Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR), nachfolgend Gesetz genannt.
781.211
Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern
(V EG UWR)
Präambel
gestützt auf die §§ 24 Abs. 3 und 40 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007[1], *
Anhänge
1. Zweck
Art. 1 Zweck
2. Abfälle und Deponien
Art. 2 Anforderungen an Abfallreglemente der Gemeinden
Die Abfallreglemente der Gemeinden haben neben den technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen die verursachergerechten Gebühren für die Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung festzulegen.
Die Fixkosten können durch Erhebung einer Grundgebühr finanziert werden.
Für jene Fraktionen des Siedlungsabfalls, für die eine verursachergerechte Gebühr unverhältnismässig oder aufwändig wäre, kann eine Pauschalgebühr erhoben werden. Dabei soll in der Regel das Verursacherprinzip berücksichtigt werden.
Die Abgaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind so zu wählen, dass die Ziele einer umweltgerechten Siedlungsabfallentsorgung nicht gefährdet werden.
Die kantonale Fachstelle, fortan Fachstelle, stellt ein Musterreglement zur Verfügung.
Art. 3 Sonderabfälle aus Haushaltungen
Für die Spezialsammlung nach dem Gesetz beauftragen die Gemeinden nur Unternehmen, die sich über entsprechende Spezialkenntnisse ausweisen. Die Fachstelle führt eine Liste der geeigneten Unternehmen.
Die Gemeinden können anstelle der Spezialsammlung auch geeignete Annahmestellen mit der Entgegennahme der Sonderabfälle aus Haushaltungen beauftragen. Diese müssen über dieselbe Sachkenntnis verfügen, wie es das Bundesrecht von Personen verlangt, die besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen abgeben.
Die Entsorgung der entgegengenommenen Abfälle muss immer durch ein Spezialunternehmen vorgenommen werden, welches über die nötigen Bewilligungen verfügt.
Art. 4 Betriebsbewilligung für eine Deponie
Mit dem Gesuch für eine Betriebsbewilligung für eine Deponie haben die Antragstellenden neben den nach der Bundesgesetzgebung geforderten Angaben folgende Unterlagen beizubringen:
- Bericht über die Art und Dauer der zu erwartenden Umweltemissionen (Luft, Wasser, Boden), die von der Deponie nach ihrem Abschluss ausgehen,
- Aufstellung der erforderlichen Nachsorgemassnahmen nach Abschluss der Deponie,
- Art, Umfang und Dauer des Umweltmonitorings nach Abschluss der Deponie,
- Risikoanalyse zur Ermittlung der nötigen Rückstellungen für die Störfallnachsorge,
- Aufstellung der Kosten für die Aufwendungen nach lit. a–d.
Die Fachstelle kann, insbesondere für Deponien des Typs C, D und E, weitere Unterlagen verlangen. *
Die Fachstelle kann im Rahmen des Bundesrechts für Deponien des Typs A und B die Anforderungen an die Unterlagen reduzieren. *
Art. 5 Sicherstellung der Nachsorge
Die finanzielle Sicherstellung der Nachsorge für den in der Betriebsbewilligung festgelegten Zeitraum hat durch die Inhaberinnen und Inhaber der Deponiebetriebsbewilligung zu erfolgen.
Grundlage für die in der Betriebsbewilligung festzulegende Höhe der Nachsorgekosten bilden die beigebrachten Unterlagen nach § 4. Die Sicherstellung muss in geeigneter Form erfolgen.
Der Finanzierungsnachweis nach Absatz 1 ist der Fachstelle vor Betriebsbeginn zur Genehmigung einzureichen.
3. Belastete Standorte
Art. 6 Berechnung der Ausfallkosten nach § 8 EG UWR
Die Ausfallkosten sind jener Teil der gesamten Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, die nicht durch die Verursachenden abgedeckt sind. *
Art. 7 Gesuche für Abgeltungen nach § 9 EG UWR
Das Gesuch um Abgeltung nach dem Gesetz ist zusammen mit den von der gesuchstellenden Person beizubringenden Unterlagen zum kantonalen Gesuch um Bundesbeiträge bei der Fachstelle einzureichen.
Die Fachstelle sichert eine Abgeltung zu, wenn die Voraussetzungen nach dem Gesetz erfüllt sind und legt den voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest, wenn die entsprechende Zusicherung des Bundes vorliegt.
Bei der Sanierung von Kugelfängen von Schiessanlagen wird der Kantonsbeitrag nur entrichtet, wenn auch der Boden in der Umgebung des sanierten Kugelfangs uneingeschränkt genutzt werden kann.
Die Fachstelle verfügt die Auszahlung der Abgeltung aufgrund einer Abrechnung der tatsächlich entstandenen Sanierungskosten.
Art. 8 Kostenverteilungsverfügung nach Bundesrecht
Verlangen Verursachende von der Behörde eine Verfügung über die Kostenverteilung nach Bundesrecht, richten sie das Begehren an das zuständige Departement.
Das Begehren hat die Kosten auszuweisen und zu begründen, auf welche Verursachenden diese verteilt werden sollen.
… *
4. Schadendienste und Störfallvorsorge
Art. 9 Aufgaben des Schadendienstes
Das zuständige Departement betreibt einen Schadendienst zur Abwehr von Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen (Schadendienst), damit dringende Fälle von
- Verunreinigungen und Gefährdungen der ober- und unterirdischen Gewässer, des Bodens und der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe und
- Gefährdungen der Umwelt durch Organismen behoben sowie
- Gefährdungen der Umwelt durch radioaktive Stoffe erkannt werden können.
Art. 10 Beteiligte Einsatzkräfte
Den Schadendienst besorgen
- die Orts-, Stützpunkt- und die Betriebsfeuerwehren,
- die Feuerwehren mit vertraglich geregelten Sonderaufgaben nach § 13,
- die Fachberatenden,
- die Fachstelle und
- die Organe der Polizei.
Art. 11 Leitung und Aufsicht über den Schadendienst
Die Leitung und die Aufsicht über den Schadendienst liegen bei der Fachstelle.
Das zuständige Departement bestellt eine beratende Kommission, in der die Fachstelle, die betroffenen Verwaltungsstellen und die Schadendienste vertreten sind.
Art. 12 Fachberatende
Für die Beratung der Einsatzleitung bei entsprechenden Ereignissen werden den Feuerwehren mit Sonderaufgaben Fachberatende zugeteilt.
Die Fachberatenden werden von der Fachstelle bestellt.
Die Fachstelle hält die Aufgaben der Fachberatenden in einem Pflichtenheft fest. Die Fachberatenden tragen im Einsatz keine operative Verantwortung.
Art. 13 Feuerwehren mit Sonderaufgaben
Die Fachstelle schliesst für Sonderaufgaben, wie Öl-, Strahlen-, Chemie- und B-Wehr mit Betreiberinnen und Betreibern von dafür geeigneten Feuerwehren schriftliche Verträge ab. Die Verträge regeln Einsatz, Ausrüstung, Ausbildung und Entschädigung für die übertragenen Sonderaufgaben.
