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931.100

Waldgesetz des Kantons Aargau

(AWaG)

Vom 01.07.1997 (Stand 01.11.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991[1] sowie auf die §§ 42 und 51 lit. d der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Einleitung

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz dient als Grundlage für den Vollzug der Bundesgesetzgebung und für die Verwirklichung der kantonalen Wald-, Raumplanungs- und Umweltpolitik.

Es hat zum Ziel

  1. den Wald zu erhalten, zu schützen und aufzuwerten, namentlich als Teil einer naturnahen, vernetzten Landschaft, als Lebensraum von Tieren und Pflanzen, als Produzent eines nachwachsenden Rohstoffes sowie zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen;
  2. zweckmässige Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Nutzung des Waldes zu schaffen;
  3. die Nutzung des Waldes als Erholungsraum so zu ordnen, dass die Ruhe im Wald gewahrt bleibt und die anderen Waldfunktionen möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Art. 2 Grundsätze

Mit dem Eigentum an Wald sind Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit verbunden.

Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer achten darauf, dass der Wald seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion nachhaltig erfüllen kann.

Besondere Leistungen im Bereich der Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen werden durch die Nutzniessenden oder die Verursachenden abgegolten.

Im Schutzwald beteiligen sich die Einwohnergemeinden und Infrastrukturbetreibenden nach Massgabe ihres jeweiligen Sondervorteils mit maximal 20 % der Kosten an der Schutzwaldpflege gemäss Art. 20 Abs. 5 WaG. *

Der Wald ist nach Massgabe des Bundesrechts öffentlich zugänglich. Wer sich darin aufhält, tut dies auf eigene Verantwortung und hat den Wald zu schonen. *

Art. 3 Waldareal a) Allgemeines, Festlegung *

Die für den Begriff des Waldes gemäss Art. 1 Abs. 1 der Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992[2] massgebenden Werte betragen:

  1. Fläche mit Einschluss des Waldsaumes: 600 m2;
  2. Breite mit Einschluss des Waldsaumes: 12 m;
  3. Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 15 Jahre.

Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 1 Abs. 2 WaV).

Der Kanton erlässt zur Festlegung des Waldareals einen Waldgrenzenplan. Bestockungen ausserhalb des festgelegten Waldareals gelten nicht als Wald. *

Art. 3a * b) Änderungen

Entscheide über Rodungen und die erforderlichen Ersatzaufforstungen erfolgen im Rodungsbewilligungsverfahren.

Entscheide über Erweiterungen des Waldareals erfolgen auf Antrag der Gemeinde im Verfahren gemäss § 3 Abs. 3 und sind mit dem Nutzungsplanungsverfahren zu koordinieren.

Unwesentliche Änderungen des Waldareals werden im Rahmen der amtlichen Vermessung durch die hierfür zuständige kantonale Behörde im Einvernehmen mit der für die Festlegung des Waldareals zuständigen kantonalen Behörde verfügt.

Art. 3b * c) Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Vorschriften über die Waldgrenzen sowie über das Verfahren und die behördliche Zuständigkeit zur Festlegung und Änderung des Waldareals im Waldgrenzenplan.

2. Schutz des Waldes

2.1. Naturschutz und Raumplanung

Art. 4 Allgemeine Anforderungen an den Naturschutz

Bei der Bewirtschaftung des Waldes ist durch einen naturnahen Waldbau nachhaltig auf seinen Schutz und seine Aufwertung als Lebensraum, insbesondere von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, hinzuwirken.

Art. 5 Besondere Naturschutzmassnahmen

Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten.

Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die in den überbetrieblichen Planungsinstrumenten gemäss § 14a entsprechend bezeichnet sind. *

Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge.

Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

Art. 6 Richt- und Nutzungsplanung

Der Kanton sorgt in der Richtplanung für den Einbezug der Ziele und Massnahmen dieses Gesetzes und für deren Abstimmung mit den andern raumwirksamen Tätigkeiten.

Die Einwohnergemeinden berücksichtigen die Ziele und Massnahmen dieses Gesetzes in der Nutzungsplanung. Sie lassen das im Waldgrenzenplan rechtskräftig festgelegte Waldareal als Orientierungsinhalt in den Nutzungsplänen eintragen. Wo nötig, schaffen sie Schutzzonen und Zonen zur Freizeitnutzung im Wald[3]*

Die forstliche Planung berücksichtigt die raumplanerischen Vorgaben.

