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837.200

Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

(KVGG)

Vom 15.12.2015 (Stand 01.12.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf die Art. 6, 22a, 64a, 65, 65a und 66 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994[1] sowie § 39 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Geltungsbereich

Art. 1 Inhalt des Gesetzes

Mit Bezug auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt dieses Gesetz:

  1. Versicherungspflicht,
  2. Prämienverbilligung,
  3. Verfahren bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen,
  4. Verwaltungsrechtspflege,
  5. Sanktionen,
  6. zuständiges kantonales Versicherungsgericht,
  7. Statistik.

2. Versicherungspflicht

Art. 2 Gemeinden

Die Gemeinden überprüfen die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer Einwohnerinnen und Einwohner und klären sie über die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen auf.

Sie weisen Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.

Art. 3 Kanton

Das zuständige Departement entscheidet über Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Es überprüft die Einhaltung der Versicherungspflicht derjenigen Personen, bei denen die Überprüfung nicht durch die Gemeinde erfolgt.

Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) liefert dem zuständigen Departement sowie von ihm beauftragten Stellen die zur Überprüfung der Versicherungspflicht notwendigen Daten aus dem Informationssystem des Bundes für den Ausländer- und den Asylbereich.

3. Prämienverbilligung

3.1. Allgemeine Grundsätze

Art. 4 Ziel der kantonalen Prämienverbilligungspolitik und Finanzierung

Ziel der kantonalen Prämienverbilligungspolitik ist die bedarfsgerechte Ausrichtung der Prämienverbilligung an Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Personen und Familien des unteren Mittelstands sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

Für die Prämienverbilligung werden die Beiträge des Bundes gemäss Art. 66 KVG und ein vom Grossen Rat festgelegter Kantonsbeitrag eingesetzt.

Der Grosse Rat bestimmt jährlich durch Dekret im zweiten Quartal des Antragsjahrs die Höhe des Kantonsbeitrags. *

Die Höhe des Kantonsbeitrags orientiert sich an den folgenden Faktoren:

  1. mutmassliche Prämienentwicklung,
  2. mutmassliche Bevölkerungsentwicklung,
  3. mutmasslicher Bundesbeitrag.

Art. 5 Verteilung der Prämienverbilligung

Der Regierungsrat legt pro Haushaltstyp die massgebenden Berechnungselemente durch Verordnung fest. Dazu gehören der Einkommenssatz (Prozentsatz, mit dem das massgebende Einkommen gemäss § 6 Abs. 1 multipliziert wird), der Einkommensabzug und die Richtprämien. Die Haushaltstypen unterscheiden sich nach Grösse und Zusammensetzung des Haushalts.

Richtprämien werden je für Erwachsene, junge Erwachsene zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr sowie für Kinder festgelegt. Die Richtprämien orientieren sich an den Prämien für besondere Versicherungsformen gemäss Art. 62 KVG.

Der Einkommenssatz und der Einkommensabzug sind pro Haushaltstyp so festzulegen, dass das Verhältnis zwischen der Einkommensgrenze und dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum angemessen berücksichtigt wird.

Für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen in Ausbildung, die zusammen mit den Eltern eingestuft werden, kommt neben dem Einkommensabzug ein zusätzlicher Kinderabzug zum Tragen.

Als Einkommensgrenze gilt das höchste massgebende Einkommen, bis zu welchem Prämienverbilligung bezogen werden kann.

Art. 6 Anspruch auf Prämienverbilligung; Grundsätze

Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt. Bei Mehrpersonenhaushalten werden die Richtprämien der einzelnen Haushaltsmitglieder zusammengezählt.

Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Einkommen, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkommensabzugs.

Das bereinigte steuerbare Einkommen entspricht dem rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommen ohne Berücksichtigung

  1. der Abzüge für Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit sie über dem Pauschalabzug liegen,
  2. der Abzüge für Einkaufsbeiträge an die Säule 2 und Beiträge an die Säule 3a,
  3. der Abzüge für freiwillige Zuwendungen,
  4. der Abzüge für Zuwendungen an politische Parteien,
  5. der Abzüge für Verluste früherer Geschäftsjahre bei Selbstständigerwerbenden,
  6. des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen.

Einkommen, das im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005[2] versteuert wird, wird zum bereinigten steuerbaren Einkommen hinzugerechnet.

