Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober 2013[4] und der Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV) vom 23. Oktober 2013[5] sowie die Ausrichtung von Beiträgen gemäss § 14 NLD und von Mitteln des Natur- und Landschaftsschutzes gemäss § 19 Abs. 1 lit. b NLD.
914.111
Verordnung über Direktzahlungen und Beiträge
(VDZB)
Präambel
gestützt auf § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[1], die §§ 40a Abs. 2 und 40b Abs. 3 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011[2] sowie die §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 23 Abs. 1 des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985[3], *
Anhänge
1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zuständigkeit
Das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Zuständigkeit festgelegt wird.
Art. 3 Anmeldung für Direktzahlungsarten und den ökologischen Leistungsnachweis
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die ein Gesuch um Ausrichtung von Direktzahlungen einreichen wollen, haben die Anmeldung gemäss Art. 97 Abs. 1 DZV bis spätestens 5. September vor dem Beitragsjahr dem DFR einzureichen.
Die Anmeldung erfolgt ohne Verwendung einer elektronischen Signatur im vom DFR zur Verfügung gestellten elektronischen Informationssystem.
Art. 4 Gesuche
Gesuche um Ausrichtung von Direktzahlungen und von weiteren Beiträgen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge gemäss den Art. 82 und 82a DZV, sind beim DFR jährlich zwischen dem 15. Februar und 15. März einzureichen.
Die Einreichung erfolgt ohne Verwendung einer elektronischen Signatur im vom DFR zur Verfügung gestellten elektronischen Informationssystem.
Gesuche um die Ausrichtung von Beiträgen gemäss den Art. 82 und 82a DZV sind beim DFR bis 30. September schriftlich mit dem vom DFR zur Verfügung gestellten Formular einzureichen.
Gesuche um die Ausrichtung von Vernetzungsbeiträgen und von Beiträgen gemäss Ziffer 2.2. können jederzeit schriftlich an die Programmleitung gemäss § 7 eingereicht werden.
Art. 5 Aufzeichnungen
Die Aufzeichnungen für Gesuche um Beiträge gemäss Art. 2 Buchstabe f Ziffern 2, 6 und 7 DZV sind dem DFR bis 15. Juni (Ziffern 2 und 7) beziehungsweise bis 5. September (Ziffer 6) ohne Verwendung einer elektronischen Signatur im vom DFR zur Verfügung gestellten elektronischen Informationssystem zu übermitteln.
Die Aufzeichnungen gemäss den Art. 80 Abs. 4, 82e Abs. 5 und 82g Abs. 5 DZV sind dem DFR ohne Verwendung einer elektronischen Signatur im vom DFR zur Verfügung gestellten elektronischen Informationssystem zu übermitteln.
Die Aufzeichnungen gemäss Anhang 5 Ziff. 4.1 DZV sind dem DFR auf Verlangen schriftlich einzureichen.
Art. 6 Verfahren überbetriebliche Erfüllung der Kriterien der Qualitätsstufe II
Die überbetriebliche Erfüllung der Kriterien der Qualitätsstufe II wird durch eine Vereinbarung geregelt.
2. Direktzahlungen mit kantonaler Beteiligung und kantonale Naturschutzbeiträge
2.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Programmleitung
Für den Vollzug von Ziffer 2 wird eine interdepartementale Programmleitung eingesetzt.
Sie besteht aus je zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) und des DFR.
