In dieser Verordnung bedeuten:
- Biotope: schützenswerte Lebensräume gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966[2], § 40 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993[3] und dem NLD,
- Biotopschutz: Massnahmen zur Werterhaltung, Aufwertung oder Neuschaffung von Biotopen,
- Artenschutz: Massnahmen für geschützte Pflanzen- und Tierarten sowie für gefährdete Arten aufgrund der Roten Listen gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. d der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991[4], insbesondere für die Handlungsprioritäten gemäss der Programmvereinbarung mit dem Bund und den Zielen des kantonalen Naturschutzprogramms (Arten, für die der Kanton eine besondere Verantwortung besitzt),
- Schutzobjekte: Oberbegriff für Naturschutzzonen und geschützte Naturobjekte, die in Nutzungsplänen gemäss den §§ 10 und 15 BauG als solche aufgenommen sind oder deren Aufnahme vorgesehen ist,
- Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung: Diese Kategorie umfasst ebenfalls die Schutzobjekte von nationaler Bedeutung gemäss den Biotopschutzverordnungen des Bundesrats,
- Investitionen: Ausgaben im Sinne des Biotopschutzes zur Aufwertung oder Erweiterung bestehender sowie zur Schaffung neuer Schutzobjekte, namentlich für den Bau von Laichgewässern, für die Pflanzung von Gehölzen sowie für das Schaffen anderer Strukturen und Landschaftselemente im Interesse des Biotop- und Artenschutzes,
- Unterhalt: Massnahmen zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung des naturschutzbiologischen Werts,
- übrige Massnahmen: Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes, die nicht oder höchstens indirekt zum Biotop- oder Artenschutz beitragen.