2.2. Rodungen

Art. 7 Rodungsbewilligung

Kantonale Rodungsbewilligungsbehörde ist das für den Wald zuständige Departement.

Es entscheidet über die Rodungsgesuche einschliesslich Rodungsersatz (Art. 7 WaG, Art. 8 WaV) und allfällige Ersatzabgaben (Art. 8 WaG, Art. 10 WaV).

Es versieht die Rodungsbewilligungen mit den erforderlichen Auflagen und Bedingungen. Es kann von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Sicherheitsleistung verlangen, namentlich im Hinblick auf einen Rodungsersatz oder eine Ersatzabgabe.

Art. 8 Ausgleich erheblicher Vorteile

Für einen durch eine Rodungsbewilligung entstehenden erheblichen Vorteil hat die Empfängerin oder der Empfänger der Rodungsbewilligung dem Kanton eine Ausgleichsabgabe von maximal 60 % des Mehrwertes zu entrichten. Die Höhe der Abgabe, der Zeitpunkt ihrer Bemessung und ihre Fälligkeit werden vom Grossen Rat durch Dekret festgelegt.

Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwertes ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens, abzüglich folgender Aufwendungen:

  1. Kosten des Rodungsersatzes und allfällige Ersatzabgabe;
  2. voraussichtliche Kosten der Rekultivierung (Wiederaufforstung).

Der Entscheid des zuständigen Departements unterliegt der Beschwerde an das Spezialverwaltungsgericht. *

Das Departement kann von der pflichtigen Person eine Sicherheitsleistung verlangen.

… *

Der Kanton verwendet die Ausgleichsabgaben gemäss den Absätzen 1 und 2 für Leistungen gemäss § 25. *

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des kantonalen Rodungsbewilligungsverfahrens und des Verfahrens zur Erhebung der Ausgleichsabgabe.

2.3. Betreten und Befahren des Waldes; nachteilige Nutzungen

Art. 10 Zugänglichkeit

Einschränkungen der allgemeinen Zugänglichkeit des Waldes durch Einzäunungen und andere Massnahmen sind nur dann zulässig, wenn dies für bestimmte Waldflächen im öffentlichen Interesse notwendig ist, namentlich zum Schutz von Waldverjüngungen, von seltenen Pflanzen, von wild lebenden Tieren sowie von Bauten und Anlagen.

Art. 11 Veranstaltungen

Für eine Veranstaltung im Wald oder am Waldrand, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wald haben kann, ist eine Bewilligung der Einwohnergemeinde erforderlich. Betrifft die Veranstaltung mehrere Gemeinden, ist eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich. *

Für eine Veranstaltung gemäss Absatz 1 ist keine Ausnahmebewilligung für eine nachteilige Nutzung gemäss § 13 erforderlich. *

Die Bewilligungsinstanz lehnt das Gesuch ab, wenn die Veranstaltung wegen des damit verbundenen Lärms oder aus einem anderen Grund mit den Zielen dieses Gesetzes oder anderen schützenswerten privaten oder öffentlichen Interessen unvereinbar ist.

Die Einwohnergemeinde kontrolliert die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen.

Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung. Er kann für bestimmte Veranstaltungen an Stelle der Bewilligungspflicht lediglich eine vorgängige Meldepflicht vorsehen. *

Art. 12 Motorfahrzeugverkehr

Waldstrassen, Waldwege und Waldbestand dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit motorisierten Fahrzeugen befahren werden. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Ausnahmen für militärische und bestimmte andere öffentliche Aufgaben.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung *

  1. weitere Ausnahmen wie Unterhalt von Versorgungsanlagen, Landwirtschaftsverkehr, Jagd und Wildhege;
  2. die Errichtung von Signalisationen und die Erstellung von Einrichtungen, die das unbefugte Befahren mit motorisierten Fahrzeugen verhindern;
  3. die Erstellung eines in elektronischer Form zu führenden kantonalen Waldstrassenplans;
  4. Zuständigkeiten und Verfahren, einschliesslich Strafverfolgung.

Art. 13 Nachteilige Nutzungen

Die Waldweide, das Niederhalten von Bäumen sowie Ablagerungen gehören zu den unzulässigen nachteiligen Nutzungen (Art. 16 WaG). Das Gleiche gilt für das Reiten und das Fahren abseits von Waldstrassen und Waldwegen.

