Lexipedia

911.351

Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse

(ALK-Verordnung)

Vom 23.05.2012 (Stand 01.03.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 57 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011[1],

beschliesst:

Art. 1 Sitz

Sitz der Aargauischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse (ALK) ist Aarau.

Art. 2 Aufgaben

Die ALK verwaltet die ihr aus dem Stiftungszweck resultierenden Eigenmittel.

Gestützt auf § 57 Abs. 2 LwG AG werden ihr zusätzlich folgende Aufgaben übertragen:

  1. Gewährung von Investitionskrediten gemäss den Art. 105–109 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998[2],
  2. Gewährung von forstlichen Investitionskrediten gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991[3],
  3. Gewährung von Betriebshilfen gemäss den Art. 78–83 LwG,
  4. Gewährung von kantonalen Beiträgen an Strukturverbesserungsprojekte gemäss § 8 Abs. 1 LwG AG,
  5. Beantragung von Bundesbeiträgen an Strukturverbesserungsprojekte gemäss den Art. 93–97 LwG,
  6. Gewährung von landwirtschaftlichen Darlehen gemäss § 33 Abs. 1 LwG AG.

Die Modalitäten der Aufgabenübertragung an die ALK werden in Form eines Leistungsvertrags mit dem Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) festgehalten. *

Art. 3 Organisation

Ein Stiftungsrat von maximal 11 Mitgliedern besorgt die Verwaltung der ALK. Dieser setzt sich zusammen aus maximal sechs durch das DFR bestimmte Mitglieder, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter des Departements, sowie maximal fünf Vertreterinnen oder Vertreter der übrigen Stifterorganisationen der ALK.

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.

Er bestimmt die Vertretung der Stiftung nach aussen und regelt die Unterschriftsberechtigung.

Er errichtet eine Geschäftsstelle.

Er erlässt ein Geschäftsreglement und unterbreitet es dem DFR zur Kenntnisnahme. *

Er wählt die Revisionsstelle.

Art. 4 Finanzhilfen aus Eigenmitteln

Die finanzielle Unterstützung kann in Form von verzinslichen oder zinslosen Darlehen, in Form von à fonds perdu-Beiträgen oder in Form der Übernahme einer Bürgschaft zu Gunsten der Gesuchstellenden gewährt werden.

Die finanzielle Unterstützung erfolgt nach Massgabe der verfügbaren Mittel und aufgrund der im Geschäftsreglement der ALK statuierten Voraussetzungen.  

Art. 5 Gesuche

Die Behandlung der eingehenden Gesuche kann einem aus dem Kreis des Stiftungsrats bestellten Ausschuss übertragen werden. Bei dessen Zusammensetzung ist darauf zu achten, dass alle erforderlichen Fachkompetenzen in genügendem Mass vertreten sind.

Art. 6 Geldanlage

Die verfügbaren Geldmittel der ALK sind, soweit sie nicht für Unterstützungen oder zur Deckung von Betriebskosten verwendet werden müssen, so zu bewirtschaften, dass das Eigenkapital erhalten bleibt und angemessene Erträge erwirtschaftet werden. Die Sicherheit ist dabei der Rendite übergeordnet. *

Der Stiftungsrat erlässt hierfür ein Anlagereglement. *

Art. 7 Aufsicht

Die Stiftung steht unter der Aufsicht der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA).

Art. 8 Auflösung

Beschliesst der Stiftungsrat die Auflösung der ALK, wird das Stiftungsvermögen auf die Subvenienten im Verhältnis zu ihren Einlagen verteilt.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

Egress

Aarau, 23. Mai 2012

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Hochuli

 

Staatsschreiber

Grünenfelder

2012/4-07

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.05.2012 01.08.2012 Erlass Erstfassung 2012/4-07
20.03.2019 01.05.2019 § 2 Abs. 2, lit. f) geändert 2019/2-06
21.01.2026 01.03.2026 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2026/01-05
21.01.2026 01.03.2026 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert 2026/01-05
21.01.2026 01.03.2026 § 2 Abs. 2, lit. d) geändert 2026/01-05
21.01.2026 01.03.2026 § 2 Abs. 2, lit. e) geändert 2026/01-05
21.01.2026 01.03.2026 § 2 Abs. 3 geändert 2026/01-05
21.01.2026 01.03.2026 § 3 Abs. 5 geändert 2026/01-05
21.01.2026 01.03.2026 § 6 Abs. 1 geändert 2026/01-05
21.01.2026 01.03.2026 § 6 Abs. 2 eingefügt 2026/01-05

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.05.2012 01.08.2012 Erstfassung 2012/4-07
§ 2 Abs. 2, lit. a) 21.01.2026 01.03.2026 geändert 2026/01-05
§ 2 Abs. 2, lit. c) 21.01.2026 01.03.2026 geändert 2026/01-05
§ 2 Abs. 2, lit. d) 21.01.2026 01.03.2026 geändert 2026/01-05
§ 2 Abs. 2, lit. e) 21.01.2026 01.03.2026 geändert 2026/01-05
§ 2 Abs. 2, lit. f) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 2 Abs. 3 21.01.2026 01.03.2026 geändert 2026/01-05
§ 3 Abs. 5 21.01.2026 01.03.2026 geändert 2026/01-05
§ 6 Abs. 1 21.01.2026 01.03.2026 geändert 2026/01-05
§ 6 Abs. 2 21.01.2026 01.03.2026 eingefügt 2026/01-05