Die Fachstelle informiert die Gemeinden sowie die nach § 10 für den Schadendienst zuständigen Stellen über diese Verträge.
Art. 14 Ausrüstung
Die Orts-, Stützpunkt- und Betriebsfeuerwehren verfügen über die für den angestammten Bereich nötige Ausrüstung. Die Beschaffung erfolgt durch die Gemeinden beziehungsweise die Betriebe.
Feuerwehren mit vertraglich geregelten Sonderaufgaben gemäss § 13 verfügen zusätzlich über die für ihre Sonderaufgabe notwendige Ausrüstung.
Beschaffung, Ersatz und Ergänzung der Ausrüstung gemäss Absatz 2 erfolgen durch die Fachstelle im Einvernehmen mit den Betreiberinnen und Betreibern sowie mit der für das Feuerwehrwesen zuständigen kantonalen Stelle. *
Art. 15 Ausbildung
Die Fachstelle und die für das Feuerwehrwesen zuständige kantonale Stelle organisieren gemeinsam die Schadendienstausbildung. *
Alle Schadendienste nach § 10 lit. a und b haben mindestens einmal jährlich eine Übung zur Abwehr von Gewässer-, Boden- oder Luftverunreinigungen durchzuführen.
Die Fachstelle organisiert im Einvernehmen mit der für das Feuerwehrwesen zuständigen kantonalen Stelle Kurse und Übungen für die Fachberatenden und die Feuerwehren mit Sonderaufgaben. Der Kanton trägt die Kosten dafür. *
Die Schadendienst-Übungsprogramme der Feuerwehren mit Sonderaufgaben sind der Fachstelle anfangs Jahr bekannt zu geben.
Art. 16 Kantonsbeiträge an die Feuerwehren mit Sonderaufgaben
Die kantonalen Beiträge an die Feuerwehren mit Sonderaufgaben nach § 13 werden im Grundsatz wie folgt festgelegt:
- 100 % an die Anschaffung der für die Sonderaufgabe nötigen besonderen Geräte und Fahrzeuge,
- 75 % an Betrieb und Unterhalt der für die Sonderaufgabe nötigen besonderen Geräte und
- 50 % an Betrieb und Unterhalt der für die Sonderaufgabe nötigen Fahrzeuge.
Für die Garagierung der für die Sonderaufgabe nötigen Fahrzeuge und für die Ausbildung werden in den Verträgen pauschale Jahresbeiträge vereinbart.
Die in Absatz 1 festgelegten Kantonsbeiträge können reduziert werden, namentlich wenn die besonderen Geräte und Fahrzeuge nicht ausschliesslich der vertraglich vereinbarten Sonderaufgabe dienen.
Art. 17 Pikettdienst
Für die fachgerechte Bewältigung von Schadenfällen, die eine Gefährdung für Wasser, Boden oder Luft darstellen können, betreibt die Fachstelle einen Pikettdienst.
Die Aufgaben des Pikettdienstes werden in einem Pflichtenheft von der Fachstelle festgelegt.
Art. 18 Meldepflicht
Schadenfälle sind durch die Verursachenden unverzüglich der kantonalen Notrufzentrale zu melden. *
Art. 19 Dringliche Massnahmen
Bei Dringlichkeit oder wenn von vornherein feststeht, dass den Verursachenden die rechtlichen Befugnisse oder technischen Mittel fehlen, werden die erforderlichen Massnahmen zur Abwehr von Gewässer-, Boden- oder Luftverunreinigungen im Ereignisfall ohne Fristansetzung von den zuständigen Behörden ergriffen.
Art. 20 Ölverschmutzte Strassen
Ölspuren auf Verkehrsflächen, die keine Gewässergefährdung bewirken, jedoch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind durch den zuständigen Strassenunterhaltsdienst unverzüglich zu beseitigen.
Ist dieser nicht in der Lage unverzüglich zu intervenieren, kann er über die kantonale Notrufzentrale die zuständige Feuerwehr oder die Ölwehr aufbieten. *
Die Einsatzkosten gehen zu Lasten der Verursachenden. Sind diese unbekannt, gehen die Kosten zu Lasten der für die Strassenreinigung zuständigen Stelle.
Art. 21 Eingriff in fremdes Eigentum
Die Schadendienste und von zuständigen Behörden Beauftragte sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen bei der Bewältigung eines Schadenfalls, soweit nötig, in fremdes Eigentum einzugreifen.
Art. 22 Abgeltung der Einsätze
Die Fachstelle vergütet den Einsatzkräften den Einsatz zur Abwehr, Feststellung oder Behebung von Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen gemäss Anhang 1.
Die Kosten für den Einsatz des Schadendienstes, der zur Abwehr, Feststellung oder Behebung von Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen getroffen werden muss, tragen die Verursachenden.
Die Fachstelle verpflichtet mit Verfügung die Verursachenden zur Übernahme der Kosten des Schadenfalls.
Zu entschädigen sind namentlich die Kosten für
- den Einsatz der Schadendienste,
- den Einsatz der im Auftrag des Kantons tätigen Personen,
- das Verbrauchsmaterial,
- den Einsatz und die Instandstellung des Materials,
- einen angemessenen Anteil an Unterhalt und Abschreibung des Materials und der weiteren für den Schadendienst notwendigen Einrichtungen,
- die Entschädigungsansprüche bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum,
- die Kapitalkosten.
Die zu verrechnenden Kosten bestimmen sich nach dem Anhang 2.
Art. 23 Einsatzpläne für Anlagen mit besonderen Risiken
Anlagen mit besonderen Risiken nach dem Gesetz sind
- Betriebe, die der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991[2] unterstehen,
- Betriebe, die Tätigkeiten der Klasse 2 gemäss Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012[3] ausüben,
- Betriebe, die eine Bewilligung des Bundes gemäss Art. 28 Bst. a des Strahlenschutzgesetzes (StSG) vom 22. März 1991[4] brauchen.
Art. 24 Löschwasserrückhalt
Betriebe, bei welchen in einem Brandfall Löschwasser anfallen kann, das eine besondere Gefahr für die Gewässer darstellt, müssen für die nötigen Massnahmen zum Rückhalt des anfallenden Löschwassers sorgen.
Die zuständigen kantonalen Stellen legen Kriterien für die Beurteilung des nötigen Löschwasserrückhalts in einer Richtlinie fest.
Art. 25 Kontroll- und Beurteilungsverfahren nach Störfallverordnung
Bei der Beurteilung von Kurzberichten und Risikoermittlungen sowie der Anordnung von zusätzlichen Massnahmen sind die betroffenen Gemeinden anzuhören.
Die zuständige Fachstelle gewährt Dritten auf Anfrage Einsicht in die Beurteilungen der Kurzberichte und Risikoermittlungen, soweit nicht schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Sie hört vorher die betroffenen Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen mit besonderen Risiken an. *
5. Schutz der Gewässer
Art. 26 Ausscheidung von Schutzzonen
Die Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise die Nutzungsberechtigten von Grund- und Quellwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse stehen, sind verpflichtet, die für die Schutzzonenausscheidung erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
Der Gemeinderat bringt die Ergebnisse der Untersuchungen und die vorgesehene Schutzzonenausscheidung den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern zur Kenntnis.
