Elemente, welche die Landschaft prägen und Bestandteil der natürlichen Eigenart sind, müssen geschützt und in ihrem Bestand und Erscheinungsbild erhalten werden. Der Schutz erstreckt sich insbesondere auf Landschaftsteile, die von Gletschern geprägt sind, wie Gletscherschliffe, Rundhöcker, Schmelzwasserrinnen, ferner auf erratische Blöcke, Felspartien, Aussichtspunkte, natürliche und naturnahe stehende oder fliessende Gewässer, Feldgehölze, bedeutende Einzelbäume und Baumgruppen, biologisch bedeutende Waldränder, Hecken, Ufervegetation mit Ufergehölzen, Feuchtgebiete, Trockenstandorte oder weitere Lebensräume seltener oder bedrohter Pflanzen- und Tierarten.
Der Schutz ist in erster Linie über die Nutzungsplanung sicherzustellen (§§ 6–8). Die Massnahmen nach §§ 9–20 kommen selbstständig oder ergänzend zur Anwendung.
Von der ungeschmälerten Erhaltung der in Absatz 1 genannten Objekte darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn übergeordnete Interessen dies erfordern und keine anderen Lösungen möglich sind. In diesen Fällen sind in der Regel Ersatzmassnahmen zu treffen.