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Verordnung für die Bemessung der Beiträge an Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes

(Naturschutzbeitragsverordnung, NBV)

Vom 25.05.2016 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 23 des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985[1],

beschliesst:

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Biotope: schützenswerte Lebensräume gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966[2], § 40 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993[3] und dem NLD,
  2. Biotopschutz: Massnahmen zur Werterhaltung, Aufwertung oder Neuschaffung von Biotopen,
  3. Artenschutz: Massnahmen für geschützte Pflanzen- und Tierarten sowie für gefährdete Arten aufgrund der Roten Listen gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. d der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991[4], insbesondere für die Handlungsprioritäten gemäss der Programmvereinbarung mit dem Bund und den Zielen des kantonalen Naturschutzprogramms (Arten, für die der Kanton eine besondere Verantwortung besitzt),
  4. Schutzobjekte: Oberbegriff für Naturschutzzonen und geschützte Naturobjekte, die in Nutzungsplänen gemäss den §§ 10 und 15 BauG als solche aufgenommen sind oder deren Aufnahme vorgesehen ist,
  5. Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung: Diese Kategorie umfasst ebenfalls die Schutzobjekte von nationaler Bedeutung gemäss den Biotopschutzverordnungen des Bundesrats,
  6. Investitionen: Ausgaben im Sinne des Biotopschutzes zur Aufwertung oder Erweiterung bestehender sowie zur Schaffung neuer Schutzobjekte, namentlich für den Bau von Laichgewässern, für die Pflanzung von Gehölzen sowie für das Schaffen anderer Strukturen und Landschaftselemente im Interesse des Biotop- und Artenschutzes,
  7. Unterhalt: Massnahmen zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung des naturschutzbiologischen Werts,
  8. übrige Massnahmen: Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes, die nicht oder höchstens indirekt zum Biotop- oder Artenschutz beitragen.

Art. 2 Unterhalt

Der Beitrag an die Kosten des Unterhalts von Schutzobjekten von lokaler Bedeutung beträgt 50 % (§ 11a Abs. 2 lit. a NLD).

Die Kosten des Unterhalts von Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung übernimmt der Kanton vollständig, wenn die Massnahmen

  1. dem Schutz- und Pflegekonzept entsprechen und
  2. von der Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt angeordnet oder im Voraus bewilligt wurden.

Für den Unterhalt von Trockenmauern legt § 5 den Rahmen des Beitragssatzes fest.

Art. 3 Investitionen a) Allgemein

Der Beitrag an Kosten von Investitionen beträgt

  1. 40 %, 45 % oder 50 % für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung,
  2. 60 %, 70 % oder 80 % für Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung.

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) bestimmt den Beitragssatz

  1. aufgrund der naturschutzbiologischen Wertsteigerung,
  2. bei neuen Schutzobjekten aufgrund des potenziellen ökologischen Werts und
  3. unter Berücksichtigung des Ausmasses der Unterstützung durch Dritte, wie namentlich durch Stiftungen und Mutterorganisationen.

Für den Neubau von Trockenmauern legt § 5 den Rahmen des Beitragssatzes fest.

Art. 4 Investitionen b) Landerwerb

Der Beitrag an die Kosten des Landerwerbs beträgt

  1. 30 % für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung,
  2. 45 % für Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung.

Bei Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung ist der Beitrag höher als 50 %, wenn das Eigentum teilweise an den Kanton übergeht.

Art. 5 Übrige Massnahmen

Der Beitrag an die Kosten von Massnahmen gemäss § 1 Abs. 1 lit. h beträgt

  1. 30 %, 35 % oder 40 % für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung,
  2. 40 %, 50 % oder 60 % für Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung.

Für die Bestimmung des Beitragssatzes gilt § 3 Abs. 2 sinngemäss.

Art. 6 Grundsätze der Zusicherung

Die Zusicherung der Beiträge erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel und nach den nachstehenden Grundsätzen.

Vorrangig unterstützt werden

  1. der Unterhalt von Schutzobjekten ausserhalb Bauzonen, deren Schutz in Nutzungsplänen sichergestellt ist,
  2. Investitionen
  1. zur Erweiterung oder Abpufferung bestehender Naturschutzflächen,
  2. für das Anlegen von Trittsteinen oder zur Realisierung anderer Vernetzungsmassnahmen im Interesse des Artenschutzes.

Keine Beiträge werden zugesprochen für

  1. Massnahmen, die der Kanton bereits aufgrund anderer Regelungen unterstützt, insbesondere aufgrund der Wald-, Gewässer-, Landwirtschafts- oder Jagdgesetzgebung,
  2. Flächen und Objekte, für die Beiträge aufgrund von Art. 55 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober 2013[5] gewährt werden, Erstinstandstellungsmassnahmen ausgenommen,
  3. Massnahmen innerhalb des Waldareals, wenn sie Gegenstand des Naturschutzprogramms Wald sind,
  4. die Neophytenbekämpfung ausserhalb von Naturschutzzonen,
  5. den Unterhalt von Objekten, deren Schutz weder durch einen Nutzungsplan noch vertraglich gesichert ist,
  6. Projekte in Zusammenhang mit Fliessgewässern.

Beiträge werden nur ausnahmsweise zugesprochen für

  1. den Erwerb von Flächen in einem Gebiet, das nutzungsplanerisch bereits unter Schutz steht; Beitragsleistungen sind zum Beispiel möglich, wenn der Erwerb das Ausschöpfen des Entwicklungspotenzials verbessert,
  2. Massnahmen im Siedlungsraum, Pilot- und Vorzeigeprojekte ausgenommen,
  3. Baumpflanzungen,
  4. das Erstellen von Inventaren und Konzepten.

Art. 7 Beitragskürzungen

Das BVU kann einzelne oder sämtliche Beitragssätze dieser Verordnung, vorbehältlich zwingender Bestimmungen, um bis 10 % kürzen und bestimmte Massnahmen von der Beitragsberechtigung ausschliessen, wenn

  1. der Bund die Bundesbeiträge kürzt,
  2. der Grosse Rat einen geringeren Verpflichtungskredit beschliesst als vom Regierungsrat beantragt oder
  3. das Parlament im Budget eine tiefere Jahrestranche beschliesst als gemäss Verpflichtungskredit.

Es prüft jährlich, ob die Kürzungen auch für das Folgejahr zu gelten haben.

Art. 8 Rückerstattungspflicht

Bei Vereitlung des Beitragszwecks fordert das BVU den Beitrag zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Wirkungsdauer einer unterstützen Massnahme.

Bei Veräusserung werden die Rechtsnachfolgenden rückerstattungspflichtig, wenn sie für die Zweckvereitlung verantwortlich sind.

Art. 9 Grundbuchanmerkung

Das BVU lässt für Beiträge ab Fr. 50'000.– (Bundes- und Kantonsbeiträge zusammen) die Rückerstattungspflicht im Grundbuch anmerken, wenn das Schutzobjekt nutzungsplanerisch keiner Schutzzone zugewiesen und sein Schutz auch nicht durch andere Massnahmen ausreichend gesichert ist.

Art. 10 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Egress

Aarau, 25. Mai 2016

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Hochuli

 

Staatsschreiberin

Trivigno

2016/7-02

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.05.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung 2016/7-02

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 25.05.2016 01.01.2017 Erstfassung 2016/7-02