Bei Personen, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2) angehören, werden Beiträge an die Säule 3a in Abweichung von Absatz 3 lit. b nur soweit aufgerechnet, als sie einen vom Regierungsrat durch Verordnung festzulegenden Prozentsatz des Nettoerwerbseinkommens übersteigen.

Art. 7 Grundlagen zur Berechnung und Höhe des Anspruchs

Die Prämienverbilligung wird aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des massgebenden Steuerjahres festgelegt. Das massgebende Steuerjahr ist dasjenige Jahr, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss den §§ 11–16.

Besteht ein Anspruch gemäss § 6 Abs. 1, beträgt die Prämienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung mindestens 50 % der effektiven Prämie.

Die Prämienverbilligung wird höchstens im Umfang der effektiven Prämie des Anspruchsjahres ausgerichtet.

Art. 8 Durchführungsstelle

Durchführungsstelle für den Bereich «Prämienverbilligung» ist die SVA Aargau.

Art. 9 Anspruchsberechtigte

Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung werden unterschieden:

  1. Einzelpersonen ab dem vollendeten 18. Altersjahr,
  2. Ehepaare und Familien.

Paare mit eingetragener Partnerschaft und im Konkubinat lebende Paare sind Ehepaaren gleichgestellt. Das Konkubinat wird bei einem gemeinsamen Haushalt angenommen. Der Annahme kann durch eine Deklaration bei der Antragstellung widersprochen werden. Der Widerspruch ist nötigenfalls zu belegen.

Für junge Erwachsene zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. Liegt die rechtskräftige Steuerveranlagung unter einem vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Grenzwert, der sich an den für den Lebensunterhalt erforderlichen Ansätzen orientiert, wird die Unterstützung durch die Eltern angenommen. Die jungen Erwachsenen werden in diesem Fall auf dem Antrag der Eltern unter Anrechnung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitgeführt. Der Annahme kann durch eine Deklaration bei der Antragstellung widersprochen werden. Der Widerspruch ist nötigenfalls zu belegen.
  2. Verfügen die Eltern von jungen Erwachsenen bei gemeinsamer Beurteilung gemäss Absatz 3 lit. a über ein massgebendes Einkommen, das mehr als doppelt so hoch ist wie die Einkommensgrenze, entfällt der Anspruch ohne weiteres.
  3. Die SVA Aargau hat zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung von jungen Erwachsenen Zugriff auf die Steuerdaten der Eltern.

Personen, die sich vom Versicherungsobligatorium befreien lassen oder deren Prämien vom Bund übernommen werden, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.

3.2. Verfahren

Art. 10 Ordentliches Verfahren

Die SVA Aargau ermittelt aufgrund der Steuer- und Einwohnerregisterdaten die Anspruchsberechtigten.

Die SVA Aargau benachrichtigt Anspruchsberechtigte schriftlich mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Ausrichtung der Prämienverbilligung innert sechs Wochen zu stellen ist. Gleichzeitig wird die Wohnsitzgemeinde über die Anspruchsberechtigung informiert.

Die Gemeinde kann, wenn einer anspruchsberechtigten Person bei Nichtbezug der Prämienverbilligung die Sozialhilfeabhängigkeit droht, den Antrag in deren Vertretung stellen.

Anträge auf Ausrichtung der Prämienverbilligung sind in jedem Fall bis spätestens 31. Dezember im Vorjahr des Anspruchsjahres zu stellen, andernfalls der Anspruch auf Prämienverbilligung für das betreffende Anspruchsjahr verwirkt ist.

Der Regierungsrat regelt das Verfahren für Personen, die der Quellensteuer unterliegen, den Einsatz elektronischer Mittel und die Einkommens- und Vermögensgrenze, bis zu welcher die SVA Aargau Zugriff auf die Steuerdaten hat, durch Verordnung.

Art. 11 Ausserordentliches Verfahren 1. Geltungsbereich

Das ausserordentliche Verfahren kommt zur Anwendung bei

  1. wesentlicher Verschlechterung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse,
  2. Veränderung der persönlichen Verhältnisse,
  3. Neuanmeldungen von Personen, die über keine rechtskräftige Steuerveranlagung im Kanton Aargau verfügen.

Als wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt, wenn sich das Einkommen für mindestens sechs Monate um mindestens 20 % verringert hat oder verringern wird.

