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Organisationsreglement der SVA Aargau

Vom 23.08.2017 (Stand 01.11.2024)

Präambel

Die Verwaltungskommission der SVA Aargau,

gestützt auf § 6 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 15. März 1994[1] und

unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Public Corporate Governance (PCG-Richtlinien) des Kantons Aargau vom 18. September 2013, *

erlässt folgendes Organisationsreglement:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundlagen

Die SVA Aargau ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihre Geschäfte werden nach Massgabe des EG AHVG/IVG, der PCG-Richtlinien und dieses Organisationsreglements geführt. Wo kantonale oder bundesrechtliche Spezialgesetze keine spezifischen Regelungen vorsehen, entfalten die Regelungen des Schweizerischen Obligationenrechts Wirkung.

Das Organisationsreglement regelt die Konstituierung, Beschlussfassung sowie die Aufgaben und Kompetenzen der beiden Organe Verwaltungskommission und Direktor/Direktorin. Es regelt ausserdem die Konstituierung, Beschlussfassung sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung als faktisches Organ der SVA Aargau.

Die Verwaltungskommission kann nach Massgabe dieses Reglements einen Teil ihrer Aufgaben und Kompetenzen vollumfänglich oder teilweise an einzelne Mitglieder oder an die Geschäftsleitung übertragen, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht.

2. Die Verwaltungskommission

Art. 2 Wahl und Konstituierung

Die Verwaltungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder für eine Amtsdauer von einem Jahr (§§ 5 und 7 EG AHVG/IVG).

Sie konstituiert sich selbst.

Art. 3 Aufgaben und Kompetenzen *

Der Verwaltungskommission kommen namentlich folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben zu (§ 6 EG AHVG/IVG):

  1. die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der Sekretärin oder des Sekretärs,
  2. die Oberleitung der SVA Aargau sowie die Überwachung der Geschäftsführung, soweit das einschlägige Bundessozialversicherungsrecht eine solche zulässt,
  3. der Erlass des Organisationsreglements,
  4. der Erlass eines vom Regierungsrat zu genehmigenden Personalreglements,
  5. die Wahl der Revisionsstelle und die Arbeitgeberkontrolle,
  6. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge und der Vergütungen an die Gemeinden,
  7. die Verabschiedung der Jahresrechnung und des Jahresberichts,
  8. die Regelung der Zeichnungsberechtigung.

Die Oberleitung der SVA Aargau und die Überwachung der Geschäftsführung durch die Verwaltungskommission (§ 3 Abs. 1 lit. b) umfasst insbesondere *

  1. die Verabschiedung der Unternehmensstrategie und der Jahresziele sowie die Überwachung der Zielerreichung,
  2. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, die Finanzplanung sowie die Genehmigung und Einhaltung des Budgets,
  3. die Verantwortung für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem,
  4. das Festlegen der Anlagestrategie und der Erlass eines Anlagereglements,
  5. die Festlegung der Organisation,
  6. die Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors,
  7. die Genehmigung der Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung auf Antrag der Direktorin oder des Direktors,
  8. der Erlass eines vom Regierungsrat zu genehmigenden Vergütungsreglements für die Verwaltungskommission und die Geschäftsleitung,
  9. die Genehmigung der Übernahme weiterer Aufgaben durch die SVA Aargau, des Kaufs oder Verkaufs von Beteiligungen oder Unternehmensteilen sowie der Gründung von Tochtergesellschaften,
  10. die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen die SVA Aargau und deren Geschäftsleitung,
  11. die Sicherstellung eines direkten Zugangs zur Vizepräsidentin beziehungsweise zum Vizepräsidenten der Verwaltungskommission für Hinweisgeber von Unregelmässigkeiten, Korruption oder Gesetzesverletzungen.
  12. die Repräsentation der SVA Aargau gegenüber dem Kanton als Eigentümer.

Die Verwaltungskommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte beiziehen.

Sie delegiert die Geschäftsführung vollumfänglich an die Geschäftsleitung, soweit nicht das Gesetz oder dieses Reglement etwas anderes vorsieht. *

Art. 4 Sitzungen

Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.

Die oder der Vorsitzende kann in begründeten Fällen die telefonische Teilnahme an einer Sitzung (Konferenzgespräch) oder mittels eines ähnlichen Kommunikationsmittels erlauben. Eine solche Teilnahme ist der physischen Anwesenheit des betreffenden Mitglieds an der Sitzung gleichgestellt.

