Die Inkassohilfe gemäss den Art. 131, 176a und 290 ZGB, Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 2004 sowie der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) vom 6. Dezember 2019 liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der berechtigten Person. *
Die Gemeinde kann in einzelnen oder sämtlichen Fällen die Erbringung von Leistungen der Inkassohilfe geeigneten Dritten übertragen. Nicht übertragbar ist die Befugnis, Entscheide betreffend die Inkassohilfe zu erlassen. *
Dritte sind geeignet, wenn sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um im betreffenden Einzelfall die entsprechenden Leistungen erbringen zu können. *
Fachstelle im Sinne des Bundesrechts zur Inkassohilfe ist die Gemeinde, auch bei Übertragung gemäss Absatz 2. Die Gemeinde verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, *
- um im betreffenden Einzelfall die entsprechenden Leistungen der Inkassohilfe selber erbringen zu können, oder
- um entscheiden zu können, in welchen Fällen die Erbringung von Leistungen der Inkassohilfe an geeignete Dritte übertragen wird, und auch um bei einer Übertragung in der Lage zu sein, allfällige Entscheide betreffend die Inkassohilfe zu erlassen.
Gegenstand der Inkassohilfe sind Unterhaltsansprüche aus dem Kindesrecht, dem Ehe- und Scheidungsrecht und dem Partnerschaftsgesetz gemäss Art. 3 Abs. 1–3 InkHV sowie die weiteren familienrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 3 Abs. 4 lit. a und b InkHV. *
Leistungen der Gemeinde zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge *
- für Kinder sind unentgeltlich,
- für andere berechtigte Personen sind in der Regel unentgeltlich. Verfügt die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel, verlangt die Gemeinde von ihr, sich an den Kosten für deren Leistungen zu beteiligen. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten und bestimmt die Ansätze.
Kosten der Leistungen anderer Dritter, namentlich Betreibungs-, Verfahrens- und Übersetzungskosten, werden von der Gemeinde bevorschusst. Können die Kosten nicht von der verpflichteten Person erhältlich gemacht werden, werden sie der berechtigten Person nur auferlegt, wenn diese über die erforderlichen Mittel verfügt. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten und bestimmt die Ansätze. *
Die Inkassohilfe gemäss internationalen Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde. Fachstelle ist die gemäss Inkassohilfeverordnung örtlich zuständige Gemeinde, auch bei Übertragung gemäss Absatz 2. *