Ausnahmsweise können diese und andere nachteilige Nutzungen aus wichtigen Gründen durch die vom Regierungsrat bezeichnete Behörde unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass sie mit den Zielen des Gesetzes im Einzelfall vereinbar sind. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung. *

3. Pflege und Nutzung des Waldes

3.1. Forstliche Planung

Art. 14 Planarten und Planungsziele

Die forstliche Planung umfasst die überbetrieblichen Planungsinstrumente und den Betriebsplan. *

Die überbetrieblichen Planungsinstrumente und der Betriebsplan setzen die Ziele dieses und anderer Gesetze um und stellen einen naturnahen Waldbau sowie die Verwirklichung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit sicher. *

Art. 14a * Überbetriebliche Planungsinstrumente

Als überbetriebliche Planungsinstrumente gelten namentlich der Richtplan, kantonale und kommunale Nutzungsplanungen, Sachpläne und Dekrete, soweit sie ihrem Zweck entsprechend Vorgaben zur Waldentwicklung, Gewichtung der Waldfunktionen und zur Abstimmung von raumwirksamen Tätigkeiten machen.

Art. 16 Betriebsplan

Der Betriebsplan konkretisiert die Vorgaben der überbetrieblichen Planungsinstrumente für die einzelnen Forstbetriebe. Er regelt die Pflege und Nutzung des Waldes näher. *

Er wird von den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern erstellt und bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement, das vorgängig die Stellungnahmen der betroffenen Einwohnergemeinden einholt.

Mit der Genehmigung wird festgehalten, welche Elemente des Betriebsplans für den Forstbetrieb bindend sind.

3.2. Waldbewirtschaftung

Art. 17 Bewirtschaftungsgrundsätze

Die Bewirtschaftung des Waldes ist Sache der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Sie trägt zu ausreichender Versorgung mit Holz als Rohstoff und Energieträger bei.

Eine Bewirtschaftungspflicht besteht nur insoweit, als sie bei der Genehmigung des Betriebsplans beziehungsweise für den Privatwald und den nicht betriebsplanpflichtigen öffentlichen Wald durch Verfügung festgelegt worden ist. *

Die Bewirtschaftung hat den Anforderungen des naturnahen Waldbaus zu entsprechen. Dazu gehören Naturverjüngungen, standortgerechte Baum- und Straucharten sowie die Orientierung an natürlichen Abläufen.

Holzschläge und andere waldbauliche Massnahmen erfordern die Bewilligung des zuständigen Forstdienstes, sofern sie nicht bereits im genehmigten Betriebsplan festgehalten sind.

Art. 18 Forstliches Vermehrungsgut

Für Anpflanzungen im Wald dürfen nur Saatgut und Pflanzen verwendet werden, die gesund, standortgerecht und genetisch unverändert sind. Dabei ist auf genetische Vielfalt zu achten.

Der Regierungsrat kann Vorschriften zur Gewinnung und Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut sowie zur Führung eines Samenerntekatasters der einheimischen Waldbäume erlassen.

Der Kanton arbeitet mit öffentlichen und privaten Forstbaumschulen zusammen. Er kann sich insbesondere an interkantonalen Saatgutvermittlungsstellen und Samenplantagen beteiligen.

Art. 19 Verhütung und Behebung von Waldschäden

Massnahmen zur Verhütung von Waldschäden bilden Teil der forstlichen Planung.

Die zuständige kantonale Behörde kann Massnahmen gegen Ursachen und Folgen von ausserordentlichen Schäden anordnen, welche die Walderhaltung oder eine Waldfunktion gefährden.

3.3. Ausführungsbestimmungen

Art. 20 Zuständigkeit des Regierungsrates

Der Regierungsrat regelt die inhaltlichen Anforderungen und das Verfahren für die forstliche Planung durch Verordnung. *

Er kann für kleinflächiges Waldeigentum eine vereinfachte Betriebsplanung oder die gänzliche Entbindung von der Betriebsplanungspflicht vorsehen und geringfügige Holzschläge von der Bewilligungspflicht befreien.

Er regelt durch Verordnung die Sicherstellung minimaler waldbaulicher Massnahmen im Schutzwald sowie das Verfahren und die behördliche Zuständigkeit zur Festlegung der Schutzwaldpflegebeiträge gemäss § 25 und der durch die Nutzniessenden zu leistenden Beiträge gemäss § 2 Abs. 3bis*

4. Förderungsmassnahmen

4.1. Ausbildung; Erhebungen, Forschung; Information und Beratung

Art. 21 Ausbildung

Der Kanton trägt die Aus- und Weiterbildung der Försterinnen und Förster allein oder gemeinsam mit anderen Kantonen oder Dritten.

Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung des übrigen Forstpersonals und stellt die Schulung von forstlich ungelernten Arbeitskräften sicher.

Art. 22 Erhebungen, Forschung

Das zuständige Departement veranlasst die für den Vollzug der Waldgesetzgebung nötigen Erhebungen. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie die verantwortlichen Organe von Betrieben der Wald- und Holzwirtschaft müssen den zuständigen Behörden die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen und nötigenfalls Abklärungen dulden.

Der Kanton kann Forschungs- und Entwicklungsprojekte auf den Gebieten des Schutzes, der Pflege und der Nutzung des Waldes, der Pflanzen- und Tierökologie oder der Holzverwendung unterstützen.

Art. 23 Information und Beratung

Der Regierungsrat sorgt für eine angemessene Information und Beratung im Hinblick auf Schutz, Pflege und Nutzung des Waldes und die Möglichkeiten der Holzverwendung.

4.2. Finanzierung

Art. 24 Allgemeine Voraussetzungen

Finanzielle Leistungen des Kantons setzen voraus, dass die unterstützten Massnahmen mit den gesetzlichen Vorgaben, mit den Konzepten der Raumplanung und des Naturschutzes und mit der forstlichen Planung übereinstimmen.

Sie werden in der Regel davon abhängig gemacht, ob die Empfängerinnen oder Empfänger angemessene Eigenleistungen erbringen und sich an zumutbaren Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen. Sie können zudem davon abhängig gemacht werden, ob zweckmässige und rationelle Betriebsstrukturen gebildet werden.

Sie werden ausbezahlt als Abgeltungen für vertraglich oder hoheitlich festgelegte besondere Leistungen, als Beiträge an bestimmte Projekte oder als pauschale Unterstützung für gemeinwirtschaftliche Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.

Beiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten, wenn aus Gründen, die bei den Empfängerinnen oder Empfängern liegen, die dafür geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder der dafür bestimmte Zweck nicht erreicht werden.

Art. 25 Leistungen des Kantons

Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an

  1. naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen;
  2. Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2;
  3. Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1;
  4. Pflegemassnahmen zu Gunsten des Schutzwaldes.

Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege.

Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbstständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind.

Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge durch Dekret fest. *

Die Beiträge gemäss den Absätzen 1–3 sind inklusive einer allfälligen Mehrwertsteuer zu verstehen. *

Art. 26 Leistungen der Gemeinden

Die Einwohnergemeinden können selbstständige Leistungen zu Gunsten des Waldes erbringen. Sie können insbesondere Massnahmen im Sinne der §§ 5 und 28 Abs. 1 allein oder in Ergänzung zu entsprechenden Beiträgen des Kantons oder des Bundes finanziell unterstützen. *

Durch Dekret des Grossen Rates können die Einwohnergemeinden zu Beiträgen an Leistungen gemäss § 25 verpflichtet werden. Diese dürfen insgesamt 50 % der gesamten Aufwendungen abzüglich Bundesbeiträge nicht überschreiten.

Art. 26a * Programmvereinbarungen mit dem Bund

Der Regierungsrat ist im Rahmen der beschlossenen Budgetmittel und Verpflichtungskredite sowie der beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss den Art. 36–38 WaG. *

4.3. Holzförderung und Holzverwendung *

Art. 26b * Bauten und Anlagen des Kantons

Der Kanton fördert die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger bei der Planung und Errichtung sowie beim Betrieb eigener Bauten und Anlagen.

Bei der Beschaffung von Holz und Holzerzeugnissen berücksichtigt er die nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung sowie das Ziel der Reduktion von Treibhausgasemissionen.

5. Organisation und Verfahren

5.1. Organisation

Art. 27 Forstbetriebe

Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer stellen die fachliche Betreuung und Bewirtschaftung ihres Waldes durch eine zweckmässige Betriebsorganisation sicher.

Sie können einen eigenen Forstbetrieb führen, sich an einem Forstbetrieb beteiligen oder ihren Wald von einem andern Forstbetrieb betreuen und bewirtschaften lassen.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von mehr als 20 Hektaren Wald lassen den Betrieb durch eine diplomierte Försterin oder einen diplomierten Förster leiten. Der Regierungsrat kann Ausnahmen zulassen.

