Die im Hinblick auf die Arbeitsmarktintegration zusammenarbeitenden Behörden, namentlich die kantonalen Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung sowie die Sozialdienste der Gemeinden, dürfen im Rahmen des Bundesrechts einander alle, auch besonders schützenswerte Personendaten bekanntgeben, soweit diese benötigt werden, um Stellensuchende in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Sie dürfen alle Personendaten gemäss Absatz 1 auch im kantonalen Einwohnerregister abfragen.
Die zusammenarbeitenden Behörden verwenden beim Datenaustausch systematisch die AHV-Versichertennummer.
Der Regierungsrat legt durch Verordnung die zur Arbeitsmarktintegration erforderlichen Personendaten fest und bezeichnet darin ausserdem die zur Bekanntgabe und zum Bezug der Personendaten legitimierten Behörden.