Die Direktorin oder der Direktor nimmt mit beratender Stimme und dem Recht auf Antragstellung an den Sitzungen teil (§ 8 EG AHVG/IVG). Sie oder er kann sich im Verhinderungsfall durch ein Mitglied der Geschäftsleitung vertreten lassen.

Die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung können in Abstimmung mit der Verwaltungskommission und nach Vorinformation der Direktorin oder des Direktors mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. *

Die Verwaltungskommission tagt regelmässig unter sich. *

Die oder der Vorsitzende kann interne oder externe Fachpersonen zu den Sitzungen einladen. Diese können fachliche Stellungnahmen abgeben und Fragen der Verwaltungskommission beantworten. *

Art. 5 Einberufung

Die Verwaltungskommission tagt so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber vier Mal jährlich.

Die Einberufung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder im Verhinderungsfall durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied der Verwaltungskommission mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag unter Bekanntgabe der Traktanden und durch Zustellung aller für die Beschlussfassung relevanten schriftlichen Unterlagen.

Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann unter Angabe der Gründe die unverzügliche Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen. *

Werden Verhandlungsthemen später bekannt gegeben oder Unterlagen später zugestellt, können Beschlüsse nur im Einverständnis aller Mitglieder gefasst werden.

Art. 6 Beschlussfassung

Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

Zirkularbeschlüsse sind zulässig, wenn nicht die Art des Geschäfts eine Sitzung erfordert. Ein Zirkularbeschluss kommt zustande, wenn kein Mitglied eine Sitzung verlangt.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen.

Art. 7 Protokoll

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Verwaltungskommission wird ein Protokoll geführt.

Bei Abwesenheit der Protokollführerin oder des Protokollführers bestimmt die oder der Vorsitzende eine Stellvertretung.

Stellungnahmen einzelner Mitglieder sind auf deren Wunsch in das Protokoll aufzunehmen.

Art. 8 Sorgfalts- und Treuepflicht

Die Mitglieder der Verwaltungskommission erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen des geltenden Rechts mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der SVA Aargau und des Kantons als Eigentümer in guten Treuen. *

Die Mitglieder und die Protokollführerin oder der Protokollführer sind über alle Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Verträge zwischen der SVA Aargau und einem Mitglied der Verwaltungskommission müssen schriftlich abgeschlossen werden und sind von der Verwaltungskommission zu genehmigen.

Die Mitglieder der Verwaltungskommission haben bei Amtsende sämtliche im Zusammenhang mit der SVA Aargau stehenden Akten zurückzugeben oder deren Vernichtung zu bestätigen.

Art. 9 Auskunfts- und Einsichtsrechte

Jedes Mitglied kann Auskunft über alle Angelegenheiten der SVA Aargau verlangen.

In den Sitzungen sind alle Mitglieder der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung zur Auskunft verpflichtet.

Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung der Präsidentin oder des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte Auskunft verlangen.

Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied der Präsidentin oder dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden. Weist die Präsidentin oder der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsichtnahme ab, so entscheidet die Verwaltungskommission.

Regelungen oder Beschlüsse der Verwaltungskommission, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Mitglieder der Verwaltungskommission erweitern, bleiben vorbehalten.

Art. 10 Die Präsidentin oder der Präsident

Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Verwaltungskommission stehen folgende Aufgaben und Kompetenzen zu:

  1. Vorbereitung aller Geschäfte der Verwaltungskommission und Leitung der Sitzungen der Verwaltungskommission,
  2. Wahrnehmung der Entscheidungs- und Überwachungsaufgaben, die ihr oder ihm von der Verwaltungskommission zugewiesen sind,
  3. Vorbereitung des Wahlgeschäfts Erneuerung der Verwaltungskommission,
  4. Vorbereitung der Wahl der Direktorin oder des Direktors.

Die Präsidentin oder der Präsident wird im Verhinderungsfall durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder durch ein anderes Mitglied der Verwaltungskommission vertreten.

Art. 11 Ausschüsse

Die Verwaltungskommission führt mindestens die in den PCG-Richtlinien vorgesehenen Ausschüsse. Sie kann zur Vorbereitung ihrer Geschäfte weitere Ausschüsse führen.

Den Ausschüssen stehen Entscheidkompetenzen zu. Beschlüsse sind zu protokollieren und den Mitgliedern der Verwaltungskommission umgehend zur Kenntnis zu bringen und wenn notwendig an der nächsten Sitzung der Verwaltungskommission zu erwahren.