Art. 28 Forstreviere

Die Revierförsterinnen und Revierförster üben die zum Schutz des Waldes nötigen Aufsichts-, Vollzugs- und Kontrollaufgaben aus, soweit diese nicht einer kantonalen Behörde obliegen.

Basis der Forstreviere bilden die Forstbetriebe, die von einer Försterin oder einem Förster geleitet werden. Diese nehmen in der Regel die Aufgaben der Revierförsterinnen und Revierförster wahr.

Die Einwohnergemeinden teilen die übrigen Waldungen auf ihrem Gebiet einem Revier zu.

Die Bildung der Forstreviere sowie die Wahl der Revierförsterinnen und Revierförster bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.

Art. 29 Kantonale Forstorganisation

Der Regierungsrat legt die kantonale Forstorganisation und die Kreiseinteilung fest.

Art. 30 Waldareal des Kantons

Das im Eigentum des Kantons stehende Waldareal wird in zweckmässige Betriebseinheiten gegliedert, die selbstständig oder im Rahmen von Betriebsgemeinschaften durch den Kanton oder durch Dritte bewirtschaftet werden.

… *

… *

5.2. Verfahren

Art. 31 Handlungsformen der Verwaltung

Kanton und Gemeinden üben ihre Zuständigkeiten durch Verfügung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag aus.

Der Verkehr mit den Behörden gemäss Absatz 1 kann in elektronischer Form erfolgen. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. *

Vertragliche Regelungen im Dienste des Vollzugs von Gesetzes- oder Verordnungsvorschriften können wie eine rechtskräftige Verfügung vollstreckt werden.

Der Schutz der Rechte Dritter muss bei allen Handlungsformen gewährleistet bleiben.

Art. 32 Zusammenarbeit mit Dritten

Die kantonalen und kommunalen Behörden können Dritten Vollzugsaufgaben übertragen.

Voraussetzung für die Übertragung ist eine fachlich kompetente und unabhängige Aufgabenerfüllung. Die ausgelagerte Tätigkeit darf nicht der rechtsstaatlichen Kontrolle entzogen werden.

Art. 33a * Rechtsschutz a) Allgemeines *

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist bei der für die Festlegung des Waldareals beziehungsweise bei der für Rodungsgesuche zuständigen kantonalen Behörde Einsprachen gegen den Waldgrenzenplan beziehungsweise Einwendungen gegen Rodungsgesuche erheben. Vorbehalten bleibt Art. 46 WaG.

Diese Einsprachen beziehungsweise Einwendungen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Wer es unterlässt, solche Einsprachen beziehungsweise Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[4].

Einsprachen und Beschwerden gegen den Erlass des Waldgrenzenplans haben nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit sie die Rechtsmittelinstanz gewährt.

… *

Entscheide der für die Erhebung der Ausgleichsabgabe zuständigen kantonalen Behörde können beim Spezialverwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 33b * b) Beschwerdeberechtigte Organisationen

Die Einwendungs-, Einsprache- und Beschwerdeberechtigung von gesamtkantonalen und regionalen Organisationen richten sich nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993[5].

Art. 34 Vorsorgliche Massnahmen

Bei dringendem Handlungsbedarf ordnet die zuständige Behörde die notwendigen vorsorglichen Massnahmen an.

Beschwerden gegen vorsorgliche Verfügungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Vorbehalten bleibt eine gegenteilige Anordnung der Beschwerdeinstanz im Einzelfall.

Vorsorgliche Massnahmen bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid im ordentlichen Verfahren, das innert 30 Tagen nach Erlass der Verfügung einzuleiten ist, in Kraft.

6. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe

Art. 35 Verwaltungszwang

Wird in Verletzung einer Vorschrift des Waldrechts des Bundes, des vorliegenden Gesetzes oder eines zugehörigen Ausführungserlasses oder in Missachtung einer auf eine solche Vorschrift gestützten Verfügung oder Entscheidung ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, ordnet die zuständige Behörde dessen Beseitigung an.

Die Vollstreckung von Verfügungen oder vertraglichen Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege[6].

Art. 36 Verwaltungsstrafe

Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts (Art. 42, Art. 43 Abs. 1–3 und Art. 44 WaG) wird mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft, *

  1. wer im Wald vorsätzlich Bäume, andere Pflanzen oder Tierbehausungen beschädigt;
  2. wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt;
  3. wer sonst wie vorsätzlich oder fahrlässig einer zwingenden Vorschrift dieses Gesetzes oder eines zugehörigen Ausführungserlasses oder einer Bestimmung eines gestützt auf dieses Gesetz abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages zuwiderhandelt.

Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, ist das Gericht nicht an den Höchstbetrag der Busse gebunden.

An Stelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.

Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre.

Im Übrigen finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches[7] Anwendung.

Art. 37 Verhältnis zum Verwaltungszwang

Die Verwaltungsstrafe wird allein oder zusammen mit Massnahmen des Verwaltungszwanges ausgesprochen.

Art. 38 Strafverfahren

Für Untersuchung und Beurteilung von Übertretungstatbeständen dieses Gesetzes sind die strafrichterlichen Behörden zuständig.

Der Gemeinderat kann Bussen bis Fr. 2'000.– durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung. Kommt eine Busse von über Fr. 2'000.– in Frage, erstattet der Gemeinderat bei der Staatsanwaltschaft für die Bezirke Strafanzeige. *

Kanton und Gemeinden haben im Strafverfahren die Rechte einer Partei und können sich durch ihre Organe vertreten lassen.

7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 39 Anmerkung im Grundbuch

Durch die zuständige Behörde sind im Grundbuch anmerken zu lassen: *

  1. verfügte oder vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen;
  2. die Pflicht zur Leistung von Rodungsersatz.

Die Kosten der Anmerkung trägt in den Fällen von Absatz 1 lit. a das interessierte Gemeinwesen und in den Fällen von Absatz 1 lit. b die Empfängerin oder der Empfänger der Rodungsbewilligung.

Der Regierungsrat kann auf dem Verordnungsweg gemäss Art. 962 ZGB[8] weitere Anmerkungen im Grundbuch vorsehen. *

Art. 40 Inkrafttreten

Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.

Art. 41 Ausführung von Bundesrecht

Der Grosse Rat ist ermächtigt, Bestimmungen dieses Gesetzes zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Ausführung des Waldrechts des Bundes erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. Im Übrigen sorgt der Regierungsrat für den Vollzug des Bundesrechtes.

Art. 42 Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts

Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:

  1. das Forstgesetz vom 29. Februar 1860[9];
  2. das Gesetz über Beiträge an ausserordentliche Massnahmen bei Waldschäden vom 14. Januar 1986[10].

Das Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993[11] wird wie folgt geändert: 

Das Gesetz über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978[12] wird wie folgt geändert:

Art. 43 Übergangsrecht

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden in Anwendung des neuen Rechts weitergeführt.

Art. 44 * Übergangsrecht zur Änderung vom 5. Juni 2018

Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung rechtskräftig festgelegte Waldareal wird in den Waldgrenzenplan gemäss § 3 Abs. 3 übernommen und ist nicht mehr anfechtbar.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Gesuche und Verfahren zur Festlegung des Waldareals werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

Neue Gesuche und Verfahren zur Festlegung des Waldareals nach bisherigem Recht sind nach Inkrafttreten dieser Änderung möglich, solange der Waldgrenzenplan gemäss § 3 Abs. 3 noch nicht öffentlich aufgelegt worden ist. Sie werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

Egress

Aarau, 1. Juli 1997

Präsident des Grossen Rates

Brunner

 

Staatsschreiber

i.V. Meier

Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. November 1997.

Vom Bund genehmigt am 27. November 1997.

Inkrafttreten: 1. März 1999[13]