Als wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt, wenn sich das Einkommen um mindestens 20 % oder um mindestens Fr. 20'000.– erhöht, oder wenn sich das Vermögen um mindestens Fr. 20'000.– erhöht.

Als Veränderung der persönlichen Verhältnisse gelten insbesondere die Geburt eines Kindes, der Tod von Familienangehörigen, die Pensionierung, die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sowie Ein- und Austritte bei den Ergänzungsleistungen.

Der Regierungsrat kann in der Verordnung festlegen, welche zu einer wesentlichen Verschlechterung oder Verbesserung führenden Faktoren unter dem Begriff Einkommen zu subsumieren sind.

Art. 12 2. Verfahrens- und Bemessungsgrundsätze

Im ausserordentlichen Verfahren erfolgt die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf der Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Die Verfahrens- und Bemessungsgrundsätze bleiben anwendbar, bis das ordentliche Verfahren die korrekte Berechnung wieder abzubilden vermag. § 16 Abs. 1 bleibt vorbehalten.

Der neu berechnete Anspruch auf Prämienverbilligung gilt ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung.

Art. 13 3. Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Personen, die von einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse betroffen sind, können Antrag stellen auf

  1. Ausrichtung von Prämienverbilligung oder
  2. Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung.

Beruht die wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem freiwilligen Einkommensverzicht, wird für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf ein Erwerbseinkommen abgestellt, das erzielt werden könnte.

Der Regierungsrat definiert den freiwilligen Einkommensverzicht durch Verordnung.

Art. 14 4. Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Personen, die Prämienverbilligung beziehen und von einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse betroffen sind, haben diese der SVA Aargau innert 60 Tagen seit Eintritt der Veränderung zu melden.

Vermögenszuwachs gemäss § 11 Abs. 3 wird im entsprechenden Jahr als Einkommen behandelt.

Art. 15 5. Veränderung der persönlichen Verhältnisse

Die SVA Aargau überprüft bei Personen, die eine Prämienverbilligung beziehen, durch einen ständigen Abgleich ihrer Daten mit den Daten des kantonalen Einwohnerregisters und den Daten der im System der SVA Aargau erfassten Beziehenden von Ergänzungsleistungen Veränderungen der persönlichen Verhältnisse.

Ergibt der Abgleich eine Veränderung der persönlichen Verhältnisse, nimmt die SVA Aargau selbstständig eine Neuberechnung und allfällige Anpassung des Anspruchs vor.

Art. 16 6. Neuanmeldungen ohne rechtskräftige Steuerveranlagung im Kanton Aargau

Bei Personen, die aus einem anderen Kanton zuziehen, wird nach Möglichkeit auf die Steuerveranlagung im bisherigen Wohnkanton abgestellt. Subsidiär kommt § 11 Abs. 1 zur Anwendung. Ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres nach Zuzug.

Bei Personen, die aus dem Ausland zuziehen oder die aufgrund ihres Alters über keine rechtskräftige Steuerveranlagung verfügen, gilt § 11 Abs. 1.

Art. 17 Sozialhilfebeziehende

Der Eintritt in die Sozialhilfe gilt als Antrag auf Prämienverbilligung.

Sozialhilfebeziehende haben maximal Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe der Richtprämie.

Die Gemeinden können eine allfällige Differenz zwischen der effektiven Prämie und der Richtprämie bei der SVA Aargau als Prämienverbilligung geltend machen. Das Recht auf Rückerstattung besteht so lange, bis ein Wechsel in ein Versicherungsmodell gemäss Art. 62 KVG möglich ist.

Der Austritt aus der Sozialhilfe gilt als Verbesserung der wirtschaftlichen Situation.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich die Rückerstattungsmodalitäten.

Art. 18 Datenaustausch und Meldeprozesse

Die SVA Aargau und die Versicherer geben einander die für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Daten elektronisch bekannt.

Die Versicherer melden der SVA Aargau auf deren Ersuchen alle bei ihnen versicherten Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau zum Zweck des Datenabgleichs.

Die SVA Aargau meldet den Versicherern per Stichtag alle verfügten Prämienverbilligungen für die bei diesen in einem bestimmten Zeitraum versicherten Personen zum Zweck des Datenabgleichs.