Sie hat folgende Aufgaben:
- Erstellen der Entwürfe für Rahmenkreditbegehren (Programme) sowie für kantonale Vernetzungs- und Landschaftsqualitätskonzepte zuhanden des Regierungsrats beziehungsweise des Grossen Rats,
- Erstellen der Jahresplanung, der Budgets und eines mehrjährigen Finanzierungsplans,
- Erarbeiten der Projektberichte zu regionalen Vernetzungsprojekten,
- Unterbreitung der Gesuche um Bewilligung von regionalen Landschaftsqualitätsprojekten und um dessen Finanzierung samt von der Programmleitung erstelltem Projektbericht an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zur Bewilligung,
- Gewährleistung der fachkompetenten Beratung im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zur Ausrichtung von Biodiversitätsbeiträgen,
- Abschluss der Vereinbarungen gemäss dieser Verordnung,
- Festlegen der zu verwendenden Saatgutmischungen und des Pflanzsortiments,
- Festlegen von Nutzungsauflagen gemäss Art. 58 Abs. 9 DZV,
- Entscheid über die Erteilung von Bewilligungen gemäss Art. 58 Abs. 10 DZV sowie gemäss Anhang 4 Ziff. A.1.1.4, A.8.1.3, A.8.1.5 DZV, A.9.1.3, A.10.1.4 und A.11.1.4,
- Festlegen anderer Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen gemäss Art. 59 Abs. 3 DZV,
- Festlegen von abweichenden Nutzungsvorschriften gemäss Art. 62 Abs. 5 DZV,
- Erstellen der Evaluationsberichte gemäss Art. 64 Abs. 6 DZV zuhanden des BLW,
- Erstellen der Zwischenberichte und bei der Weiterführung von Vernetzungsprojekten die Projektberichte über die Zielerreichung im Bereich der Vernetzung (Anhang 4 B.4.3 und B.5.2 DZV),
- Erstellen und Zurverfügungstellung von Vollzugshilfen,
- Durchführung der Wirkungskontrolle.
Die Programmleitung konstituiert sich selbst und regelt ihre Vorgehensweise in einem Geschäftsreglement.
Art. 8 Vereinbarung
Über die Ausrichtung von Direktzahlungen mit kantonaler Beteiligung und über die Ausrichtung von kantonalen Naturschutzbeiträgen schliesst die Programmleitung mit Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Vereinbarungen ab.
Es besteht kein Anspruch auf den Abschluss einer Vereinbarung.
2.2. Vernetzungsbeiträge und kantonale Naturschutzbeiträge
2.2.1. Allgemeines
Art. 9 Vereinbarungstypen
Für Flächen innerhalb eines Vernetzungsperimeters schliesst die Programmleitung mit direktzahlungsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Gesamtbetriebsvereinbarungen (GBV) ab. Diese bauen auf den Schutzobjekten der Nutzungsplanung Kulturland auf und schöpfen das Aufwertungspotenzial auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) aus. Sie beschränken sich nicht auf die Erhaltung der bestehenden Naturwerte, vielmehr werden bei Bedarf auch bestehende Biotope abgepuffert, arrondiert und vernetzt sowie Vorkommen der im Vernetzungsprojekt definierten Ziel- und Leitarten gefördert.
Zur Sicherung von Biotopen von nationaler und kantonaler Bedeutung schliesst die Programmleitung mit direktzahlungsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Einzelflächenvereinbarungen (EFV) ab, unabhängig davon, ob diese innerhalb des Vernetzungsperimeters liegen oder nicht.
Mit nicht direktzahlungsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern schliesst die Programmleitung Pflegevereinbarungen (PV) ab.
Art. 10 Beratungspflicht
Für den Abschluss einer Vereinbarung gemäss Ziffer 2.2. wird eine fachkompetente einzelbetriebliche Beratung vorausgesetzt.
2.2.2. Vernetzung
Art. 11 Anforderungen an die Vernetzung
Die Anforderungen an die Vernetzung werden im kantonalen Vernetzungskonzept festgelegt.
Der Regierungsrat beschliesst das kantonale Vernetzungskonzept.
Art. 12 Regionale Vernetzungsprojekte
Regionale Vernetzungsprojekte haben folgenden Inhalt:
- Vernetzungsperimeter,
- Ausgangszustand der Lebensräume,
- Ziel- und Leitarten gemäss dem kantonalen Vernetzungskonzept,
- quantitative und qualitative Umsetzungsziele gemäss kantonalem Vernetzungskonzept,
- Wirkungsziele,
- Projektumsetzung,
- Festlegung der Kürzungen der Beiträge.
Art. 13 Vereinbarung Vernetzung
Die Programmleitung schliesst mit Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zur Förderung der Vernetzung eine Vereinbarung Vernetzung in Form einer GBV oder einer EFV ab.
