für die letzten 10 Jahre einschliesslich des aufgelaufenen Verzugszinses geschuldet. Dies gilt auch, wenn nachträglich ein Nutzungsrecht erteilt wird.
. Nutzung der Wasserkraft
Die anstelle der Verwaltungsgebühr für die Erteilung beziehungsweise Erweiterung einer Konzession zu erhebende einmalige Konzessionsgebühr beträgt Fr. 100.– pro Kilowatt der konzessionierten mittleren Bruttoleistung.
Bei zweistufigen Verfahren beträgt die Konzessionsgebühr für jedes Verfahren Fr. 50.– pro Kilowatt der konzessionierten mittleren Bruttoleistung.
Die Minimalgebühr beträgt für alle Kraftwerke Fr. 5'000.–. Dieser Betrag ist bei Einreichung des Gesuchs zu leisten. *
Für die Nutzung der Wasserkraft mit einer Bruttoleistung von mehr als 1'000 Kilo- watt ist ein jährlicher Wasserzins zu bezahlen.
Er beträgt bei einer Bruttoleistung
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Die für die Wasserzinsfestlegung massgebliche Bruttoleistung wird vom zuständi- gen Departement alle 10 Jahre sowie bei Änderungen an einer Kraftwerksanlage neu berechnet.
In Sonderfällen kann das zuständige Departement den jährlichen Wasserzins durch Verfügung herabsetzen.
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. Übrige Nutzungen
.1. Nutzung von Grundwasser, Heilquellen und Thermalwasser
Bei Wasserentnahmen aus unterirdischen Gewässern wird die jährliche Nutzungs- gebühr aufgrund der installierten Pumpenleistung und des effektiven Wasserbezugs berechnet.
Die Erhebung erfolgt über Wasserzähler auf Kosten der nutzungsberechtigten Per- son. Bei mobilen Anlagen kann der Wasserbezug basierend auf der festgelegten Ent- nahmeleistung berechnet werden.
Sind in dergleichen Anlage mehrere Pumpen vorhanden, die wegen der elektrischen Einrichtung oder aus hydrologischen Gründen nicht gleichzeitig betrieben werden können, wird die Gebühr nur für die Leistung derjenigen Pumpen geschuldet, die zu- sammen in Betrieb gehalten werden können.
Wird für die Wasserentnahme keine Pumpe verwendet, wird die Entnahmeleistung auf andere Weise festgelegt.
Für Wasserentnahmen aus unterirdischen Gewässern beträgt
DieAngabenüberden Verbrauch desVorjahrssindspätestensbisEndeFebruardem zuständigen Departement als Selbstdeklaration einzureichen.
Grundwasserentnahmen auf dem eigenen Grundstück für den Eigenbedarf sind mit einer Pumpenleistung bis zu 1,5 l/s gebührenfrei. Bei bewilligungspflichtigen Grund- wasserentnahmen über 1,5 l/s sind die ersten 1,5 l/s gebührenfrei. Für denselben Be- trieb steht der Anspruch auf gebührenfreien Bezug der Eigentümerin oder dem Eigen- tümer nur einmal zu.
Für den Entzug von Wärme aus dem geförderten Grundwasser wird keine Gebühr erhoben, wenn das Wasser wieder dem Grundwasser zugeführt wird.
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.2. Nutzung des Oberflächenwassers
Bei Wasserentnahmen mit Pumpen wird die jährliche Nutzungsgebühr aufgrund der Pumpenleistung berechnet.
Wird für die Wasserentnahme keine Pumpe verwendet, wird die Entnahmemenge auf andere Weise festgelegt.
Bei stationären Anlagen von Industrie und Gewerbe können die jährlichen Nut- zungsgebühren über den effektiven Wasserbezug basierend auf dem Wasserbezug des vorangegangenen Kalenderjahrs erhoben werden. Die Erhebung erfolgt über Wasser- zähler oder andere Messeinrichtungen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person. Der Wasserbezug des Vorjahrs ist dem zuständigen Departement spätestens bis Ende Februar zu melden.
Bei Wasserentnahmen mit einem Druckfass wird die jährliche Nutzungsgebühr ba- sierend auf der festgelegten Entnahmemenge berechnet.