Die SVA Aargau meldet den Versicherern die Personendaten all jener Personen, die in einem bestimmten Zeitraum Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Im Gegenzug melden die Versicherer der SVA Aargau diejenigen Personen, die sie im entsprechenden Zeitraum versichert haben, mit Anfang und Ende des Versicherungsverhältnisses.

Für die Selektion der möglichen Anspruchsberechtigten und die Berechnung des individuellen Anspruchs hat die SVA Aargau automatisierten Zugriff auf die Steuerdaten, die Daten des Einwohnerregisters sowie die Daten der im System der SVA Aargau erfassten Beziehenden von Ergänzungsleistungen oder von Sozialhilfe. Als eindeutiges Identifikationsmerkmal dient die AHV-Versichertennummer.

Personen, die keine Prämienverbilligung beanspruchen wollen, können dies der SVA Aargau melden. Damit wird der Zugriff auf die Steuerdaten zur Ermittlung der Anspruchsberechtigung verhindert.

Für die Bestimmung der Berechnungselemente gemäss § 5 stellt die SVA Aargau die Daten der in ihrem System erfassten Beziehenden von Ergänzungsleistungen oder von Sozialhilfe der zuständigen Stelle zu. Als eindeutiges Identifikationsmerkmal dient die AHV-Versichertennummer.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Stelle gemäss Absatz 7, zum Datenaustausch, zur Selektion der Anspruchsberechtigten und zu den Meldeprozessen, durch Verordnung.

Die SVA Aargau gewährt den kommunalen Sozialbehörden den Zugriff auf die Daten der Prämienverbilligung, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. *

4. Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

4.1. Organisation und Verfahren

Art. 19 Durchführungsstelle

Durchführungsstelle für den Bereich «Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen» ist die SVA Aargau.

Sie ist für die administrative Abwicklung zuständig und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Gewährleistung des Datenaustauschs mit den Versicherern und den Gemeinden,
  2. Sicherstellung des Informationsflusses zwischen den Gemeinden und den Versicherern,
  3. Abwicklung der Zahlungen,
  4. Führung der Liste der säumigen Versicherten gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG.

Der Regierungsrat bezeichnet die Revisionsstelle gemäss Art. 64a Abs. 3 KVG durch Verordnung.

Art. 20 Betreibungsmeldung

Die Versicherer melden der SVA Aargau die Schuldnerinnen und Schuldner, die wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen betrieben werden sowie alle versicherten Personen, die von der Betreibung betroffen sind.

Zusammen mit der Betreibungsmeldung gibt der Versicherer folgende Daten der Schuldnerinnen und Schuldner sowie der versicherten Personen, die von der Betreibung betroffen sind, bekannt:

  1. Namen und Vornamen,
  2. Geschlecht,
  3. Geburtsdatum,
  4. zivilrechtlichen Wohnsitz,
  5. AHV-Versichertennummer.

Die SVA Aargau informiert umgehend die zuständige Gemeinde, die Schuldnerinnen und Schuldner sowie die von der Betreibung betroffenen volljährigen Personen über den Eingang einer Betreibungsmeldung.

Zuständig ist diejenige Gemeinde, in der die Schuldnerin oder der Schuldner bei Betreibungsanhebung zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.

Art. 21 Zuständigkeit Gemeinden

Die zuständige Gemeinde kann die Schuldnerinnen und Schuldner sowie die von der Betreibung betroffenen volljährigen Personen zu einem Gespräch einladen oder brieflich kontaktieren.

Die Kontaktnahme hat zum Ziel, den Grund für die Betreibung zu ermitteln und die von der Betreibung betroffenen Personen für die besondere Bedeutung der Krankenversicherung zu sensibilisieren. Die zuständige Gemeinde nimmt vorgängig Einsicht in die Betreibungsakten und Steuerunterlagen der betroffenen Personen.

Nach Abklärung des Sachverhalts melden die Gemeinden der SVA Aargau diejenigen versicherten Personen, die nicht in die Liste der säumigen Versicherten aufgenommen werden müssen. Es gelten die Fristen gemäss § 22.

Gemeinden sollen Personen, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, die Prämien zu bezahlen, die notwendige Hilfe anbieten. Die Gemeinde kann gegebenenfalls durch die Übernahme der ausstehenden Prämienrückstände, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten oder durch das Treffen einer individuellen Finanzierungsregelung mit dem Krankenversicherer die Einstellung des Betreibungsverfahrens zu erwirken versuchen.