Schutzzonen sind in der Regel alle 15 Jahre zu überprüfen und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. *
Bei neuen und bei der Erweiterung bestehender Fassungen ist die Ausscheidung von Schutzzonen mit den Verfahren für die Erteilung eines Nutzungsrechts so zu koordinieren, dass das zuständige Departement gleichzeitig über allfällige Beschwerden gegen die Verfügungen über die Zuweisung in die Schutzzone und über die Erteilung der Nutzungsrechte entscheiden kann. *
Die Entscheide können von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen und von den Gemeinden innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *
Art. 27 Schutzzonen und Zonenplan
Rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sind beim Erlass oder bei einer Revision der kommunalen Nutzungsplanung in diese aufzunehmen.
Bis zu dieser Aufnahme werden die Schutzzonen in der kommunalen Nutzungsplanung kenntlich gemacht.
Art. 28 Meldepflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten nach der Bundesgesetzgebung sind in der Regel mittels Rapport der ausführenden Firma an die Fachstelle zu melden.
Für Anlagen mit einem Nutzvolumen von weniger als 450 Litern besteht keine Meldepflicht.
Die Fachstelle führt ein Verzeichnis der gemeldeten sowie der bewilligten Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten.
Art. 29 Besondere Vorschriften im Spezialgebiet Hallwilersee-Sanierung *
Innerhalb des Spezialgebiets Hallwilersee-Sanierung gilt für alle Parzellen, die zur düngbaren Fläche eines Landwirtschaftsbetriebs gehören, bezüglich der Berechnung der Nährstoffbilanz eine Phosphatbedarfsdeckung von maximal 100 Prozent. *
- …
- …
Bei Betrieben mit düngbaren Flächen innerhalb und ausserhalb des Spezialgebiets wird eine Flächengewichtung bezüglich der Phosphatbedarfsdeckung vorgenommen. Bei wesentlichen Änderungen der düngbaren Fläche eines Betriebs muss die Phosphatbedarfsdeckung neu festgesetzt werden. *
Die kantonale Fachstelle kann geringfügige oder durch die Vorschriften unverhältnismässig eingeschränkte Nutzungen von den Vorschriften gemäss den Absätzen 1 und 2 befreien. *
- …
- …
Die zuständigen Fachstellen des Kantons überwachen die Wirksamkeit der Massnahmen und stellen dem Regierungsrat gegebenenfalls Antrag auf Anpassung der besonderen Vorschriften im Spezialgebiet Hallwilersee-Sanierung. *
Das Spezialgebiet Hallwilersee-Sanierung wird im kantonalen Richtplan festgesetzt. *
6. Rohstoffe und Boden
Art. 30 Bewilligung von Bohrungen zur Erkundung des Untergrunds
Dem Gesuch für Sondierbohrungen und Pumpversuche sind die für die Beurteilung notwendigen Angaben, Pläne, Begründungen und Unterlagen beizulegen. Die Fachstelle stellt entsprechende Gesuchsformulare zur Verfügung.
Dem Gesuch sind mindestens beizulegen
- das kantonale Gesuchsformular,
- ein Übersichtsplan 1:25'000,
- Situation (Katasterkopie) mit Lage der Sondierstelle,
- bei Gesuchen auf fremdem Grund und Boden die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin beziehungsweise des Grundeigentümers.
Wo es die Beurteilung eines Gesuchs erfordert, kann die Fachstelle weitere Unterlagen verlangen, wie namentlich geologische oder hydrogeologische Voruntersuchungen oder ein Vorprojekt der geplanten Anlage.
7. Siedlungsentwässerung
Art. 31 Genehmigungsverfahren für GEP und VGEP
Geringfügige Änderungen im Sinne des Gesetzes sind namentlich
- Änderungen der Entwässerungssysteme,
- Änderungen innerhalb der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzone.
Art. 32 Kantonsbeiträge an GEP und VGEP
Die Erstellungskosten für GEP und VGEP sind beitragsberechtigt und umfassen
- Zustandsberichte,
- Entwässerungskonzept,
- Vorprojekte.
Neubearbeitungen von GEP und VGEP sind beitragsberechtigt, sofern die letzte beitragsberechtigte Bearbeitung mindestens 10 Jahre zurückliegt oder zwingende Gründe eine Neubearbeitung nötig machen.
Ein Gesuch um Abgeltung nach dem Gesetz ist bei der Fachstelle einzureichen.
Die Fachstelle sichert eine Abgeltung zu, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, und legt den voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest.
Die Fachstelle verfügt die Auszahlung der Abgeltung aufgrund einer Abrechnung der tatsächlich entstandenen Erstellungskosten.
Art. 33 Inhalt des Abwasserkatasters
Der Abwasserkataster nach dem Gesetz enthält mindestens die nachfolgenden Angaben:
- alle öffentlichen und privaten Abwasseranlagen,
- die Standorte der kanalisationstechnisch nicht erschlossenen Liegenschaften, deren Nutzung und die Art der Abwasserentsorgung,
- Art und Menge der Abwässer, namentlich Aussagen über die gewerbliche oder industrielle Nutzung.
Die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer stellen der Gemeinde die Unterlagen für den Kataster unentgeltlich zur Verfügung.
Art. 34 Private Abwasseranlagen
Bei privaten, gemeinsam genutzten Abwasseranlagen sind Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung unter den Beteiligten vertraglich zu regeln.
Bei Erneuerung und umfassender Renovierung von öffentlichen Abwasseranlagen sind die privaten Hausanschlussleitungen durch deren Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer auf ihren Zustand zu überprüfen und bei Bedarf zu sanieren.
Art. 35 Abwasser aus Industrie und Gewerbe
Industrie- oder Gewerbebetriebe, die Abwasser aus Produktion oder Reinigung in die Kanalisation einleiten, müssen den Nachweis erbringen, dass sie die Vorschriften über Abwassereinleitungen einhalten und alle verhältnismässigen Massnahmen zur Reduktion der Belastungen durch das Abwasser umgesetzt haben.
Sind zur Einhaltung der Anforderungen betriebseigene Anlagen zur Abwasservorbehandlung nötig, ist dafür eine Bewilligung der Fachstelle einzuholen.
Art. 36 Ableitung von verschmutztem Abwasser
Bewilligungen für die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation erteilt der Gemeinderat.
Die übrigen Bewilligungen nach Bundesrecht für die Ableitung von Abwasser erteilt die Fachstelle. Innerhalb des Baugebiets wird die Versickerung mit der Genehmigung des Versickerungsplans im GEP bewilligt.
Verschärfte, erleichterte oder ergänzende Anforderungen für die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation legt im Einzelfall die Fachstelle fest.