Die Präsidentin oder der Präsident kann in einem oder mehreren Ausschüssen Einsitz nehmen, nicht aber einen Vorsitz übernehmen. Das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse teil.

Die Ausschüsse können nach Vorinformation der Direktorin oder des Direktors interne und externe Fachpersonen zu Sitzungen einladen. *

3. Geschäftsleitung

Art. 12 Vorsitz

Die Direktorin oder der Direktor leitet die SVA Aargau als Vorsitzende beziehungsweise Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO).

Die oder der CEO

  1. beaufsichtigt die Aufgabenerfüllung der Mitglieder der Geschäftsleitung und verantwortet die Zielvereinbarungen und die jährliche Beurteilung auf Basis der Unternehmensziele,
  2. bezeichnet eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

Art. 13 Zusammensetzung und Entscheidfindung *

Die Geschäftsleitung besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern und setzt sich zusammen aus *

  1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden,
  2. der Leiterin oder dem Leiter der Ausgleichskasse,
  3. der Leiterin oder dem Leiter der IV-Stelle,
  4. weiteren von der Verwaltungskommission bezeichneten Mitgliedern.

… *

Die oder der CEO hat den Vorsitz und trifft, falls sich die Geschäftsleitung nicht einig ist, den Endentscheid.

Die abschliessende Kompetenz bei sozialversicherungsrechtlichen Entscheidungen liegt bei der Leitung der Ausgleichskasse beziehungsweise der IV-Stelle. *

Art. 14 Aufgaben und Kompetenzen

Die Geschäftsleitung

  1. ist im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen für die Geschäfte der SVA Aargau verantwortlich,
  2. bereitet die Geschäfte zuhanden der Verwaltungskommission vor,
  3. stellt ein wirksames Risikomanagement (inklusive IKS) sicher,
  4. legt die Detailorganisation fest,
  5. erlässt die für eine geordnete Geschäftsführung notwendigen Weisungen,
  6. regelt die Stellvertretung innerhalb der Geschäftsleitung,
  7. erfüllt alle weiteren Aufgaben, die keinem Organ zugeordnet sind. Im Zweifelsfall stimmt sich die oder der CEO mit der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten der Verwaltungskommission ab.

Art. 15 Berichterstattung an die Verwaltungskommission

Die Geschäftsleitung erstattet der Verwaltungskommission regelmässig, namentlich an jeder Verwaltungskommissions-Sitzung, Bericht über den Geschäftsgang sowie die wichtigen Geschäfte und die getroffenen Massnahmen. Im Weiteren berichtet sie über die Ausführung der von der Verwaltungskommission gefassten Beschlüsse. Wesentliche Ereignisse, die dringendes Handeln erfordern, sind den Mitgliedern der Verwaltungskommission in geeigneter Weise unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Art. 16 Geschäftsbereiche

Die SVA Aargau ist in Geschäftsbereiche gegliedert, die je von einem Geschäftsleitungsmitglied geführt werden.

Die Bereichsleitungen sind für die Führung ihres Aufgabenbereichs verantwortlich und stellen die Erreichung der Geschäftsziele in ihrem Bereich sicher.

Art. 17 Sitzungen der Geschäftsleitung

Die Sitzungen der Geschäftsleitung werden durch die oder den CEO oder durch die Mehrheit der Geschäftsleitungsmitglieder einberufen. Sie finden in einer der Geschäftstätigkeit angemessenen Regelmässigkeit statt.

Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben das Recht, Geschäfte traktandieren zu lassen.

Über die Beschlüsse der Geschäftsleitung wird ein Protokoll geführt. Stellungnahmen einzelner Mitglieder sind auf deren Wunsch hin in das Protokoll aufzunehmen. Dieses wird den Mitgliedern zugestellt und an der folgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

Die Präsidentin oder der Präsident der Verwaltungskommission erhält die Protokolle der Geschäftsleitungssitzungen zur Kenntnis. *

4. Übrige Bestimmungen

Art. 18 Ausstand

Alle Organe der Gesellschaft haben allfällige Interessenkonflikte, insbesondere Geschäfte, die sie selbst oder nahestehende natürliche oder juristische Personen betreffen, umgehend der Präsidentin oder dem Präsidenten offenzulegen. Die Verwaltungskommission entscheidet, ob ein Ausstandsgrund gegeben ist. *

Im Falle eines Ausstandsgrundes darf der beziehungsweise die Betroffene weder bei der Diskussion noch bei der Abstimmung anwesend sein. Interessenkonflikte sind dem Kanton mitzuteilen. *

Die Mitglieder der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung legen ihre Mandate und Interessenbindungen im Geschäftsbericht offen. *

Art. 19 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. September 2017 in Kraft.

