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811.625

Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit

(VBGSA)

Vom 04.07.2007 (Stand 01.08.2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 17. Juni 2005[1], Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) vom 6. September 2006[2] sowie § 91 Abs. 2bis lit. a der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) sowie der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA).

Das Ausführungsrecht zum vereinfachten Abrechnungsverfahren wird in der Verordnung über die Quellensteuer (QStV) vom 22. November 2000[3] geregelt.

Art. 2 Kontrollorgan

Als Kontrollorgan gemäss Art. 4 Abs. 1 BGSA wird das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) eingesetzt. *

Art. 3 Delegation von Kontrolltätigkeiten

Der Regierungsrat kann die vom Bundesrecht zugewiesenen Kontrollaufgaben an Dritte delegieren.

Der Umfang der Delegation, die Dichte der Kontrolltätigkeiten und die Entschädigung sind in einer Leistungsvereinbarung zwischen den Dritten und dem MIKA zu regeln. *

Art. 4 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit

Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden gemäss Art. 11 Abs. 1 BGSA führen in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Kontrollen durch.

Das Kontrollorgan koordiniert die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden. Nach Möglichkeit führen das Kontrollorgan und die übrigen zuständigen Behörden gemeinsame Kontrollen durch.

Das Kontrollorgan und die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden informieren sich gemäss den Vorgaben des Bundesrechts gegenseitig über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen.

Art. 5 Gebühren

Zur Erhebung von Gebühren gemäss Art. 16 Abs. 1 BGSA und Art. 7 VOSA im Betrag bis Fr. 5'000.– zuzüglich Auslagen ist das Kontrollorgan zuständig. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres und anschliessend beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Zur Erhebung von Gebühren über Fr. 5'000.– ist die Leitung des MIKA zuständig. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres und anschliessend beim Verwaltungsgericht erhoben werden. *

Art. 6 Sanktionen im Beschaffungswesen

Zuständig für die Verfügung von Sanktionen gemäss Art. 13 BGSA ist die Leitung des MIKA. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres und anschliessend beim Verwaltungsgericht erhoben werden. *

Das Kontrollorgan übermittelt dem SECO eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids.

Art. 7 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

Aarau, 4. Juli 2007

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Hasler

 

Staatsschreiber

Dr. Grünenfelder

2007 S. 366

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.07.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung 2007 S. 366
11.05.2011 01.08.2011 § 2 Abs. 1 geändert 2011/3-28
11.05.2011 01.08.2011 § 3 Abs. 2 geändert 2011/3-28
11.05.2011 01.08.2011 § 5 Abs. 2 geändert 2011/3-28
11.05.2011 01.08.2011 § 6 Abs. 1 geändert 2011/3-28

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 04.07.2007 01.01.2008 Erstfassung 2007 S. 366
§ 2 Abs. 1 11.05.2011 01.08.2011 geändert 2011/3-28
§ 3 Abs. 2 11.05.2011 01.08.2011 geändert 2011/3-28
§ 5 Abs. 2 11.05.2011 01.08.2011 geändert 2011/3-28
§ 6 Abs. 1 11.05.2011 01.08.2011 geändert 2011/3-28