Ergänzende, verschärfte oder erleichterte Anforderungen im Kantonsgebiet oder für Teilgebiete legt das zuständige Departement fest.
Art. 37 Anforderungen an Abwasserreglemente der Gemeinden
Die Abwasserreglemente der Gemeinden haben neben den technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen die verursachergerechten Gebühren für die Finanzierung der Abwasserentsorgung festzulegen.
Die Fixkosten können durch Erhebung einer Grundgebühr finanziert werden. Als Bemessungsgrundlage sind verursacherbezogene Kenngrössen zu verwenden. Energieeffiziente Investitionen dürfen keine Erhöhung der Gebühren nach sich ziehen.
Als Bemessungsgrundlage für die jährlichen Abgaben gelten in der Regel der Trinkwasserverbrauch und weitere der Kanalisation zugeleitete Wassermengen. Die Gebühr kann für industrielle und gewerbliche Einleitungen aufgrund der Abwasserqualität angemessen erhöht werden.
Die Fachstelle stellt ein Musterreglement zur Verfügung.
Art. 38 Zulässige besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung
Zulässige besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung gemäss Bundesgesetzgebung sind Abwasserreinigungsanlagen, welche das häusliche Abwasser soweit reinigen, dass es ohne nachteilige Wirkung in ein öffentliches Gewässer eingeleitet werden kann.
In besonderen Fällen ist als Übergangslösung zulässig
- das Sammeln des häuslichen Abwassers und regelmässiger Abtransport in eine kommunale Abwasserreinigungsanlage,
- die landwirtschaftliche Verwertung von häuslichem Abwasser.
Art. 39 Vollzug Gewässerschutz in der Landwirtschaft
Die Gewässerschutzgesetzgebung im Bereich der Landwirtschaft wird durch die für die Landwirtschaft zuständige Abteilung vollzogen.
Sie vollzieht diese Aufgabe in Absprache mit und nach den Weisungen der Fachstelle.
… *
Art. 40 Solllagervolumen für Hof- und Recyclingdüngeranlagen *
Das Solllagervolumen für Hof- und Recyclingdünger beträgt *
- 5 Monate für flüssigen Hof- und Recyclingdünger,
- 6 Monate für festen Hof- und Recyclingdünger,
- 6 Monate für Betriebe, die bezogen auf die Nährstoffe Stickstoff oder Phosphor mehr als 50 % der Hofdünger abgeben müssen.
… *
Bestehende Betriebe mit 80 % oder mehr des Solllagervolumens gemäss Absatz 1 müssen nur saniert werden, wenn sie einen Neu- oder Umbau tätigen, der sich wesentlich auf den Hof- und Recyclingdüngeranfall oder das Abwasser auswirkt. *
Art. 41 Periodische Kontrollen von Hofdünger- und Entwässerungsanlagen
Die periodische Kontrolle der Hofdünger- und Entwässerungsanlagen erfolgt
- in Schutzzonen von Trinkwasserfassungen: in der Regel nach 10 Jahren,
- im Gewässerschutzbereich Au/Ao: in der Regel nach 20 Jahren,
- im übrigen Bereich: in der Regel nach 30 Jahren.
Kürzere Kontrollfristen in kommunalen Vorschriften bleiben vorbehalten.
8. Luftreinhaltung
Art. 43 Ableiten von Emissionen
Auf die Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen, die nicht nach Anhang 6 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985[5] berechnet werden können, finden die Empfehlungen des Bundes Anwendung.
Art. 44a * Holzfeuerungen ab 70 kW Feuerungswärmeleistung
Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 70 kW, die mit Holzbrennstoffen gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden, sind mit einer geeigneten Messeinrichtung auszurüsten, die die Ein- und Ausschaltvorgänge registriert.
Die zulässige Zahl der Einschaltvorgänge pro Jahr beträgt höchstens
- 1000 für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 100 kW,
- 500 für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW.
Weist eine Anlage zu viele Einschaltvorgänge auf, muss sie innerhalb von zwei Jahren einreguliert werden.
Bei Anlagen mit mehreren Einzelfeuerungen in einer betrieblichen Einheit (Kaskadenanlagen) erfolgt die Beurteilung und zahlenmässige Begrenzung der Einschaltvorgänge einzelfallweise.
Art. 44b * Feststoffbegrenzungen für Holzfeuerungen ab 70 kW bis 500 kW Feuerungswärmeleistung
Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 70 kW bis 500 kW, die mit Holzbrennstoffen gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden, müssen den Grenzwert für Feststoffe von 20 mg/m³, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 13 Prozent (% vol), einhalten.
Die Bestimmung gilt nicht für bestehende Anlagen, die die Emissionsgrenzwerte für Feststoffe gemäss Anhang 3 Ziff. 522 Abs. 1 LRV einhalten.
Art. 44c * Altholz-Feuerungsanlagen bis 10 MW Feuerungswärmeleistung
Für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW, in denen Altholz gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 2 lit. a LRV verbrannt wird, gelten für Staub, Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxide (NOX), angegeben als Stickstoffdioxid, dieselben Emissionsgrenzwerte wie für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 10 MW gemäss Anhang 2 Ziff. 723 lit. b sowie Ziff. 726 Abs. 1bis und 2 LRV.
Die Anlagen sind mit einer kontinuierlichen Emissionsmessung zu überwachen.
Die kontinuierliche Emissionsmessung umfasst die Stoffe Kohlenmonoxid (CO) sowie Stickoxide NOX, angegeben als Stickstoffdioxid.
Staubförmige Emissionen werden mit kontinuierlicher Emissionsmessung oder einer anderen geeigneten Einrichtung überwacht.
Wird die Anlage mit einer Entstickungsanlage betrieben, sind die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, kontinuierlich messtechnisch zu überwachen.
Die Inhaberinnen und Inhaber der Anlagen sind verpflichtet, einen Jahresbericht über die kontinuierliche Überwachung zu erstellen und der Behörde einzureichen. Für die Auswertung gilt insbesondere Art. 15 Abs. 4 LRV.
Art. 44d * Emissionsbegrenzungen für Holzfeuerungen ab 3 MW bis 10 MW Feuerungswärmeleistung
Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen bei Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 3 MW bis 10 MW, die mit Holzbrennstoffen gemäss Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 LRV betrieben werden, unabhängig vom Massenstrom und bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 Prozent (% vol), folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
- bei einer Betriebslast ab 50 % 150 mg/m³
- bei einer Betriebslast unter 50 % 250 mg/m³
Art. 45 Gewerbliche Tätigkeiten im Freien
Gewerbliche Tätigkeiten wie Spritzen, Lackieren und Schleifen, bei denen schädliche oder lästige Luftverunreinigungen entstehen können und die üblicherweise in Gebäuden oder Anlagen durchgeführt werden, sind im Freien verboten.
Vor der Ausführung einer Oberflächensanierung an Objekten im Freien ist das Vorhaben der Fachstelle schriftlich zu melden, wenn die zu behandelnde Gesamtfläche 50 m² übersteigt. Die Fachstelle stellt ein Meldeformular bereit und verfügt die nötigen Massnahmen. *
Art. 46 Übermässige Immissionen und Grossemittenten
Die Gebiete mit übermässigen Immissionen sind im Anhang 3 aufgeführt.
