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764.111

Wassernutzungsverordnung

WnV

Präambel

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Wassernutzungsverordnung (WnV)

Vom 23. April 2008 (Stand 1. Januar 2011)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Art. 27

gestützt auf Regierungsrat Abs. 1 des Organisationsgesetzes (Gesetz über die Organisation des es und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985 1)

Art. 6

und § Abs. 2008

, 8 Abs. 3 und 37 Abs. 1 des Wassernutzungsgesetzes (WnG) vom 11. März 2) , beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

DasDepartementBau,VerkehrundUmwelt(BVU)istdasfürdenVollzugdesWnG zuständige Departement.

Art. 2 Wasserwirtschaftliches Informationssystem

Das BVU führt ein wasserwirtschaftliches Informationssystem. Dieses beinhaltet

  1. das Gewässersystem,
  2. die hydrometrischen Stationen mit ihren Pegeln und Abflussdaten,
  3. die wasserrechtlichen Konzessionen und Bewilligungen,
  4. die Daten der Wasserkraftwerke, deren Leistung und Energieproduktion,
  5. die Rest- und Dotierwassermengen der Ausleitkraftwerke,
  6. die Probeentnahmestellen für die Wasserqualität mit den entsprechenden phy- sikalischen, chemischen und biologischen Daten,
  7. Grundwasserdaten,

Art. 3

h) Grundwasserentnahmen für den Eigengebrauch gemäss ,

  1. andere zweckdienliche Daten und Informationen.

Art. 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

VonderBewilligungspflichtausgenommen sind Grundwasserentnahmen fürdenEi- gengebrauch bis 1,5 l/s. Art und Umfang der Grundwasserentnahme sind dem BVU zu melden.

Art. 4 Dauer der Bewilligungen

Die maximale Bewilligungsdauer bei der Grundwassernutzung, der Nutzung des Oberflächengewässers und der Nutzung der Gewässer für Boots- und Badehäuser be- trägt 20 Jahre. *

  1. * …
  2. * …

Die Nutzung der Gewässer durch übrige Bauten und Anlagen ist, ausser bei tempo- rären Bauten und Anlagen, in der Regel unbefristet. *

Art. 5 Neukonzessionierung von Kleinwasserkraftwerken

Eine Konzession für Kleinwasserkraftwerke wird in der Regel nur erteilt, wenn die Nettoleistung mindestens 50 kW beträgt und keine unerwünschten Auswirkungen auf das Gewässer als Lebensraum für Fische zu erwarten sind. *

Art. 6

Nutzungsbeschränkungen bei Wasserentnahmen aus Oberflächengewäs- sern

Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit einer Niederwassermenge (Abfluss- menge Q₃₄₇) von weniger als 50 l/s können bewilligt werden,

  1. wenn Wasserentnahmen aus dem Trink- oder Brauchwassernetz nicht möglich sind,
  2. für die Speisung von Weihern,
  3. für den museumsmässigen Betrieb von ehemaligen Mühlen und Sägereien.

Art. 15

Eine beherrschende Stellung im Sinne von finanziellen Beteiligung, seines Stimmrec tung oder Geschäftsführung entscheidend b WnG hat inne, wer aufgrund seiner hts oder aus anderen Gründen die Verwal- eeinflussen kann.

Eine Beherrschung einer juristischen Person wird insbesondere vermutet, wenn die Person

  1. mehr als einen Drittel des Aktien- oder Stammkapitals besitzt,
  2. über mehr als einen Drittel der Stimmen in der General- oder Gesellschafter- versammlung verfügt,
  3. der juristischen Person rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellt, die mehr als einen Drittel der Aktiven der juristischen Person ausmachen.

Eine Beherrschung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft durch eine Person wird vermutet, wenn diese

  1. unbeschränkt haftender Gesellschafter ist,
  2. der Gesellschaft als Kommanditär Mittel zur Verfügung stellt, die einen Drittel der Eigenmittel der Gesellschaft übersteigen,
  3. der Gesellschaft oder unbeschränkt haftenden Gesellschaftern rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellt, die mehr als einen Drittel der Aktiven der Gesell- schaft ausmachen.

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Art. 8 Beiträge an die Vernetzung von Kleinwasserkraftwerken

Bei bestehenden Kleinwasserkraftwerken mit einer Leistung von weniger als

'000 kW, deren Restwassermenge den Gewässerschutzbedingungen entspricht, wer- den an den Bau von Umgehungsgewässern bzw. Fischpässen Beiträge bis 50 % der Kosten entrichtet. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der ökologischen Bedeu- tung der Vernetzung.

Art. 9 Publikation, Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie wird, unter Vor- behalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist zum Wassernutzungsgesetz (WnG) vom 11. März 2008 3) auf den 1. September 2008 4) in Kraft gesetzt. Aarau, 23. April 2008 Regierungsrat Aargau Landammann BEYELER Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER

Art. 4

.06.2010 01.01.2011 Abs. 1 geändert 2010/5-13

Art. 4

.06.2010 01.01.2011 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2010/5-13

Art. 4

.06.2010 01.01.2011 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2010/5-13

Art. 4

.06.2010 01.01.2011 Abs. 2 geändert 2010/5-13

Art. 5

.06.2010 01.01.2011 Abs. 1 geändert 2010/5-13

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Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 23.04.2008 01.09.2008 Erstfassung 2008 S. 236

Art. 4

Abs. 1 30.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-13

Art. 4

Abs. 1, lit. a) 30.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-13

Art. 4

Abs. 1, lit. b) 30.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-13

Art. 4

Abs. 2 30.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-13

Art. 5

Abs. 1 30.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-13