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Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges

(Lägernschutzdekret)

Vom 13.12.1977 (Stand 01.08.2005)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 159 Abs. 2 des Baugesetzes vom 1. Februar 1971[1],

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Zur Erhaltung der Landschaft werden die Gebiete der Lägern und des Geissberges in den Gemeinden Obersiggenthal, Freienwil, Ennetbaden, Oberehrendingen[2], Unterehrendingen[3], Wettingen und Würenlos unter Schutz gestellt.

Das geschützte Gebiet umfasst die Sperrzone, die Schutzzone und den Wald.

Die Abgrenzung der Zonen ist aus den vom Grossen Rat genehmigten und bei den Gemeinden hinterlegten Plänen im Massstab 1:5'000 ersichtlich.

Art. 2 Sperrzone (grün)

In der Sperrzone (grün) sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten; ebenso Ablagerungen, Ausbeutungen und Abgrabungen aller Art, das Anbringen von Reklamen sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen und dergleichen. Heckenzüge und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt werden.

Art. 3 Schutzzone (orange)

In der Schutzzone (orange) sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der ordentlichen Bewirtschaftung von Feld und Wald, der Aufzucht von Tieren und Pflanzen sowie der Futterproduktion dienen. Sie haben sich der Umgebung anzupassen und in Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen. Störende Bauten sind in geeigneter Weise mit einheimischen Sträuchern und Bäumen zu umpflanzen.

Das Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen und dergleichen sowie das Anbringen von Reklamen ist untersagt. Heckenzüge und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt werden.

Art. 4 Wald (gerastert)

Der Wald (gerastert) untersteht der Forstgesetzgebung.

Art. 5 Ausnahmen

Das Baudepartement[4] kann nach Anhören des zuständigen Gemeinderates, wenn es mit dem öffentlichen Wohl sowie mit dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist, unter billiger Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen und Abweichungen von § 2 und § 3 dieses Dekretes gestatten:

  1. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Vorschriften zu hart wäre,
  2. für provisorische Bauten.

Art. 6 Gesuche

Die Gesuche sind beim Gemeinderat einzureichen. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 150 ff. des Baugesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften der betreffenden kommunalen Bauordnungen. Nach der Publikation sind die Gesuche um Ausnahmebewilligungen an das Baudepartement[5] zu überweisen.

Der Gemeinderat und das Baudepartement[6] können weitere Unterlagen (z.B. Modelle) verlangen.

Im Übrigen richtet sich das Gesuchsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, des Baugesetzes und der entsprechenden kommunalen Bauvorschriften.

Art. 7 * (Unterhalts-) Beiträge

An Aufwendungen von Gemeinden, Zweckverbänden und Privaten für die Erstellung und Erhaltung bestehender Erholungsanlagen (Wanderwege, Rastplätze, etc.), für Vorkehren zum Schutz vor allfälligen Beeinträchtigungen des landwirtschaftlich genutzten Bodens (Einfriedungen, Signalisationen, etc.) sowie für polizeiliche Ordnungsmassnahmen kann der Regierungsrat Beiträge gewähren.

Art. 8 Bestehende Bauten

Bestehende Bauten und Anlagen, die den Vorschriften dieses Dekretes widersprechen, dürfen grundsätzlich nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt acht Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.

Egress

Aarau, den 13. Dezember 1977

Präsident des Grossen Rates

Humbel

 

Staatsschreiber

i.V. Salm

Veröffentlichung: 24. Dezember 1977

Bd. 9 S. 507

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.12.1977 01.01.1978 Erlass Erstfassung Bd. 9 S. 507
11.01.2005 01.08.2005 § 7 totalrevidiert 2005 S. 242

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 13.12.1977 01.01.1978 Erstfassung Bd. 9 S. 507
§ 7 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 242