Betriebe gelten als Grossemittenten von Stickoxiden, wenn die Gesamtheit von Anlagen auf dem gleichen Firmengelände trotz Einhaltung der für sie geltenden vorsorglichen Emissionsbegrenzungen zusammen pro Jahr mehr als 10 Tonnen Stickoxide emittieren.
Betriebe gelten als Grossemittenten von organischen gas- und dampfförmigen Stoffen (Volatile organic Compounds, VOC), wenn die Gesamtheit von Anlagen auf dem gleichen Firmengelände trotz Einhaltung der für sie geltenden vorsorglichen Emissionsbegrenzungen zusammen pro Jahr mehr als 4 Tonnen VOC emittieren.
Art. 47 Verwendung von Heizöl «Mittel» oder «Schwer»
Heizöl «Mittel» oder «Schwer» darf nicht verwendet werden.
Vom Verbot ausgenommen sind Feuerungsanlagen, welche trotz der Verwendung von Heizöl «Mittel» oder «Schwer» bezüglich der Emissionen von Feststoffen (Russzahl), Stickoxiden, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid mindestens die Anforderungen an eine Feuerungsanlage für Heizöl «Extraleicht» erfüllen.
Die Fachstelle kann weitere Ausnahmen vom Verbot zulassen, wenn die Emissionen der Anlage vom eingesetzten Brennstoff weitgehend unabhängig sind.
Art. 48 Kontinuierliche Überwachung der Stickoxidemissionen
Grossemittenten von Stickoxiden haben ihre Stickoxid-Emissionen kontinuierlich messtechnisch zu erfassen und aufzuzeichnen.
Bei einzelnen Anlagen des Grossemittenten, die weniger als 10 % der Stickoxid-Gesamtemission des Grossemittenten sowie weniger als 10 Tonnen pro Jahr verursachen und bei denen die kontinuierliche Überwachung unverhältnismässig wäre, legt die Fachstelle die Art der Überwachung in einer Verfügung fest.
Art. 49 Stickoxide
Grossemittenten von Stickoxiden haben ihre Stickoxid-Emissionen, bezogen auf den verwendeten Brennstoff, jeweils so weit zu reduzieren, als dies verhältnismässig ist.
Die Behörden können von den Anlagebetreibenden im Rahmen der periodischen Kontrollen nach Art. 13 LRV entsprechende Nachweise verlangen.
Ist zu erwarten, dass mit neuen betrieblichen oder technischen Massnahmen die Stickoxidemissionen eines bestimmten Grossemittenten gegenüber dem Istzustand um mindestens 25 % oder unter 10 Tonnen pro Jahr reduziert werden können, informiert die Behörde die Anlagebetreiberin beziehungsweise den Anlagebetreiber und holt von ihnen eine entsprechende Stellungnahme ein. Diese hat sich über die technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Konsequenzen eines allfälligen Einsatzes dieser Massnahmen im Betrieb zu äussern.
Ist die Reduktion verhältnismässig, erlässt die Behörde die entsprechende Sanierungsverfügung.
Art. 50 Gas- und dampfförmige organische Verbindungen
Grossemittenten von VOC haben ihre VOC-Emissionen jeweils so weit zu reduzieren, als dies verhältnismässig ist.
Die Behörden können von den Anlagebetreibenden im Rahmen der periodischen Kontrollen nach Art. 13 LRV entsprechende Nachweise verlangen.
Ist zu erwarten, dass mit betrieblichen oder technischen Massnahmen die VOC-Emissionen eines bestimmten Grossemittenten gegenüber dem Istzustand um mindestens 25 % oder unter 4 Tonnen pro Jahr reduziert werden können, informiert die Behörde die Inhaberinnen und Inhaber der Anlage und holt von ihnen eine entsprechende Stellungnahme ein. In dieser sind geeignete Massnahmen zur Senkung der VOC-Emissionen vorzuschlagen und die technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Konsequenzen einer allfälligen Umsetzung aufzuzeigen. *
Grossemittenten, deren VOC-Emissionen 10 Tonnen pro Jahr überschreiten, legen zusätzlich einen Plan für eine längerfristige VOC-Emissionssenkung vor («VOC-Absenkpfad»). Darin zeigen sie mittel- bis langfristige strategische, betriebliche und organisatorische Massnahmen auf, die zur Verminderung der VOC-Emissionen führen, wie zum Beispiel Produktionsumstellungen, Rezeptur- und Produktanpassungen. *
Ist die Reduktion verhältnismässig, erlässt die Behörde die entsprechende Sanierungsverfügung.
Art. 51 Emissionsbegrenzung für Baustellen und Abbaustellen
Für Baustellen sind die Emissionsbegrenzungen nach der entsprechenden Bundesrichtlinie verbindlich.
Bei Abbaustellen müssen die eingesetzten Maschinen und Geräte mit einer Leistung des Verbrennungsmotors mit Kompressionszündung von mehr als 18 kW die Anforderungen gemäss Anhang 4 Ziffer 3 LRV einhalten. *
… *
Art. 52 Verbrennen im Freien
In Wohngebieten ist das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien verboten.
Die Gemeinden können weitergehende Einschränkungen erlassen, namentlich wenn Angebote für die Verwertung solcher Abfälle zur Verfügung stehen.
Art. 53 Sanierungsfristen für Feuerungsanlagen
… *
Für Feuerungsanlagen, die gemäss § 30 Abs. 3 lit. b des Gesetzes der Aufsicht und Kontrolle durch die Gemeinde unterstehen, legt die Fachstelle die Sanierungsfristen in den entsprechenden Weisungen fest. Sie berücksichtigt dabei das Alter der Anlage sowie die Höhe der Überschreitung der Emissionsbegrenzung.
Für die übrigen Feuerungsanlagen wird die Sanierungsfrist unter Berücksichtigung des Alters der Anlage sowie der Höhe der Überschreitung der Emissionsbegrenzung im Einzelfall festgelegt.
Art. 53a * Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen
Die Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen (Anhang 2 Ziff. 827 LRV) müssen mit einem Betriebsstundenzähler ausgerüstet sein und dürfen pro Jahr höchstens 30 Betriebsstunden aufweisen.
Sie dürfen, unabhängig von der Feuerungswärmeleistung, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol), folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
- Kohlenmonoxid (CO) 650 mg/m³
- Stickoxide (NOX), angegeben als Stickstoffdioxid 2’000 mg/m³
- Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak (NH3), wenn die Anlage mit einer Entstickungsanlage betrieben wird 30 mg/m³
Die Mindesthöhe der Kamine für Notstromgruppen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW berechnet sich nach der Bestimmung «Kaminhöhen für kleine Feuerungsanlagen», für leistungsstärkere Anlagen nach der Bestimmung «Kaminhöhen für grössere Feuerungsanlagen» gemäss der Vollzugshilfe «Mindesthöhe von Kaminen über Dach; Kamin-Empfehlungen" des Bundesamts für Umwelt (BAFU) von 2018[6].