Die Vereinbarung enthält mindestens folgende Punkte:
- Art, Lage und Umfang der Biodiversitätsförderfläche (BFF) beziehungsweise der abgeltungsberechtigten Objekte,
- Massnahmen:
| 1. | Objekttyp-spezifische Bewirtschaftung, | ||
| 2. | Vernetzungsmassnahmen und ergänzende Naturschutzmassnahmen, | ||
- Nutzungsvorschriften bezüglich Schnittzeitpunkt und Nutzungsart, die von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichen, wenn dies aufgrund der Ziel- und Leitarten erforderlich ist,
- Dauer der Vereinbarung,
- Höhe der jährlichen Beiträge,
- Bedingungen betreffend die Verwendung von Saatgutmischungen, von Pflanzgut und von lokalen Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland,
- Information betreffend Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von Beiträgen,
- vorzeitige Auflösung der Vereinbarung,
- Bedingungen zur überbetrieblichen Erfüllung der Kriterien der Qualitätsstufe II,
- Bedingungen zur Änderung von Vereinbarungsobjekten während der Vereinbarungsdauer.
2.2.3. Kantonale Naturschutzbeiträge
Art. 14 Naturschutzbeiträge in Ergänzung zu Vernetzungsbeiträgen
In Ergänzung zu den Vernetzungsbeiträgen gemäss § 40b Abs. 2 LwG AG werden folgende Naturschutzbeiträge pro Are und Jahr ausgerichtet:
- Fr. 5.– für den gestaffelten ersten Schnitt einer leicht- oder ungedüngten Fromentalwiese, einer Rückführungsfläche in eine Fromentalwiese oder einer extensiv genutzten Wiese mit Vernetzungsfunktion,
- Fr. 5.– für auf die Bedürfnisse des Feldhasen ausgelegte Bunt- und Rotationsbrachen sowie
- Fr. 4.– für das Anlegen eines Rückzugsstreifens oder für eine die faunaschonende Futterernte auf einer Magerwiese mit zwei Schnitten oder mit einem Schnitt und einer Herbstweide.
Diese ergänzenden Naturschutzmassnahmen bilden Bestandteil der Vereinbarung Vernetzung gemäss § 13 Abs. 1.
Art. 15 Naturschutzbeiträge anstelle von Vernetzungsbeiträgen
Ausserhalb des Vernetzungsperimeters werden im Rahmen einer GBV oder einer EFV für Wiesen, Weiden, Streueflächen sowie Hecken, Feld- und Ufergehölz in Biotopen von nationaler und kantonaler Bedeutung Naturschutzbeiträge in Höhe der Vernetzungsbeiträge gemäss § 40b Abs. 2 LwG AG ausgerichtet, wenn die direktzahlungsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter Vernetzungsmassnahmen gemäss dem kantonalen Vernetzungskonzept umsetzen.
Zusätzlich werden für ergänzende Naturschutzmassnahmen gemäss § 14 Abs. 1 die entsprechenden Naturschutzbeiträge ausgerichtet.
Art. 16 Naturschutzbeiträge für nicht direktzahlungsberechtigte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter
Zur Sicherung von Biotopen von nationaler und kantonaler Bedeutung werden an nicht direktzahlungsberechtigte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter gestützt auf eine PV jährlich folgende Naturschutzbeiträge ausgerichtet:
- ein Grundbeitrag gemäss Anhang 1 für extensiv genutzte Wiesen und Streueflächen, sowie
| 1. | bei ausserordentlichen Verhältnissen ein Zusatzbeitrag in Höhe von Fr. 4.– pro Are und | ||
| 2. | für zusätzliche Leistungen ein Zusatzbeitrag in Höhe von Fr. 4.– pro Are, | ||
- bei Hecken in Kombination zu Objekten gemäss Anhang 1 in Höhe von Fr. 25.– pro Are.
Der Zusatzbeitrag für ausserordentliche Verhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 1 wird ausgerichtet bei steilen oder nassen Flächen, bei Flächen mit Bewirtschaftungshindernissen oder bei einem überdurchschnittlichen Anteil an Handarbeit.
Der Zusatzbeitrag für zusätzliche Leistungen gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 2 wird ausgerichtet für eine faunaschonende Futterernte, für einen gestaffelten Schnitt innerhalb des Objekts, für einen zusätzlichen Schnitt bei Streueflächen oder für die Erstellung eines Rückzugsstreifens.
