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773.330

Dekret über den Leistungsauftrag der AEW Energie AG

Vom 07.09.1999 (Stand 30.08.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 28 Abs. 1 und 2 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) vom 17. Januar 2012[1]*

beschliesst:

Art. 1 Allgemeines

Die AEW Energie AG richtet ihre Tätigkeit grundsätzlich auf die Anforderungen des Marktes aus. Als Rahmen gelten insbesondere die Energiegesetzgebung von Bund und Kanton sowie die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts für Aktiengesellschaften.

Sie beachtet dabei, dass sie keine Unternehmen im freien Markt mit Sitz im Kanton Aargau übermässig konkurrenziert. *

Sie verzichtet zur Vermeidung von übermässig beeinträchtigenden Konkurrenzsituationen insbesondere auf Mehrheitsbeteiligungen an oder auf die Übernahme von Unternehmen im Bereich ausführender Installation mit Tätigkeiten im Kanton Aargau. *

Der Regierungsrat legt entsprechende Einschränkungen in Bezug auf Beteiligungen und Übernahmen in der Eigentümerstrategie fest. *

Art. 2 Obligatorische Aufgaben

Ohne Anspruch auf Entschädigung durch den Kanton erfüllt die AEW Energie AG folgende obligatorische Aufgaben:

  1. Sie erstellt und betreibt ein leistungsfähiges Verteilnetz für elektrische Energie so, dass damit, zusammen mit den Netzen Dritter, die Elektrizitätsversorgung der Siedlungsgebiete im ganzen Kanton sichergestellt werden kann.
  2. Sie leistet allein oder durch Beteiligung an anderen Unternehmen einen Beitrag zur Elektrizitätsversorgung durch flächendeckende Lieferungen im ganzen Kantonsgebiet oder durch Belieferung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
  3. Sie erfüllt die Verpflichtungen, welche dem Kanton im Zusammenhang mit der Beschaffung von elektrischer Energie aus den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Axpo Holding AG, vormals Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK), erwachsen.
  4. Sie fördert allein oder durch Beteiligung an anderen Unternehmen im Rahmen der Zielsetzungen und Verpflichtungen der Energiegesetzgebung des Bundes und des Kantons insbesondere die Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energiequellen und Energieträgern, die Nutzung von Abwärme sowie Massnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz.

Art. 3 Besondere Aufgaben

Der Regierungsrat kann der AEW Energie AG mit Vertrag die Erfüllung von besonderen Aufgaben gegen Entschädigung übertragen. Die Höhe der Abgeltung der damit verbundenen Kosten ist im Vertrag marktkonform festzulegen.

Der Grosse Rat kann die AEW Energie AG verpflichten, bestimmte Beteiligungen oder Standortnutzungen zu übernehmen. Der Kanton übernimmt die dadurch entstehenden marktkonformen Mehrkosten.

Art. 4 Aufsicht

Über die Erfüllung des Leistungsauftrages hat die AEW Energie AG dem Regierungsrat jährlich Rechenschaft abzulegen.

Wird der Leistungsauftrag nicht erfüllt, trifft der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Dekret über den Leistungsauftrag des Aargauischen Elektrizitätswerkes (AEW) vom 21. März 1995[2] ist aufgehoben.

Art. 6 Publikation und Inkrafttreten

Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es wird vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.

Egress

Aarau, 7. September 1999

Präsident des Grossen Rates

Gloor

 

Staatsschreiber

i.V. Meier

 

Inkrafttreten: 28. September 1999[3]

1999 S. 232

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.09.1999 28.09.1999 Erlass Erstfassung 1999 S. 232
24.06.2025 30.08.2025 Ingress geändert 2025/05-08
24.06.2025 30.08.2025 § 1 Abs. 2 eingefügt 2025/05-08
24.06.2025 30.08.2025 § 1 Abs. 3 eingefügt 2025/05-08
24.06.2025 30.08.2025 § 1 Abs. 4 eingefügt 2025/05-08
24.06.2025 30.08.2025 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert 2025/05-08
24.06.2025 30.08.2025 § 2 Abs. 1, lit. d) geändert 2025/05-08

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.09.1999 28.09.1999 Erstfassung 1999 S. 232
Ingress 24.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-08
§ 1 Abs. 2 24.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-08
§ 1 Abs. 3 24.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-08
§ 1 Abs. 4 24.06.2025 30.08.2025 eingefügt 2025/05-08
§ 2 Abs. 1, lit. c) 24.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-08
§ 2 Abs. 1, lit. d) 24.06.2025 30.08.2025 geändert 2025/05-08