Besteht trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzung die Gefahr von lokal übermässigen Immissionen, zum Beispiel bei mehreren Grossanlagen mit überlappendem Einwirkbereich, kann eine Koordination oder die Begrenzung der Testläufe der einzelnen Anlagen verlangt werden.
Spitzenlastabdeckungen (Stromnetz) durch Notstromgruppen sind untersagt, wenn die Anforderungen gemäss den Absätzen 1–4 nicht erfüllt sind.
Art. 53b * Emissionsbegrenzungen für stationäre Verbrennungsmotoren bis 100 kW Feuerungswärmeleistung
Die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von stationären Verbrennungsmotoren bis 100 kW Feuerungswärmeleistung dürfen, unabhängig vom eingesetzten Brenn- oder Treibstoff, den Emissionsgrenzwert von 650 mg/m³ – bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (% vol) – nicht überschreiten.
Art. 53c * Emissionsbegrenzungen für Nachverbrennungsanlagen
Thermische, regenerative oder katalytische Nachverbrennungen, die gemäss Anhang 1 LRV beurteilt werden, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht übersteigen:
- Zusätzlich zu Anhang 1 Ziff. 7 LRV gilt ein Emissionsgrenzwert für gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff (Gesamt-C), von 20 mg/m³,
- wenn die Jahresfracht an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, mehr als 5 Tonnen beträgt, gilt abweichend von Anhang 1 Ziff. 6 LRV und unabhängig vom Massenstrom ein Emissionsgrenzwert für Stickoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NOX), von 100 mg/m³,
- für Kohlenmonoxid (CO) gilt ein Emissionsgrenzwert von 50 mg/m³.
Art. 53d * Benzintankstellen
Neue oder diesen gemäss Art. 2 Abs. 4 LRV gleichgestellte Benzintankstellen sowie der Ersatz von Tanksäulen bestehender Anlagen müssen mit automatischen Funktionssicherungen für das Gasrückführsystem ausgerüstet sein.
Die Gasrückführrate muss so eingestellt sein, dass die LRV-Anforderungen (Anhang 2 Ziff. 33 Abs. 3 LRV) jederzeit erfüllt sind. Das System muss einen Defekt oder Ausfall anzeigen und, falls dieser nicht behoben wird, spätestens nach 72 Stunden automatisch die Benzinförderung abstellen.
Das Kontrollintervall für Tankstellen ohne automatische Funktionssicherung beträgt 12 Monate, für Anlagen älter als 12 Jahre oder bei Nichteinhalten der LRV-Vorgaben 6 Monate.
Das Kontrollintervall für Tankstellen mit selbstüberwachter automatischer Funktionssicherung beträgt 2 Jahre, bei Nichteinhalten der LRV-Vorgaben 1 Jahr.
Das Kontrollintervall für Tankstellen mit selbstregulierender automatischer Funktionssicherung beträgt 3 Jahre, bei Nichteinhalten der LRV-Vorgaben 1 Jahr.
9. Lärmschutz
Art. 54 Lärmbelastungskataster, Strassensanierungsprojekte und Mehrjahrespläne
Der Kanton führt einen Lärm-Emissionskataster zum Strassenlärm als Grundlage für die Berechnung der Strassenlärmbelastungen im Einzelfall. Er bildet die Grundlage für den nach Bundesrecht vorgeschriebenen Lärmbelastungskataster.
Der Regierungsrat beschliesst nach Anhörung der betroffenen Gemeinden über die Sanierungsprojekte sowie die Mehrjahrespläne für die Lärmsanierungen von Kantonsstrassen.
Die Gemeinden erstellen die Sanierungsprojekte für ihre sanierungsbedürftigen Strassen und koordinieren diese mit dem Kanton.
Art. 55 Gesuche für Erleichterungen
Wird bezüglich Lärmschutz eine Erleichterung nach Bundesrecht beansprucht, hat das Gesuch aufzuzeigen,
- dass die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig ist und
- welche Schallschutzmassnahmen zum Schutz der von der Erleichterung Betroffenen vorgesehen sind.
10. Weitere Umweltbereiche
Art. 56 Lichtemissionen
Bei der Beurteilung von Gesuchen zum vorübergehenden Betrieb von Anlagen, die im Freien Licht- oder Lasereffekte erzeugen, berücksichtigen die Gemeinden
- Aspekte des Nachbarschaftsschutzes und der Verkehrssicherheit,
- Vorkommen von geschützten Tier- und Pflanzenarten,
- jahreszeitliche Konflikte hinsichtlich Vogelzug sowie
- schutzwürdige Lebensräume.
Sie regeln in der Bewilligung die gesamte Betriebsdauer, den zeitlichen Betrieb im Tagesverlauf sowie weitere für die Minimierung von Beeinträchtigungen nötige Einschränkungen.
11. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 57 Zuständiges Departement
Das für die Anwendung der Vorschriften über den Umwelt- und den Gewässerschutz zuständige Departement ist das Departement Bau, Verkehr und Umwelt.
Art. 58 Kantonale Fachstelle
Kantonale Fachstelle im Sinne des Bundesrechts ist die Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, soweit Anhang 4 die Zuständigkeit nicht anders regelt. *
Art. 59 Aufgaben der Fachstelle
Die Fachstelle nimmt beim Vollzug des Umweltrechts Aufgaben der Koordination, der Information und der Ausbildung für die Tätigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände wahr.
Art. 60 Kommunale Umweltschutzstelle
Die Gemeinden melden der Fachstelle die für die kommunalen Vollzugsaufgaben zuständigen Stellen.
Art. 61 Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden überprüfen gestützt auf § 30 Abs. 1 des Gesetzes die Einhaltung von Vorgaben des Umwelt- und Gewässerschutzrechts vor Ort.
Stellen sie fest, dass Vorgaben des Umwelt- und Gewässerschutzrechts in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht eingehalten sind, ordnen sie die entsprechenden Massnahmen an.
Stellen sie fest, dass Vorgaben des Umwelt- und Gewässerschutzrechts im Zuständigkeitsbereich des Kantons nicht eingehalten sind, können sie mit Zustimmung der Fachstelle die entsprechenden Massnahmen anordnen.
Falls sie die Massnahmen nicht selbst anordnen, teilen sie den vorgefundenen Sachverhalt der Fachstelle mit und stellen Antrag zum Entscheid und zum weiteren Vorgehen.
Für die Überwachung und Kontrolle der den Gemeinden unterstellten Feuerungsanlagen bestimmen die Gemeinden fachlich ausgewiesene Personen.
Art. 62 Rechtsmittel
Gegen Entscheide des Gemeinderats, die er gestützt auf das Gesetz in seinem Zuständigkeitsbereich fällt, kann Beschwerde an das zuständige Departement erhoben werden.
