Die Mitwirkungs- und Meldepflicht umfasst sowohl die persönlichen als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die Sozialbehörde hat Personen, die Leistungen nach dem SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, auf ihre Verpflichtung zur wahrheitsgetreuen umfassenden Auskunftserteilung, zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen sowie zur sofortigen Meldung von Änderungen der Verhältnisse aufmerksam zu machen. Sie sind auf die Folgen falscher oder unvollständiger Auskünfte hinzuweisen und haben mit Unterschrift die Kenntnisnahme dieser Pflichten zu bestätigen.
Zu den erforderlichen Unterlagen gehören sämtliche Belege, die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Insbesondere sind Unterlagen vorzulegen über Einkünfte, Vermögen, Forderungen, Schulden, Unterhaltsverpflichtungen, Versicherungs-, Wohn- und Gesundheitskosten sowie über weitere wirtschaftlich und persönlich relevante Sachverhalte.
Werden die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte nicht innert einer gesetzten Frist beigebracht, kann die zuständige Behörde unter Mitteilung an die pflichtige Person die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen direkt einholen. § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[3] bleibt vorbehalten. *