Die zuständige Gemeinde kann die Aufgaben gemäss den Absätzen 1–4 an Dritte übertragen. Sie stellt dabei den Datenschutz sicher.

4.2. Liste der säumigen Versicherten

Art. 22 Ordentlicher Eintrag

Die SVA Aargau nimmt den Eintrag in die Liste der säumigen Versicherten vor, wenn

  1. die Gemeinde nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der Betreibungsmeldung und Abklärung des Sachverhalts ausdrücklich die Nichtaufnahme in die Liste der säumigen Versicherten verlangt hat,
  2. kein Ausschlusskriterium gemäss § 25 vorliegt,
  3. seit dem Eingang der Betreibungsmeldung weder die vollständige Bezahlung der ausstehenden Forderungen noch die Einstellung des Betreibungsverfahrens zu verzeichnen ist.

Die SVA Aargau kann die Frist gemäss Absatz 1 lit. a auf begründeten Antrag hin auf maximal 60 Tage verlängern.

Art. 23 Ausserordentlicher Eintrag

Zieht eine Person mit Leistungsaufschub in den Kanton Aargau, nimmt die SVA Aargau den Eintrag in die Liste der säumigen Versicherten nahtlos vor, wenn mit dem entsprechenden Kanton eine Vereinbarung vorliegt.

Zuständig für den endgültigen Abschluss einer Vereinbarung gemäss Absatz 1 ist der Regierungsrat.

Art. 24 Zugriff

Zugriff auf die Liste haben

  1. die SVA Aargau,
  2. die Aargauer Gemeinden für ihre Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die gemäss KVG zugelassenen Leistungserbringer im konkreten Leistungsfall.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Zugriffs durch Verordnung.

Art. 25 Ausschlusskriterien

Nicht in die Liste der säumigen Versicherten aufgenommen werden

  1. reine Schuldnerinnen und Schuldner,
  2. Kinder und Jugendliche,
  3. junge Erwachsene bis 31. Dezember des Jahres, in dem das 19. Altersjahr vollendet wird,
  4. Versicherte, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozialhilfe beziehen,
  5. Versicherte, gegen die ein oder mehrere Verlustscheine für nicht bezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eines Krankenversicherers vorliegen.

Zur Bestimmung der Personen gemäss Absatz 1 lit. d kann die SVA Aargau anhand der AHV-Versichertennummer einen Abgleich zwischen den von der Betreibung betroffenen versicherten Personen und den im System der SVA Aargau erfassten Personen, die Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen, vornehmen.

Art. 26 Mutationen

Der Eintrag in der Liste der säumigen Versicherten wird gelöscht

  1. mit der Mitteilung des Versicherers oder einem anderweitigen Nachweis, dass die ausstehenden Forderungen vollständig bezahlt sind,
  2. mit der Genehmigung eines Gesuchs um Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe,
  3. bei Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton,
  4. bei einer fünfjährigen ununterbrochenen Dauer der Sistierung gemäss § 27 Abs. 1.

Der Eintrag wird mit der Genehmigung eines Antrags der Gemeinde auf Sistierung gemäss § 27 Abs. 1 für die Geltungsdauer des Ausnahmezustands inaktiv gesetzt.

Die SVA Aargau informiert die betroffene Person umgehend über Mutationen in der Liste der säumigen Versicherten gemäss Absatz 1.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, wie der anderweitige Nachweis gemäss Absatz 1 lit. a erbracht werden kann.

Art. 27 Sistierung des Listeneintrags

In begründeten Fällen kann die zuständige Gemeinde bei der SVA Aargau eine Sistierung des Listeneintrags beantragen.

Die SVA Aargau berät die Gemeinden und beschliesst über Anträge auf Sistierung des Eintrags in der Liste der säumigen Versicherten.

Sistierungsanträge werden restriktiv und nur zusammen mit Auflagen oder Weisungen genehmigt.

Werden Auflagen und Weisungen, die unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden, nicht befolgt, wird der Eintrag in der Liste der säumigen Versicherten wieder aktiviert.

Der Regierungsrat legt durch Verordnung mögliche Tatbestände fest, die eine Sistierung rechtfertigen.

