Die SVA Aargau und die Versicherer geben einander die für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Daten elektronisch bekannt.
Die Versicherer melden der SVA Aargau auf deren Ersuchen alle bei ihnen versicherten Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau zum Zweck des Datenabgleichs.
Die SVA Aargau meldet den Versicherern per Stichtag alle verfügten Prämienverbilligungen für die bei diesen in einem bestimmten Zeitraum versicherten Personen zum Zweck des Datenabgleichs.
Die SVA Aargau meldet den Versicherern die Personendaten all jener Personen, die in einem bestimmten Zeitraum Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Im Gegenzug melden die Versicherer der SVA Aargau diejenigen Personen, die sie im entsprechenden Zeitraum versichert haben, mit Anfang und Ende des Versicherungsverhältnisses.
Für die Selektion der möglichen Anspruchsberechtigten und die Berechnung des individuellen Anspruchs hat die SVA Aargau automatisierten Zugriff auf die Steuerdaten, die Daten des Einwohnerregisters sowie die Daten der im System der SVA Aargau erfassten Beziehenden von Ergänzungsleistungen oder von Sozialhilfe. Als eindeutiges Identifikationsmerkmal dient die AHV-Versichertennummer.
Personen, die keine Prämienverbilligung beanspruchen wollen, können dies der SVA Aargau melden. Damit wird der Zugriff auf die Steuerdaten zur Ermittlung der Anspruchsberechtigung verhindert.
Für die Bestimmung der Berechnungselemente gemäss § 5 stellt die SVA Aargau die Daten der in ihrem System erfassten Beziehenden von Ergänzungsleistungen oder von Sozialhilfe der zuständigen Stelle zu. Als eindeutiges Identifikationsmerkmal dient die AHV-Versichertennummer.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Stelle gemäss Absatz 7, zum Datenaustausch, zur Selektion der Anspruchsberechtigten und zu den Meldeprozessen, durch Verordnung.
Die SVA Aargau gewährt den kommunalen Sozialbehörden den Zugriff auf die Daten der Prämienverbilligung, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. *