1999 S. 1

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.07.1997 01.03.1999 Erlass Erstfassung 1999 S. 1
11.01.2005 01.08.2005 § 30 Abs. 2 aufgehoben 2005 S. 226
11.01.2005 01.08.2005 § 30 Abs. 3 aufgehoben 2005 S. 226
26.06.2007 01.01.2008 § 26a eingefügt 2007 S. 337
18.03.2008 01.01.2009 § 36 Abs. 1 geändert 2008 S. 420
18.03.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 2 geändert 2008 S. 420
16.03.2010 01.01.2011 § 38 Abs. 2 geändert 2010/5-03
24.05.2011 01.01.2012 § 26 Abs. 1 geändert 2011/6-07
24.05.2011 01.01.2012 § 39 Abs. 1 geändert 2011/6-07
24.05.2011 01.01.2012 § 39 Abs. 3 geändert 2011/6-07
06.12.2011 01.01.2013 § 8 Abs. 3 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 33 Abs. 2 geändert 2012/5-02
05.06.2012 01.08.2013 § 8 Abs. 5 aufgehoben 2013/1-09
05.06.2012 01.08.2013 § 26a Abs. 1 geändert 2013/1-09
05.06.2018 01.01.2019 § 3 Titel geändert 2018/7-05
05.06.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 3 geändert 2018/7-05
05.06.2018 01.01.2019 § 3a eingefügt 2018/7-05
05.06.2018 01.01.2019 § 3b eingefügt 2018/7-05
05.06.2018 01.01.2019 § 6 Abs. 2 geändert 2018/7-05
05.06.2018 01.01.2019 § 33 aufgehoben 2018/7-05
05.06.2018 01.01.2019 § 33a eingefügt 2018/7-05
05.06.2018 01.01.2019 § 44 eingefügt 2018/7-05
07.11.2023 01.11.2024 § 2 Abs. 3bis eingefügt 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 2 Abs. 4 geändert 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 5 Abs. 2 geändert 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 6 Abs. 2 geändert 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 8 Abs. 6 eingefügt 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 11 Abs. 1 geändert 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 11 Abs. 1bis eingefügt 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 11 Abs. 4 geändert 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 12 Abs. 2 geändert 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 12 Abs. 2, lit. bbis) eingefügt 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 13 Abs. 2 geändert 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 14 Abs. 1 geändert 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 14 Abs. 2 geändert 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 14a eingefügt 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 15 aufgehoben 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 16 Abs. 1 geändert 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 17 Abs. 2 geändert 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 20 Abs. 1 geändert 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 20 Abs. 3 eingefügt 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 25 Abs. 1, lit. c) geändert 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 25 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 25 Abs. 4 geändert 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 25 Abs. 5 eingefügt 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 26a Abs. 1 geändert 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 Titel 4.3. eingefügt 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 26b eingefügt 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 31 Abs. 1bis eingefügt 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 33a Titel geändert 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 33a Abs. 5 aufgehoben 2024/08-01
07.11.2023 01.11.2024 § 33b eingefügt 2024/08-01

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 01.07.1997 01.03.1999 Erstfassung 1999 S. 1
§ 2 Abs. 3bis 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08-01
§ 2 Abs. 4 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08-01
§ 3 05.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018/7-05
§ 3 Abs. 3 05.06.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-05
§ 3a 05.06.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-05
§ 3b 05.06.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-05
§ 5 Abs. 2 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08-01
§ 6 Abs. 2 05.06.2018 01.01.2019 geändert 2018/7-05
§ 6 Abs. 2 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08-01
§ 8 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 8 Abs. 5 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1-09
§ 8 Abs. 6 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08-01
§ 11 Abs. 1 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08-01
§ 11 Abs. 1bis 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08-01
§ 11 Abs. 4 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08-01
§ 12 Abs. 2 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08-01
§ 12 Abs. 2, lit. bbis) 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08-01
§ 13 Abs. 2 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08-01
§ 14 Abs. 1 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08-01
§ 14 Abs. 2 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08-01
§ 14a 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08-01
§ 15 07.11.2023 01.11.2024 aufgehoben 2024/08-01
§ 16 Abs. 1 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08-01
§ 17 Abs. 2 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08-01
§ 20 Abs. 1 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08-01
§ 20 Abs. 3 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08-01
§ 25 Abs. 1, lit. c) 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08-01
§ 25 Abs. 1, lit. d) 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08-01
§ 25 Abs. 4 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08-01
§ 25 Abs. 5 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08-01
§ 26 Abs. 1 24.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-07
§ 26a 26.06.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 337
§ 26a Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
§ 26a Abs. 1 07.11.2023 01.11.2024 geändert 2024/08-01
Titel 4.3. 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08-01
§ 26b 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08-01
§ 30 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 226
§ 30 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 226
§ 31 Abs. 1bis 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08-01
§ 33 05.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7-05
§ 33 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 33a 05.06.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-05
§ 33a 07.11.2023 01.11.2024 Titel geändert 2024/08-01
§ 33a Abs. 5 07.11.2023 01.11.2024 aufgehoben 2024/08-01
§ 33b 07.11.2023 01.11.2024 eingefügt 2024/08-01
§ 36 Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 420
§ 38 Abs. 2 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 420
§ 38 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-03
§ 39 Abs. 1 24.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-07
§ 39 Abs. 3 24.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-07
§ 44 05.06.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7-05