Der Regierungsrat entscheidet, ob und in welchem Umfange den Gesuchen um Wohnbauhilfe entsprochen werden kann. Die Hilfe wird an Bedingungen und Auflagen des Bundes und des Kantons geknüpft.
Im Übrigen obliegt der Vollzug dem Departement Finanzen und Ressourcen. Dieses erlässt die erforderlichen Weisungen hinsichtlich Vorprojekte, Gesuche, Bauabrechnung und Auszahlung der Kapitalzinsübernahme. *