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815.200

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

(EG Familienzulagengesetz, EG FamZG)

Vom 24.03.2009 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006[1] und § 38 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Arten und Höhe der Zulagen

Die Familienzulagen umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen.

Die Höhe der Familienzulagen entspricht dem Mindestansatz des Familienzulagengesetzes zuzüglich Fr. 10.–. *

Art. 2 Kassenzugehörigkeit

Die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse richtet sich in der Regel nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der AHV-Ausgleichskasse. Dies gilt auch für Nichterwerbstätige.

Führt die AHV-Ausgleichskasse keine eigene Familienausgleichskasse im Kanton, ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig.

Sind Arbeitgebende Mitglied eines Verbands, der eine Familienausgleichskasse gemäss § 6 führt, können sie sich auch dieser anschliessen.

Die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebenden erstreckt sich auf alle in seinem Dienst stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Art. 3 Wechsel

Ein Wechsel der Familienausgleichskasse ist jeweils auf das Jahresende möglich.

Art. 4 Zweigniederlassungen

Der Regierungsrat kann Vereinbarungen gemäss Art. 12 Abs. 2 letzter Satz FamZG abschliessen.

Art. 5 Streitigkeiten

Das zuständige Departement entscheidet Streitigkeiten über Kassenzugehörigkeit und Unterstellung.

2. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 6 Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen

Eine berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskasse wird vom zuständigen Departement anerkannt, wenn

  1. ihr gesamtschweizerisch mindestens acht Arbeitgebende angehören, die insgesamt mindestens 600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, und
  2. die Familienausgleichskasse Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bietet.

Die Anerkennung wird vom zuständigen Departement entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind.

Art. 7 Kantonale Familienausgleichskasse

Die Geschäftsführung der kantonalen Familienausgleichskasse wird der kantonalen Ausgleichskasse der SVA Aargau übertragen.

… *

Der kantonalen Familienausgleichskasse obliegt die Kontrolle über die Kassenzugehörigkeit der einzelnen Arbeitgebenden.

Der Kanton entschädigt auf der Grundlage eines Leistungsvertrags die kantonale Familienausgleichskasse für deren besondere Aufgaben.

Art. 8 Familienausgleichskassen von AHV-Ausgleichskassen

Von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen, die im Kanton tätig sein wollen, werden ohne weitere Voraussetzungen anerkannt. Sie müssen sich bei der kantonalen Familienausgleichskasse anmelden.

Art. 9 Zusammenschluss und Auflösung

Zusammenschluss und Auflösung von Familienausgleichskassen sind vom zuständigen Departement zu genehmigen.

Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt ein Überschuss nach Massgabe der nach diesem Gesetz geleisteten Beiträge anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernehmen.

Art. 10 Auszahlung der Zulagen

Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt in der Regel durch die Arbeitgebenden. Diese haben über die Beiträge und die ausbezahlten Zulagen mit der Familienausgleichskasse periodisch abzurechnen.

Art. 11 Abrechnungsstelle

Die kantonale Familienausgleichskasse überträgt den AHV-Ausgleichskassen, die keine Familienausgleichskasse im Kanton führen, auf Gesuch hin die Erhebung der Beiträge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen. Über erhobene Beiträge und ausgerichtete Leistungen ist periodisch abzurechnen.

Die Abrechnungsstellen erhalten von der kantonalen Familienausgleichskasse einen Beitrag an die Verwaltungskosten. Er wird vom Regierungsrat festgelegt und darf die tatsächlich ausgewiesenen Verwaltungskosten nicht übersteigen.

Art. 12 Revision

Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle zu prüfen. Wird die Kasse durch eine AHV-Ausgleichskasse geführt, hat deren Revisionsstelle die Prüfung vorzunehmen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Anlehnung an die revisionsrechtlichen Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung.

Art. 13 Steuerbefreiung

Familienausgleichskassen sind steuerbefreit.

3. Finanzierung

Art. 14 Zulagen für Arbeitnehmende

Familienzulagen und Verwaltungskosten werden mit Beiträgen der Arbeitgebenden sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender finanziert.

Art. 15 Verwendung der Beiträge

Beiträge sowie Erträge der Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, zur Äufnung der Schwankungsreserve und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.

Art. 16 Beitragssatz

Jede Familienausgleichskasse legt die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserve und für die Deckung der Verwaltungskosten.

Art. 17 Zulagen für Nichterwerbstätige

Die Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige und der Verwaltungskosten obliegt dem Kanton.

Der Anspruch von Nichterwerbstätigen richtet sich nach Art. 19 FamZG.

Wer in der AHV als erwerbstätig erfasst ist, aber ein Erwerbseinkommen erzielt, das kleiner ist als der halbe jährliche Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV, gilt als nichterwerbstätig im Sinne des FamZG.

4. Weitere Bestimmungen

Art. 18 Aufsicht

Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus.

Familienausgleichskassen haben über ihre Tätigkeit jährlich Bericht zu erstatten und die Rechnung sowie die nach Bundesrecht erforderlichen statistischen Daten einzureichen.

Die Aufsicht über die kantonale Familienausgleichskasse und die Berichterstattung richten sich nach dem Gesetz über die SVA Aargau (SVAG) vom 15. März 1994[2]*

Familienausgleichskassen und Arbeitgebende haben alle Auskünfte zu erteilen, welche für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich sind.

Das zuständige Departement veröffentlicht je Familienausgleichskasse jährlich die Leistungskennzahlen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. *

Art. 19 Ergänzendes Recht

Die Bestimmungen des AHVG finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20 Gültigkeit bestehender Vereinbarungen

Die bestehenden interkantonalen Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit.

Art. 21 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 22 Publikation und Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Egress

Aarau, 24. März 2009

Präsident des Grossen Rats

Markwalder

 

Protokollführer

Schmid

Datum der Veröffentlichung: 8. Juni 2009

Ablauf der Referendumsfrist: 7. September 2009

2009 S. 282

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.03.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 2009 S. 282
04.03.2025 01.01.2026 § 1 Abs. 2 geändert 2025/06-05
04.03.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1, lit. a) geändert 2025/06-05
04.03.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 2 aufgehoben 2025/06-05
04.03.2025 01.01.2026 § 18 Abs. 5 eingefügt 2025/06-05
29.04.2025 01.12.2025 § 18 Abs. 3 geändert 2025/07-02

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 24.03.2009 01.01.2010 Erstfassung 2009 S. 282
§ 1 Abs. 2 04.03.2025 01.01.2026 geändert 2025/06-05
§ 6 Abs. 1, lit. a) 04.03.2025 01.01.2026 geändert 2025/06-05
§ 7 Abs. 2 04.03.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025/06-05
§ 18 Abs. 3 29.04.2025 01.12.2025 geändert 2025/07-02
§ 18 Abs. 5 04.03.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/06-05