4.3. Finanzierung und Zahlungsverkehr

Art. 28 Finanzierung

Zahlungspflichtig für den Anteil gemäss Art. 64a Abs. 4 KVG am Gesamtbetrag der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten) ist diejenige Gemeinde, in der die Schuldnerin oder der Schuldner bei Betreibungsanhebung zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Entscheidend ist das Datum der Betreibung.[3] *

Art. 29 Zahlungsverkehr

Die SVA Aargau gewährleistet den Zahlungsverkehr mit den Versicherern und sorgt für die Weiterverrechnung der Kosten gemäss Art. 64a Abs. 4 KVG und die Rückerstattung der Zahlungseingänge gemäss Art. 64a Abs. 5 KVG an die Gemeinden.

Rückvergütungen gemäss Art. 64a Abs. 5 KVG werden denjenigen Gemeinden erstattet, die Kosten gemäss Absatz 1 übernommen haben.

4.4. Datenbearbeitung

Art. 30 Datenaustausch

Der Datenaustausch erfolgt sowohl zwischen der SVA Aargau und den Gemeinden als auch zwischen der SVA Aargau und den Versicherern elektronisch.

Der Regierungsrat kann Vereinbarungen zum Datenaustausch mit Krankenversicherern abschliessen oder durch Verordnung ergänzende Vorschriften zur Bundesgesetzgebung erlassen.

Art. 31 Meldepflichten

Die Gemeinden melden der SVA Aargau umgehend

  1. alle Personen, die Sozialhilfe beziehen, und entsprechende Mutationen,
  2. wenn in der Liste der säumigen Versicherten eingetragene Personen ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegen, indem sie die entsprechenden Mutationen umgehend im kantonalen Einwohnerregister erfassen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Meldeverfahrens durch Verordnung.

Verlegt eine in der Liste der säumigen Versicherten eingetragene Person ihren Wohnsitz in einen Kanton, der das Instrument des Leistungsaufschubs ebenfalls einsetzt, und besteht mit diesem Kanton eine Vereinbarung gemäss § 23, hat die SVA Aargau die zuständige ausserkantonale Behörde umgehend über den Aargauer Listeneintrag zu informieren.

5. Organisation

Art. 32 Vollzug durch die SVA Aargau

Die Modalitäten des Vollzugs der Bereiche «Prämienverbilligung» und «Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen» werden in einem zwischen dem Regierungsrat und der SVA Aargau abgeschlossenen Rahmenvertrag festgehalten.

Das zuständige Departement schliesst mit der SVA Aargau Jahresverträge ab über die Details des Vollzugs und überwacht diesen.

Der Kanton richtet der SVA Aargau eine kostendeckende Verwaltungsentschädigung aus. Die SVA Aargau hat die Verwaltungskosten auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass zu beschränken.

Die Entschädigung wird vom Regierungsrat jeweils mit der Jahresschlussabrechnung nach Anhörung der SVA Aargau festgesetzt.

Art. 33 Information

Das zuständige Departement, die SVA Aargau und die Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Versicherungspflicht, die Möglichkeiten der Prämienverbilligung und die Folgen bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen.

6. Verwaltungsrechtspflege und Sanktionen

6.1. Verwaltungsrechtspflege

Art. 34 Verfügung

Die SVA Aargau erlässt eine Verfügung, namentlich wenn

  1. keine Prämienverbilligung ausgerichtet werden kann,
  2. eine versicherte Person in die Liste der säumigen Versicherten aufgenommen wird,
  3. zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückgefordert werden,
  4. dies von der anspruchsberechtigten Person verlangt wird.

Bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und der SVA Aargau erlässt das zuständige Departement einen begründeten Entscheid.

Art. 35 Rechtsmittel

Gegen Entscheide gemäss § 2 kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden.

Gegen Entscheide des zuständigen Departements kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Für das Verfahren gemäss den Absätzen 1 und 2 gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[4].

Gegen Verfügungen der SVA Aargau kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der SVA Aargau Einsprache erhoben werden.

Gegen Einspracheentscheide der SVA Aargau kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde erhoben werden.

Das Verfahren gemäss den Absätzen 4 und 5 richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000[5].

6.2. Sanktionen

Art. 36 Strafbestimmung

Mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft wird,

  1. wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von relevanten Umständen oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt,
  2. wer die Meldepflicht gemäss § 14 Abs. 1 verletzt.