Bei Weihern und Fischzuchtanlagen wird die jährliche Nutzungsgebühr basierend auf der Fläche berechnet.
Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt
. für industrielles und gewerbliches Brauchwasser Fr. 150.– pro l/s
. Verdunstungskühlung Fr. 6'000.– pro l/s
. Durchlaufkühlung Fr. 100.– pro l/s
. bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung Fr. 50.– pro l/s
. andere Nutzungsarten Fr. 100.– pro l/s
. industrielles und gewerbliches Brauchwasser Fr. 0.015 pro m³
. Durchlaufkühlung Fr. 0.010 pro m³
. industrielles und gewerbliches Brauchwasser Fr. 1.– pro m³
. bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung Fr. 0.50 pro m³
. andere Nutzungsarten Fr. 1.– pro m³
. für Fischzuchtanlagen Fr. 1.20 pro m²
Folgende Nutzungen des Oberflächenwassers sind gebührenfrei:
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.3. Abwassereinleitungen
Die jährliche Nutzungsgebühr für bewilligte Abwassereinleitungen beträgt bei
. Abwasser ungereinigt (von bestehenden Bewilli- gungen) Fr. 1'000.–
. Abwasser in Klärgrube gereinigt Fr. 700.–
. Abwasser in Abwasserfaulraum gereinigt Fr. 600.–
. Abwasser in mechanisch-biologischer Abwasser- reinigungsanlage gereinigt Fr. 400.–
. bis 5 m³ pro Tag, dem Stand der Technik entspre- chend vorbehandelt oder gereinigt Fr. 100.– bis 300.–
. * Für je weitere 5 m³ Abwasser pro Tag erhöht sich die Gebühr um 100 %.
Folgende Einleitungen in oberirdische Gewässer sind gebührenfrei:
Für die bewilligte Versickerung von Abwasser beträgt die Nutzungsgebühr 150 %
der Ansätze gemäss Abs. 1.
Die Versickerung von unverschmutztem Abwasser (wie Dach- und Sickerwasser) ist gebührenfrei.
.4. Inanspruchnahme des Oberflächengewässers
Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt
. Zweckgebundene Bauten von Berufsfischern pro m² beanspruchter Fläche Fr. 6.–
. Slipanlagen, Trockenplätze, Stege, Vorplätze pro m² beanspruchter Fläche Fr. 12.–
. Wasserfläche auf privatem Grund pro m² bean- spruchter Fläche Fr. 18.–
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. Schiffsunterstände, gedeckte Materiallager und Sitzplätze, Hütten mit einer Grundfläche von we- niger als 10 m² pro m² beanspruchter Fläche Fr. 24.–
. eingeschossige Fischer- und Schiffshütten sowie Wochenendhäuschen pro m² beanspruchter Fläche Fr. 36.–
. mehrgeschossige Fischer- und Schiffshütten sowie Wochenendhäuschen pro m² beanspruchter Fläche Fr. 54.–
. zusätzlich pro Schiff bis maximal 6 m Länge Fr. 50.–
. zusätzlich pro Schiff über 6 m Länge Fr. 100.–
. Schiff bis maximal 6 m Länge Fr. 100.–
. Schiff über 6 m Länge Fr. 200.–
Bei Gebietsnutzungen und Überbauungen von Gewässern über 25 m² berechnet sich die Gebühr nach der Formel (F x 0.6 x V x Z) / 100, wobei F = Genutzte Fläche in m², V = Verkehrswert der angrenzenden Parzellen und Z = Zinssatz für Althypotheken der Aargauischen Kantonalbank abzüglich 1 %. Als Zinssatz für Althypotheken der Aargauischen Kantonalbank gilt der Stand vom1. November desjeweiligen Vorjahrs.
FürGebietsnutzungen, diezur Realisierung vonkantonalenoder kommunalen Stras- sen-, Wasserbau-, Meliorations- oder Bodenverbesserungsprojekten benötigt werden, wird keine Nutzungsgebühr verlangt.
