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Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

(Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG)

Vom 12.01.2016 (Stand 01.08.2016)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 38 Abs. 1 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Das Gesetz legt den Rahmen für die familienergänzende Kinderbetreuung fest.

Die familienergänzende Kinderbetreuung bezweckt

  1. die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung zu erleichtern,
  2. die gesellschaftliche, insbesondere die sprachliche Integration und die Chancengerechtigkeit der Kinder zu verbessern.

Art. 2 Angebot

Die Gemeinden sind verpflichtet, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule sicherzustellen. Die Aufgabe kann in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden oder Dritten erfüllt werden.

Die Benützung des Angebots ist freiwillig.

Art. 3 Qualität und Aufsicht

Der Gemeinderat der Standortgemeinde legt Standards zur Qualität des Angebots fest und ist für die Aufsicht zuständig.

Art. 4 Finanzierung

Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung. Ihr Beitrag ist höchstens kostendeckend.

Die Wohngemeinde beteiligt sich unabhängig vom Betreuungsort nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten.

Art. 5 Unterstützung des Kantons

Der Kanton kann Unterstützung bieten, zum Beispiel durch Erstellung eines Leitfadens.

Er kann damit Dritte beauftragen.

Art. 6 Übergangsrecht

Das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung ist bis spätestens zum Beginn des Schuljahrs 2018/19 umzusetzen.

Für bisher vom Kanton unterstützte Institutionen der Tagesbetreuung gilt der bisherige § 51 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001[1] während der Übergangszeit bis zum Abschluss des Schuljahrs 2017/18.

Art. 7 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Aarau, 12. Januar 2016

Präsident des Grossen Rats

Hardmeier

 

Protokollführerin

Ommerli

Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016

Inkrafttreten: 1. August 2016

2016/4-01

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.01.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung 2016/4-01

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 12.01.2016 01.08.2016 Erstfassung 2016/4-01