Gehilfenschaft und Versuch sind strafbar.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937[6].

Art. 37 Rückerstattung

Die SVA Aargau hat Leistungen gemäss diesem Gesetz, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, vom Krankenversicherer zurückzufordern, dem sie ausbezahlt wurden. Die direkte Geltendmachung des Anspruchs bei der versicherten Person durch die SVA Aargau bleibt vorbehalten. Es werden Verzugszinsen verlangt. *

Die Rückforderung verjährt innert eines Jahres vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem die SVA Aargau vom Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens fünf Jahre nach Auszahlung.

Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, ist diese Frist massgebend.

7. Weitere Bestimmungen

7.1. Versicherungsgericht

Art. 38 Zuständigkeit

Das kantonale Versicherungsgericht ist im Rahmen des KVG für die Entscheidung von Streitigkeiten der Versicherer unter sich, mit Versicherten oder mit Dritten zuständig.

Weiter ist es gemäss § 14 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) vom 23. März 2010[7] zuständig für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

7.2 Statistik

Art. 39 Datenkoordination

Der Kanton koordiniert die Erstellung der Statistiken und die Erfassung der Daten durch die gemäss Bundesrecht zur Mitwirkung verpflichteten Personen, Organisationen und Institutionen. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 40 Festlegung des Kantonsbeitrags für das erste Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

Als Kantonsbeitrag gemäss § 4 Abs. 3 für das erste Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt der im aktuellsten Aufgaben- und Finanzplan für das entsprechende Planjahr ausgewiesene Betrag. § 4 Abs. 3 kommt erstmals für das zweite Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Anwendung.

Art. 41 Anträge auf Prämienverbilligung für das erste Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

Die Anspruchsprüfung für das erste Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt gemäss der Berechnungsmethodik des neuen Rechts. Die individuelle Benachrichtigung der Haushalte mit Prämienverbilligungsanspruch erfolgt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Art. 42 Einträge in der Liste der säumigen Versicherten von jungen Erwachsenen

Bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Einträge von jungen Erwachsenen in der Liste der säumigen Versicherten werden gelöscht, wenn diese unter die Ausschlussregelung gemäss § 25 Abs. 1 lit. c fallen.

Art. 43 Finanzierung Verlustscheine

Die Gemeinden haben erstmals für Verlustscheine aus ausstehenden Krankenkassenforderungen gemäss Art. 64a Abs. 3 KVG aufzukommen, die ​ab dem 1. Januar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betreibung gesetzt wurden. Entscheidend ist das Datum der Betreibung.[8] *

Art. 44 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

Art. 45 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Aarau, 15. Dezember 2015

Präsident des Grossen Rats

Dieth

 

Protokollführerin

Ommerli

Datum der Veröffentlichung: 11. März 2016

Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juni 2016

Inkrafttreten: 1. Juli 2016 (mit Ausnahme der §§ 28 und 43)

2016/3-14

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.12.2015 01.07.2016 Erlass Erstfassung 2016/3-14
15.12.2015 01.01.2018 § 28 Abs. 1 geändert 2016/3-14
15.12.2015 01.01.2018 § 43 Abs. 1 geändert 2016/3-14
06.09.2022 01.11.2022 § 4 Abs. 3 geändert 2022/15-06
06.09.2022 01.11.2022 § 25 Abs. 1, lit. d) geändert 2022/15-06
06.09.2022 01.11.2022 § 25 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2022/15-06
06.09.2022 01.11.2022 § 37 Abs. 1 geändert 2022/15-06
29.04.2025 01.12.2025 § 18 Abs. 9 eingefügt 2025/07-02

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 15.12.2015 01.07.2016 Erstfassung 2016/3-14
§ 4 Abs. 3 06.09.2022 01.11.2022 geändert 2022/15-06
§ 18 Abs. 9 29.04.2025 01.12.2025 eingefügt 2025/07-02
§ 25 Abs. 1, lit. d) 06.09.2022 01.11.2022 geändert 2022/15-06
§ 25 Abs. 1, lit. e) 06.09.2022 01.11.2022 eingefügt 2022/15-06
§ 28 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2018 geändert 2016/3-14
§ 37 Abs. 1 06.09.2022 01.11.2022 geändert 2022/15-06
§ 43 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2018 geändert 2016/3-14