gestützt auf Abs. 2 des Baugesetzes vom 2. Februar 1971 1) , beschliesst:
787.310
Dekret über das Naturschutzgebiet Fronwaldwiese bei Arni
Präambel
AGS Bd. 8 S. 660 1
Dekret
über das Naturschutzgebiet Fronwaldwiese bei Arni
Vom 19. Dezember 1973 (Stand 19. Dezember 1973)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
Art. 159
Art. 1 Unterschutzstellung und Geltungsbereich
Die in der Gemeinde Arni-Islisberg 2) gelegene Riedwiese (Parzellen Nrn. IR 1026, IR 1062, IR 1064, IR 1185) im Fronwald wird samt dem umgebenden, teilweise zum Gemeindegebiet Unterlunkhofen gehörenden Waldgürtel unter den Schutz des Staates gestellt. Das Schutzgebiet wird in die drei folgenden Zonen s inneren Schutzgebietes) den drei Schutzzonen A, B und C wird als Bestandteil dieses Beschlusses erklärt. nd jegliche Veränderungen des natürlichen
- en aller Art wie z.B. gen; eingeteilt: Zone A: Streueland (Kerngebiet des Reservats) Zone B: Mähwiese (Bestandteil de Zone C: Waldgürtel (Pufferzone)
Der Plan 1:5'000 mit den eingetragenen Reservatsgrenzen und
Art. 2 Schutzbestimmungen
Das Schutzgebiet dient der Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenwelt. Innerhalb des Schutzgebietes si Zustandes untersagt, insbesondere das Errichten von Anlagen, Bauten und Werk Entwässerungen, Abgrabungen und Einfriedungen;
- das Aufschlagen von Zelten und das Aufstellen von Wohnwa
Art. 40
AGS Bd. 8 S. 125; der genannten Bestimmung entspricht heute Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom des Gesetzes über 19. Januar 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (SAR 713.100).
- das Wegwerfen, Liegenlassen oder Ablagern von Abfällen;
- jede Störung der Tierwelt sowie das Laufenlassen von Hunden; alle nicht in der Nutzungsordnung verankerten Eingriffe in die Ve e) getation,
- unter Vorbehalt der ordentlichen land- und ng der Quellen des Einzugsgebietes.
- er Gemeinden, die
- rei gemäss der kantonalen und
- orkehren im Interesse der Wahrung oder Verbesserung des Naturhaushaltes. ung der Nutzung durch vom das Baudepartement 3) im Einvernehmen mit der Abteilung Forstwirtschaft geregelt. rund dieses Dekretes sind auf den entsprechenden Grundbuchblättern anzumerken. erden kann, im Sinne
Art. 183
von das name das fors g) d des Baugesetzes 4) Enteignungsrecht gewährt. ntlich das Pflücken, Ausgraben oder Abbrennen von Pflanzen; Befahren mit Fahrzeugen twirtschaftlichen Nutzung; ie Beeinträchtigu
Vorbehalten bleiben: Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder d über die Bestimmungen dieser Verordnung 1) hinausgehen; die Ausübung der Jagd und Fische eidgenössischen gesetzlichen Regelung; Veränderungen und V
Art. 3 Nutzungsordnung
Der Regierungsrat erlässt eine Nutzungsordnung.
Eigentümer oder Pächter, die nicht mehr in der Lage sind, die Nutzung in den Zonen A und B selber vorzunehmen, haben die Ausüb Baudepartement 2) zu bestimmende Organe zu dulden.
Unterhalt, Aufsicht und Kennzeichnung des Schutzgebietes werden durch
Art. 4 Anmerkung im Grundbuch
Nutzungsbeschränkungen auf G
Art. 5 Enteignung
Mit diesem Dekret wird für den Fall, dass keine Einigung über die Entschädigungen für die Nutzungsbeschränkungen erzielt w
Art. 130
AGS Bd. 8 S. 181; der genannten Bestimmung entsprechen heute die § Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, B ff. des auG) vom
. Januar 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (SAR 713.100).
.310
Art. 6 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt sofort in Kraft. Aarau, den 19. Dezember 1973 Der Präsident des Grossen Rates DR.MAX KNECHT Der Staatsschreiber i.V.ERNST SALM