Der Entscheid des zuständigen Departements kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 63 Bemessung der Sicherheitsleistung
Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Kosten für die Behebung eines möglichen Schadenereignisses sowie für die Finanzierung allfälliger Entsorgungskosten oder einer Ersatzvornahme.
Die Sicherheitsleistung kann mit Rückstellungen, einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung erbracht werden.
Art. 64 UVP im Nutzungsplanverfahren
Wird für die nachfolgend aufgeführten UVP-pflichtigen Vorhaben eine Nutzungs- oder Sondernutzungsplanung durchgeführt, ist die UVP bereits auf dieser Stufe vorzunehmen:
- Abbauvorhaben für Rohmaterialien wie Sand, Kies, Mergel, Ton,
- Deponien,
- Bauten und Anlagen mit intensivem Publikums-, Kunden- oder Güterverkehr.
Die Umweltverträglichkeit ist nach Möglichkeit in der Nutzungsplanung abschliessend zu prüfen.
Ist die vollständige Prüfung in der Nutzungsplanung nicht möglich, ist auf der Stufe des Baubewilligungsverfahrens die Umweltverträglichkeit nur noch für jene Punkte zu prüfen, welche in der Nutzungsplanung noch nicht vollständig geprüft werden konnten.
12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 66 Ausrichtung von früher zugesicherten Kantonsbeiträgen *
Die Ausrichtung von früher zugesicherten Kantonsbeiträgen richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Bestimmungen. *
Art. 67a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Mai 2025
Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem Inkrafttreten dieser Änderung sind bei einer Verletzung folgender Bestimmungen sanierungspflichtig:
- §§ 44a Abs. 2, 44d, 53b oder 53c; die Sanierungsfrist beträgt höchstens 5 Jahre,
- §§ 44c Abs. 1, 53a Abs. 2 oder 53a Abs. 3; die Sanierungsfrist beträgt höchstens 10 Jahre.
Für Anlagen, die mit dem Inkrafttreten dieser Änderung gegen § 44b Abs. 1 verstossen und zusätzlich Emissionsgrenzwerte für Feststoffe gemäss Anhang 3 Ziff. 522 Abs. 1 LRV verletzen, beträgt die Sanierungsfrist höchstens 5 Jahre.
Art. 67b * Übergangsbestimmung zum Bauen in lärmbelasteten Gebieten
Baubewilligungen für Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen bedürfen der Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten werden.
§ 67b gilt gestützt auf § 91 Abs. 2bis lit. b der Kantonsverfassung für die Dauer von längstens zwei Jahren ab Inkrafttreten.
Art. 68 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. September 2008 in Kraft.
Egress
Regierungsrat Aargau
Landammann
Beyeler
Staatsschreiber
Dr. Grünenfelder
Vom Bund genehmigt am: 25. Juni 2008
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 14.05.2008 | 01.09.2008 | Erlass | Erstfassung | 2008 S. 256 |
| 08.04.2009 | 01.07.2009 | § 8 Abs. 3 | aufgehoben | 2009 S. 137 |
| 08.04.2009 | 01.01.2011 | § 29 Abs. 1 | geändert | 2008 S. 256 |
| 08.04.2009 | 01.01.2011 | § 29 Abs. 2 | geändert | 2008 S. 256 |
| 08.04.2009 | 01.01.2011 | § 29 Abs. 3 | geändert | 2008 S. 256 |
| 08.04.2009 | 01.01.2011 | § 29 Abs. 4 | geändert | 2008 S. 256 |
| 22.08.2012 | 29.10.2012 | § 29 | Titel geändert | 2012/6-11 |
| 22.08.2012 | 29.10.2012 | § 29 Abs. 1 | geändert | 2012/6-11 |
| 22.08.2012 | 29.10.2012 | § 29 Abs. 1, lit. a) | aufgehoben | 2012/6-11 |
| 22.08.2012 | 29.10.2012 | § 29 Abs. 1, lit. b) | aufgehoben | 2012/6-11 |
| 22.08.2012 | 29.10.2012 | § 29 Abs. 2 | geändert | 2012/6-11 |
| 22.08.2012 | 29.10.2012 | § 29 Abs. 3 | geändert | 2012/6-11 |
| 22.08.2012 | 29.10.2012 | § 29 Abs. 3, lit. a) | aufgehoben | 2012/6-11 |
| 22.08.2012 | 29.10.2012 | § 29 Abs. 3, lit. b) | aufgehoben | 2012/6-11 |
| 22.08.2012 | 29.10.2012 | § 29 Abs. 4 | geändert | 2012/6-11 |
| 22.08.2012 | 29.10.2012 | § 29 Abs. 5 | eingefügt | 2012/6-11 |
| 22.08.2012 | 29.10.2012 | § 58 Abs. 1 | geändert | 2012/6-11 |
| 22.08.2012 | 29.10.2012 | Anhang 4 | eingefügt | 2012/6-11 |
| 05.12.2012 | 01.08.2013 | § 66 | Titel geändert | 2013/1-17 |
| 05.12.2012 | 01.08.2013 | § 66 Abs. 1 | geändert | 2013/1-17 |
| 10.08.2016 | 31.12.2016 | § 26 Abs. 3 | geändert | 2016/7-04 |
| 10.08.2016 | 31.12.2016 | § 26 Abs. 4 | geändert | 2016/7-04 |
| 10.08.2016 | 31.12.2016 | § 26 Abs. 5 | eingefügt | 2016/7-04 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 4 Abs. 2 | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 4 Abs. 3 | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 6 Abs. 1 | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 14 Abs. 3 | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 15 Abs. 1 | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 15 Abs. 3 | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 18 Abs. 1 | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 20 Abs. 2 | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 23 Abs. 1, lit. a) | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 23 Abs. 1, lit. b) | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 23 Abs. 1, lit. c) | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 25 Abs. 2 | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 40 | Titel geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 40 Abs. 1 | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 40 Abs. 1, lit. a) | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 40 Abs. 1, lit. b) | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 40 Abs. 2 | aufgehoben | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 40 Abs. 3 | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 41 Abs. 1, lit. a) | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 41 Abs. 1, lit. b) | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 41 Abs. 1, lit. c) | eingefügt | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 42 | aufgehoben | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 45 Abs. 2 | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 51 Abs. 2 | geändert | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 51 Abs. 3 | aufgehoben | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 53 Abs. 1 | aufgehoben | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 65 | aufgehoben | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | § 67 | aufgehoben | 2017/8-06 |