Art. 17 Naturschutzbeiträge für Sonderleistungen
Sonderleistungen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter für den Arten- und Biotopschutz oder für die Vernetzung gemäss § 19 Abs. 1 lit. a und b NLD, die in der DZV, dieser Verordnung oder im kantonalen Vernetzungskonzept nicht vorgesehen sind, können jährlich pauschal abgegolten werden. Das BVU legt die Beiträge aufgrund des anrechenbaren Aufwands fest und berücksichtigt dabei die Leistungsanforderungen hinsichtlich Erfüllung der Schutzziele sowie allfällige spezifische Erschwernisse im Einzelfall.
Die Naturschutzmassnahmen für spezifische Sonderleistungen werden im Rahmen einer GBV oder einer EFV vereinbart.
Art. 18 Naturschutzbeiträge für Saatgutmischungen und Pflanzgut
Das BVU trägt im Rahmen von Vereinbarungen Vernetzung gemäss § 13 und von Vereinbarungen über kantonale Naturschutzbeiträge gemäss den §§ 15–17 einmalig
- die Mehrkosten im Vergleich zu vom BLW bewilligten Standardsaatgutmischungen,
- die Kosten für die Durchführung der lokalen Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland,
- die Kosten für das Pflanzgut für Hecken,
- Fr. 60.– pro standortheimischen Laubbaum,
- Fr. 30.– pro feuerbrandrobusten Hochstamm-Feldobstbaum.
2.3. Landschaftsqualitätsbeiträge
Art. 19 Kantonales Landschaftsqualitätskonzept
Der Regierungsrat beschliesst das kantonale Landschaftsqualitätskonzept.
Das Konzept enthält insbesondere
- die Anforderungen an regionale Landschaftsqualitätsprojekte,
- die Vorgaben für den Projektablauf,
- die Aufgaben der Projektträgerschaft,
- die Rolle der beteiligten Einwohnergemeinden.
Art. 20 Regionale Landschaftsqualitätsprojekte
Regionale Trägerschaften legen in regionalen Landschaftsqualitätsprojekten gestützt auf das kantonale Landschaftsqualitätskonzept die regionalen Ziele fest und definieren auf diese Ziele ausgerichtete Massnahmen.
Die regionalen Landschaftsqualitätsprojekte weisen insbesondere die Lage-Bonus-Flächen gemäss § 24 aus.
Art. 21 Vereinbarung Landschaftsqualität
Gestützt auf die regionalen Landschaftsqualitätsprojekte schliesst die Programmleitung mit Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Vereinbarungen betreffend die Massnahmen zur Landschaftsqualität ab.
Die Vereinbarung enthält mindestens folgende Punkte:
- Massnahmen,
- Dauer der Vereinbarung,
- Höhe der jährlichen Beiträge,
- Bedingungen betreffend die Verwendung von Saatgutmischungen, Pflanzgut und lokalen Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland,
- Information betreffend Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von Beiträgen,
- vorzeitige Auflösung der Vereinbarung,
- Bedingungen zur Änderung von Vereinbarungsobjekten während Vereinbarungsdauer.
Art. 22 Beitragsansätze generelle Massnahmen
Die Beitragsansätze pro Massnahme und Jahr sind in Anhang 2 geregelt.
Bei der Neuanlage von generellen Massnahmen werden in den ersten drei Jahren nach Projektbeginn die Kosten für Saatgutmischungen und Pflanzgut zurückerstattet.
Art. 23 Beitragsansätze regionalspezifische Massnahmen
Die Beitragsansätze pro Massnahme und Jahr sind in Anhang 3 geregelt.
Art. 24 Lage-Bonus
Zusätzlich zu den Beiträgen gemäss den §§ 22 und 23 kann in den regionalen Landschaftsqualitätsprojekten für Massnahmen an bestimmten Lagen ein Lage-Bonus in Höhe von 25 % des jeweiligen Beitrags pro Jahr vorgesehen werden.
Art. 25 Reduktion des auszuzahlenden Beitrags pro Massnahme
Übersteigt die von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern beantragte Gesamtsumme der Beiträge den Maximalbetrag aus Beiträgen des Bundes und des Kantons, wird der auszuzahlende Beitrag pro Massnahme in demselben Verhältnis reduziert.
