Lexipedia

873.311

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues

Vom 06.03.1959 (Stand 01.01.2006)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 6 des kantonalen Gesetzes über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues vom 29. Oktober 1958[1], in Ausführung des Bundesbeschlusses über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues vom 31. Januar 1958 und der zugehörigen bundesrätlichen Vollzugsverordnung vom 11. Juli 1958,

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Der Regierungsrat entscheidet, ob und in welchem Umfang den Gesuchen um Wohnbauhilfe entsprochen werden kann.

Der übrige Vollzug obliegt dem Departement Volkswirtschaft und Inneres, welches die Aufgaben dem Amt für Wirtschaft und Arbeit überträgt. Das Departement Finanzen und Ressourcen übernimmt die fachtechnische Prüfung der Projekte. *

Art. 2 Kapitalbeschaffung

Für die Vermittlung zweckgebundener Darlehen ist bei allfälligem Inkrafttreten des Art. 10 des Bundesbeschlusses die Aargauische Kantonalbank zuständig.

Art. 3 Einreichung der Gesuche

Die Gesuche um Gewährung der Wohnbauhilfe sind auf vorgedrucktem Formular mit folgenden Unterlagen in einfacher Ausfertigung dem Gemeinderat einzureichen:

  1. Situationsplan (Nachbarbauten, Strassenbezeichnungen und Himmelsrichtungen sind zu vermerken),
  2. Ausführungspläne 1:50 (Grundrisse, Schnitte und Fassaden),
  3. baubeschreibende, detaillierte Kostenberechnung,
  4. Zusammenstellung der voraussichtlichen Anlagekosten nach vorgedrucktem Formular im Doppel (Aufwendungen für den baulichen Luftschutz sind getrennt aufzuführen),
  5. detaillierter Finanzierungsplan und Ausweise über die sichergestellte Finanzierung,
  6. separates Beitragsgesuch an die Aufwendungen des baulichen Luftschutzes.

Die Projekte müssen die Gesichtspunkte einer organischen Ortsgestaltung berücksichtigen (Anschluss an das Verkehrsnetz, Zu- und Ableitungen, Einfügung in das Ortsbild).

Art. 4 Behandlung der Gesuche durch den Gemeinderat

Der Gemeinderat prüft die eingegangenen Gesuche und die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Mangelhafte Gesuche sind zur Richtigstellung und Ergänzung zurückzuweisen.

Der Gemeinderat leitet das Gesuch an das Amt für Wirtschaft und Arbeit weiter und macht folgende Angaben: *

  1. Zahl und Grösse der in der Gemeinde wohnungssuchenden Familien und deren Bruttoeinkommen (abzüglich Gewinnungskosten gemäss den für die Wehrsteuer massgebenden Grundsätzen) sowie Vermögen,
  2. Grösse des Wohnungsbedarfes der Gemeinde nach Wohnungstypen und Höhe der tragbaren Mietzinse.
  3. Eignung des vorgelegten Projektes, das Angebot an preislich günstigen Wohnungen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen zu vermehren,
  4. grundsätzliche Erklärung des Gemeinderates, dass die Gemeindeleistung für die Dauer von 20 Jahren übernommen wird.

Art. 5 Bauabrechnung

Nach Bauvollendung ist dem Amt für Wirtschaft und Arbeit eine von der Bauherrschaft und der Bauleitung unterschriebene detaillierte Bauabrechnung mit den visierten und quittierten Originalabrechnungsbelegen und der Urkunde über den Landerwerb einzureichen. Allfällige Rückvergütungen und Abzüge sind von den Gesamtbeträgen abzuziehen. Die Daten der Bauausführung sind anzugeben. *

Der Abrechnung ist ein Verzeichnis der Mieter mit Angaben über die Zahl und das Alter der Erwachsenen und der Kinder sowie deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse beizulegen.

Art. 6 * Auszahlung der Kapitalzinszuschüsse

Nach Genehmigung der Bauabrechnung gibt das Amt für Wirtschaft und Arbeit der Gemeinde Betrag und Fälligkeitstermin des ersten von ihr zu leistenden Kapitalzinszuschusses bekannt. Die folgenden Gemeindeanteile sind je auf Ende April und Oktober ohne weitere Aufforderung an die aargauische Staatsbuchhaltung einzuzahlen.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit orientiert die Gemeinden über Veränderungen in den von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten.

Art. 7 * Mietzinsfestsetzung

Die Mietzinse und ihre Veränderungen werden durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit festgesetzt.

Art. 8 Zweckerhaltung

Der Gemeinderat hat darüber zu wachen, dass die Hauseigentümer während der Dauer der Kapitalzinszuschüsse die verbilligten Wohnungen ihrem Zwecke erhalten und die genehmigten Höchstmietzinse einhalten.

Stellt er eine Zweckentfremdung fest oder sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zuschüsse aus andern Gründen nicht mehr erfüllt, so hat er es dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sofort zu melden. *

Alle zwei Jahre hat der Gemeinderat die bedingungsgemässe Belegung der Wohnungen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bewohner sowie die Einhaltung der genehmigten Mietzinse zu kontrollieren.

Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit ist innert einer von ihm festzusetzenden Frist schriftlich über das Ergebnis der Kontrolle zu berichten. *

Art. 9 Rechtsmittel

Beschwerden gegen Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit können innert 20 Tagen nach deren Zustellung an den Regierungsrat gerichtet werden. *

Rechtskräftige Entscheide der kantonalen Vollzugsorgane sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

Art. 10 Inkrafttreten

Das Gesetz und die Vollziehungsverordnung treten am 1. April 1959 in Kraft.

Egress

Aarau, den 6. März 1959

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

A. Richner

 

Staatsschreiber

Dr. W. Baumann

Bd. 4 S. 716

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.03.1959 01.04.1959 Erlass Erstfassung Bd. 4 S. 716
23.11.2005 01.01.2006 § 1 Abs. 2 geändert 2005 S. 766
23.11.2005 01.01.2006 § 4 Abs. 2 geändert 2005 S. 766
23.11.2005 01.01.2006 § 5 Abs. 1 geändert 2005 S. 766
23.11.2005 01.01.2006 § 6 totalrevidiert 2005 S. 767
23.11.2005 01.01.2006 § 7 totalrevidiert 2005 S. 767
23.11.2005 01.01.2006 § 8 Abs. 2 geändert 2005 S. 767
23.11.2005 01.01.2006 § 8 Abs. 4 geändert 2005 S. 767
23.11.2005 01.01.2006 § 9 Abs. 1 geändert 2005 S. 767

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 06.03.1959 01.04.1959 Erstfassung Bd. 4 S. 716
§ 1 Abs. 2 23.11.2005 01.01.2006 geändert 2005 S. 766
§ 4 Abs. 2 23.11.2005 01.01.2006 geändert 2005 S. 766
§ 5 Abs. 1 23.11.2005 01.01.2006 geändert 2005 S. 766
§ 6 23.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert 2005 S. 767
§ 7 23.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert 2005 S. 767
§ 8 Abs. 2 23.11.2005 01.01.2006 geändert 2005 S. 767
§ 8 Abs. 4 23.11.2005 01.01.2006 geändert 2005 S. 767
§ 9 Abs. 1 23.11.2005 01.01.2006 geändert 2005 S. 767