| 13.09.2017 | 01.11.2017 | Anhang 3 | Inhalt geändert | 2017/8-06 |
| 20.03.2019 | 01.05.2019 | § 39 Abs. 3 | eingefügt | 2019/2-06 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 39 Abs. 3 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| 28.05.2025 | 30.08.2025 | Ingress | geändert | 2025/05-03 |
| 28.05.2025 | 30.08.2025 | § 44 | aufgehoben | 2025/05-03 |
| 28.05.2025 | 30.08.2025 | § 44a | eingefügt | 2025/05-03 |
| 28.05.2025 | 30.08.2025 | § 44b | eingefügt | 2025/05-03 |
| 28.05.2025 | 30.08.2025 | § 44c | eingefügt | 2025/05-03 |
| 28.05.2025 | 30.08.2025 | § 44d | eingefügt | 2025/05-03 |
| 28.05.2025 | 30.08.2025 | § 50 Abs. 3 | geändert | 2025/05-03 |
| 28.05.2025 | 30.08.2025 | § 50 Abs. 3bis | eingefügt | 2025/05-03 |
| 28.05.2025 | 30.08.2025 | § 53a | eingefügt | 2025/05-03 |
| 28.05.2025 | 30.08.2025 | § 53b | eingefügt | 2025/05-03 |
| 28.05.2025 | 30.08.2025 | § 53c | eingefügt | 2025/05-03 |
| 28.05.2025 | 30.08.2025 | § 53d | eingefügt | 2025/05-03 |
| 28.05.2025 | 30.08.2025 | § 67a | eingefügt | 2025/05-03 |
| 21.01.2026 | 01.03.2026 | Anhang 4 | Inhalt geändert | 2026/01-04 |
| 18.03.2026 | 01.04.2026 | § 67b | eingefügt | 2026/02-01 |
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.05.2008 | 01.09.2008 | Erstfassung | 2008 S. 256 |
| Ingress | 28.05.2025 | 30.08.2025 | geändert | 2025/05-03 |
| § 4 Abs. 2 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 4 Abs. 3 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 6 Abs. 1 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 8 Abs. 3 | 08.04.2009 | 01.07.2009 | aufgehoben | 2009 S. 137 |
| § 14 Abs. 3 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 15 Abs. 1 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 15 Abs. 3 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 18 Abs. 1 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 20 Abs. 2 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 23 Abs. 1, lit. a) | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 23 Abs. 1, lit. b) | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 23 Abs. 1, lit. c) | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 25 Abs. 2 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 26 Abs. 3 | 10.08.2016 | 31.12.2016 | geändert | 2016/7-04 |
| § 26 Abs. 4 | 10.08.2016 | 31.12.2016 | geändert | 2016/7-04 |
| § 26 Abs. 5 | 10.08.2016 | 31.12.2016 | eingefügt | 2016/7-04 |
| § 29 | 22.08.2012 | 29.10.2012 | Titel geändert | 2012/6-11 |
| § 29 Abs. 1 | 08.04.2009 | 01.01.2011 | geändert | 2008 S. 256 |
| § 29 Abs. 1 | 22.08.2012 | 29.10.2012 | geändert | 2012/6-11 |
| § 29 Abs. 1, lit. a) | 22.08.2012 | 29.10.2012 | aufgehoben | 2012/6-11 |
| § 29 Abs. 1, lit. b) | 22.08.2012 | 29.10.2012 | aufgehoben | 2012/6-11 |
| § 29 Abs. 2 | 08.04.2009 | 01.01.2011 | geändert | 2008 S. 256 |
| § 29 Abs. 2 | 22.08.2012 | 29.10.2012 | geändert | 2012/6-11 |
| § 29 Abs. 3 | 08.04.2009 | 01.01.2011 | geändert | 2008 S. 256 |
| § 29 Abs. 3 | 22.08.2012 | 29.10.2012 | geändert | 2012/6-11 |
| § 29 Abs. 3, lit. a) | 22.08.2012 | 29.10.2012 | aufgehoben | 2012/6-11 |
| § 29 Abs. 3, lit. b) | 22.08.2012 | 29.10.2012 | aufgehoben | 2012/6-11 |
| § 29 Abs. 4 | 08.04.2009 | 01.01.2011 | geändert | 2008 S. 256 |
| § 29 Abs. 4 | 22.08.2012 | 29.10.2012 | geändert | 2012/6-11 |
| § 29 Abs. 5 | 22.08.2012 | 29.10.2012 | eingefügt | 2012/6-11 |
| § 39 Abs. 3 | 20.03.2019 | 01.05.2019 | eingefügt | 2019/2-06 |
| § 39 Abs. 3 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | aufgehoben | 2024/04-03 |
| § 40 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | Titel geändert | 2017/8-06 |
| § 40 Abs. 1 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 40 Abs. 1, lit. a) | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 40 Abs. 1, lit. b) | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 40 Abs. 2 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | aufgehoben | 2017/8-06 |
| § 40 Abs. 3 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 41 Abs. 1, lit. a) | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 41 Abs. 1, lit. b) | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 41 Abs. 1, lit. c) | 13.09.2017 | 01.11.2017 | eingefügt | 2017/8-06 |
| § 42 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | aufgehoben | 2017/8-06 |
| § 44 | 28.05.2025 | 30.08.2025 | aufgehoben | 2025/05-03 |
| § 44a | 28.05.2025 | 30.08.2025 | eingefügt | 2025/05-03 |
| § 44b | 28.05.2025 | 30.08.2025 | eingefügt | 2025/05-03 |
| § 44c | 28.05.2025 | 30.08.2025 | eingefügt | 2025/05-03 |
| § 44d | 28.05.2025 | 30.08.2025 | eingefügt | 2025/05-03 |
| § 45 Abs. 2 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 50 Abs. 3 | 28.05.2025 | 30.08.2025 | geändert | 2025/05-03 |
| § 50 Abs. 3bis | 28.05.2025 | 30.08.2025 | eingefügt | 2025/05-03 |
| § 51 Abs. 2 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | geändert | 2017/8-06 |
| § 51 Abs. 3 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | aufgehoben | 2017/8-06 |
| § 53 Abs. 1 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | aufgehoben | 2017/8-06 |
| § 53a | 28.05.2025 | 30.08.2025 | eingefügt | 2025/05-03 |
| § 53b | 28.05.2025 | 30.08.2025 | eingefügt | 2025/05-03 |
| § 53c | 28.05.2025 | 30.08.2025 | eingefügt | 2025/05-03 |
| § 53d | 28.05.2025 | 30.08.2025 | eingefügt | 2025/05-03 |
| § 58 Abs. 1 | 22.08.2012 | 29.10.2012 | geändert | 2012/6-11 |
| § 65 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | aufgehoben | 2017/8-06 |
| § 66 | 05.12.2012 | 01.08.2013 | Titel geändert | 2013/1-17 |
| § 66 Abs. 1 | 05.12.2012 | 01.08.2013 | geändert | 2013/1-17 |
| § 67 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | aufgehoben | 2017/8-06 |
| § 67a | 28.05.2025 | 30.08.2025 | eingefügt | 2025/05-03 |
| § 67b | 18.03.2026 | 01.04.2026 | eingefügt | 2026/02-01 |
| Anhang 3 | 13.09.2017 | 01.11.2017 | Inhalt geändert | 2017/8-06 |
| Anhang 4 | 22.08.2012 | 29.10.2012 | eingefügt | 2012/6-11 |
| Anhang 4 | 21.01.2026 | 01.03.2026 | Inhalt geändert | 2026/01-04 |