Für folgende Gebietsnutzungen werden einmalige Nutzungsgebühren erhoben:
. pro m Fr. 10.–
. Zuschlag für je weitere 10 cm Durchmesser pro m Fr. 2.50
. bis 60 kV pro m Leitung Fr. 2.50
. zwischen 60 kV und 250 kV pro m Leitung Fr. 7.50
. über 250 kV pro m Leitung Fr. 10.–
m²: Genutzte Fläche x 75 % des Verkehrswerts der angrenzenden Parzellen pro m² mindestens Fr. 25.–
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.5. Gemeinsame Bestimmungen
Sofern in den einzelnen Tarifpositionen keine Minimalgebühr aufgeführt ist, beträgt diese Fr. 200.–.
Unterschreitet die jährliche Nutzungsgebühr die Minimalgebühr oder auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person kann die jährliche Nutzungsgebühr bei befristeten Nutzungsrechten in eine einmalige Nutzungsgebühr umgewandelt werden. Die Ablö- sung richtet sich nach der Dauer des Nutzungsrechts.
Bei besonderen Verhältnissen ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung die Nutzungsgebühr angemessen zu ermässigen.
Für die in diesem Dekret nicht aufgeführten bewilligungspflichtigen Nutzungsarten wird die Nutzungsgebühr von der Konzessions- beziehungsweise Bewilligungsbe- hörde in sinngemässer Anwendung der vorliegenden Tarife festgelegt.
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. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Die Abgabentarife dieses Dekrets kommen bei den im Zeitpunkt seines Inkrafttre- tens bestehenden Nutzungsrechten nur zur Anwendung, wenn diese ausdrücklich eine Anpassungsklausel an künftiges kantonales Recht enthalten.
Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Dekrets sind bei bestehenden Nutzungen von unterirdischen Gewässern Einrichtungen zur Messung des bezogenen Wassers bei den Entnahmevorrichtungen zu installieren. Bis zum Vorliegen der Mes- sergebnisse eines vollen Kalenderjahrs wird für die Bestimmung der jährlichen Nut- zungsgebühr ein dauernder Betrieb mit einem Viertel der Höchstleistung der Entnah- mevorrichtung angenommen. Fehlen bei bestehenden Nutzungen nach 4 Jahren seit Inkrafttreten dieses Dekrets die Messergebnisse eines vollen Kalenderjahrs, wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühr ein Dauerbetrieb mit der Höchstleis- tung der Entnahmevorrichtung angenommen. Die gleiche Regelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen Kalenderjahrs seit der Betriebsaufnahme von neuen Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen.
Bei Änderungen dieses Dekrets, welche die Gebühren für die Wassernutzung betref- fen, findet das neue Recht Anwendung, soweit die Nutzung unter neuem Recht er- folgt. *
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Wird die Ausübung eines staatlich anerkannten ehehaften Wässerungsrechts durch staatliche Eingriffe am Gewässer verunmöglicht oder verzichtet die nutzungsberech- tigte Person freiwillig darauf, kann der nutzungsberechtigten Person mit dem grund- buchlich zu vollziehenden Verzicht auf das Wässerungsrecht in einem nach Zeit und Menge begrenzten Umfang eine gebührenfreie Wasserentnahme aus einem oberirdi- schen Gewässer bewilligt werden.
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat be- stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 18. März 2008 Präsident des Grossen Rats SCHÖNI Protokollführer i.V. OMMERLI Inkrafttreten: 1. September 2008 2)
.11.2010 01.01.2011 Abs. 1 geändert 2010/5-23
.11.2010 01.01.2011 Abs. 3 eingefügt 2010/5-23
.11.2010 01.01.2011 Abs. 3 aufgehoben 2010/5-23
.11.2010 01.01.2011 Abs. 1, lit. c), 2. geändert 2010/5-23
.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-20
.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6-20
.11.2014 01.01.2015 Abs. 3 eingefügt 2014/6-20
.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-02
.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-02
.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-02
.09.2023 01.07.2024 Abs. 3 geändert 2024/04-02
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Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 18.03.2008 01.09.2008 Erstfassung 2008 S. 224
.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-02
Abs. 1 02.11.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-23
.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-02
.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-20
.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-02
Abs. 3 02.11.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5-23
Abs. 3 02.11.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-23
Abs. 1, lit. c), 2. 02.11.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-23
.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6-20
Abs. 3 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-20
Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-02