Die Beiträge in Form der Rückerstattung der Kosten für Saatgutmischungen und Pflanzgut gemäss § 22 Abs. 2 sind von der Reduktion ausgenommen.
3. Kontrollen, Sanktionen und Auszahlung
Art. 26 Kontrollen
Die Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durchzuführenden Kontrollen – ausgenommen die Kontrollen betreffend die kantonalen Naturschutzbeiträge gemäss den §§ 16 und 17 – kann das DFR durch schriftliche Leistungsverträge an externe Kontrollstellen delegieren.
Die Kontrollstellen können von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern angemessene Gebühren erheben. Die Gebühren für das kommende Kontrolljahr sind jeweils spätestens 31. Dezember auf der Internetseite der Kontrollstelle bekannt zu machen.
Art. 27 Kürzung, Verweigerung und Rückforderung der Beiträge
Soweit im Folgenden und in den regionalen Vernetzungsprojekten sowie den projektbezogenen Vereinbarungen Landschaftsqualität nicht anders festgelegt wird, richten sich Kürzung, Verweigerung und Rückforderung der Direktzahlungen und Einzelkulturbeiträge nach Bundesrecht.
Kürzung, Verweigerung und Rückforderung der kantonalen Naturschutzbeiträge richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen der DZV und des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) vom 5. Oktober 1990[6].
Werden in Biotopen, die als naturschutz-biologisch besonders wertvoll bezeichnet wurden, wiederholt grundlegende Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten, werden sämtliche für das betreffende Objekt ausgerichteten kantonalen Naturschutzbeiträge zurückgefordert.
Bei Verstössen gegen die Bau- und Qualitätsvorgaben beim Tierschutz, mit Ausnahme des Auslaufs von angebundenem Rindvieh und von angebundenen Ziegen (Anhang 8 Ziff. 2.3.1 DZV), beträgt die Kürzung für Tierkategorien ohne Grossvieheinheit (GVE)-Faktor pro Tier ein Punkt.
Art. 28 Verfahren bei höherer Gewalt
Das DFR entscheidet auf Gesuch hin über den Verzicht auf Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen, Einzelkulturbeiträgen und kantonalen Naturschutzbeiträgen bei höherer Gewalt. Bei kantonalen Naturschutzbeiträgen ist die Zustimmung des BVU erforderlich.
Art. 29 Auszahlung
Das DFR richtet den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Mitte Jahr eine Akontozahlung in Höhe des dem Kanton vom Bund gewährten Vorschusses aus. In begründeten Fällen kann auf eine Akontozahlung verzichtet werden.
Das DFR zahlt die Einzelkulturbeiträge und die kantonalen Naturschutzbeiträge gleichzeitig mit der Hauptzahlung der Direktzahlungen des Bundes aus.
4. Kostenbeteiligung *
Art. 30 Bewirtschaftungsverträge *
Für besondere Aufwendungen bei der Erarbeitung von Bewirtschaftungsverträgen im Geltungsbereich dieser Verordnung erhebt die Beratungsstelle einen Betrag in Höhe von Fr. 70.– pro Stunde zuzüglich einer Kilometerentschädigung gemäss § 6 Abs. 1 der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001[7] als Beteiligung an den mit der Vertragserarbeitung entstandenen Kosten. *
5. Schlussbestimmung
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.
Egress
Regierungsrat Aargau
Landammann
Hofmann
Staatsschreiberin
Trivigno
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.03.2019 | 01.05.2019 | Erlass | Erstfassung | 2019/2-08 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | Ingress | geändert | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | Titel 4. | geändert | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 30 | Titel geändert | 2024/04-03 |
| 13.03.2024 | 01.07.2024 | § 30 Abs. 1 | geändert | 2024/04-03 |
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.03.2019 | 01.05.2019 | Erstfassung | 2019/2-08 |
| Ingress | 13.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | 2024/04-03 |
| Titel 4. | 13.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | 2024/04-03 |
| § 30 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | Titel geändert | 2024/04-03 |
| § 30 Abs. 1 | 13.03.2024 | 01.07.2024 | geändert | 2024/04-03 |