Egress

Aarau, 23. August 2017

Präsidentin

Meyerhans Sarasin

 

Vizepräsident

Merz

Vom Regierungsrat des Kantons Aargau am 20. Dezember 2017 zur Kenntnis genommen.

2018/1-02

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.08.2017 01.09.2017 Erlass Erstfassung 2018/1-02
16.07.2024 01.11.2024 Ingress geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Titel geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Abs. 1, lit. b) geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Abs. 1, lit. g) geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Abs. 1, lit. m) eingefügt 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Abs. 2 geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Abs. 2, lit. a) geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Abs. 2, lit. b) geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Abs. 2, lit. e) geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Abs. 2, lit. l) eingefügt 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Abs. 4 eingefügt 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 4 Abs. 4 geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 4 Abs. 4bis eingefügt 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 4 Abs. 5 geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 5 Abs. 3 geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 8 Abs. 1 geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 10 Abs. 1, lit. a) geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 10 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 10 Abs. 1, lit. d) geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 10 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 11 Abs. 4 geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 12 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 12 Abs. 2, lit. c) geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 12 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 13 Titel geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 13 Abs. 1 geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 13 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 13 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 13 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 13 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 13 Abs. 2 aufgehoben 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 13 Abs. 4 eingefügt 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 17 Abs. 4 eingefügt 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 18 Abs. 1 geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 18 Abs. 2 geändert 2024/08-05
16.07.2024 01.11.2024 § 18 Abs. 3 eingefügt 2024/08-05

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.08.2017 01.09.2017 Erstfassung 2018/1-02
Ingress 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08-05
§ 3 16.07.2024 01.11.2024 Titel geändert 2024/08-05
§ 3 Abs. 1, lit. b) 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08-05
§ 3 Abs. 1, lit. g) 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08-05
§ 3 Abs. 1, lit. m) 16.07.2024 01.11.2024 eingefügt 2024/08-05
§ 3 Abs. 2 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08-05
§ 3 Abs. 2, lit. a) 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08-05
§ 3 Abs. 2, lit. b) 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08-05
§ 3 Abs. 2, lit. e) 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08-05
§ 3 Abs. 2, lit. l) 16.07.2024 01.11.2024 eingefügt 2024/08-05
§ 3 Abs. 4 16.07.2024 01.11.2024 eingefügt 2024/08-05
§ 4 Abs. 4 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08-05
§ 4 Abs. 4bis 16.07.2024 01.11.2024 eingefügt 2024/08-05
§ 4 Abs. 5 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08-05
§ 5 Abs. 3 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08-05
§ 8 Abs. 1 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08-05
§ 10 Abs. 1, lit. a) 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08-05
§ 10 Abs. 1, lit. b) 16.07.2024 01.11.2024 aufgehoben 2024/08-05
§ 10 Abs. 1, lit. d) 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08-05
§ 10 Abs. 1, lit. e) 16.07.2024 01.11.2024 eingefügt 2024/08-05
§ 11 Abs. 4 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08-05
§ 12 Abs. 2, lit. b) 16.07.2024 01.11.2024 aufgehoben 2024/08-05
§ 12 Abs. 2, lit. c) 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08-05
§ 12 Abs. 2, lit. d) 16.07.2024 01.11.2024 aufgehoben 2024/08-05
§ 13 16.07.2024 01.11.2024 Titel geändert 2024/08-05
§ 13 Abs. 1 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08-05
§ 13 Abs. 1, lit. a) 16.07.2024 01.11.2024 eingefügt 2024/08-05
§ 13 Abs. 1, lit. b) 16.07.2024 01.11.2024 eingefügt 2024/08-05
§ 13 Abs. 1, lit. c) 16.07.2024 01.11.2024 eingefügt 2024/08-05
§ 13 Abs. 1, lit. d) 16.07.2024 01.11.2024 eingefügt 2024/08-05
§ 13 Abs. 2 16.07.2024 01.11.2024 aufgehoben 2024/08-05
§ 13 Abs. 4 16.07.2024 01.11.2024 eingefügt 2024/08-05
§ 17 Abs. 4 16.07.2024 01.11.2024 eingefügt 2024/08-05
§ 18 Abs. 1 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08-05
§ 18 Abs. 2 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08-05
§ 18 Abs. 3 16.07.2024 01.11.2024 eingefügt 2024/08-05