Die Höhe der Ausgleichsabgabe gemäss § 8 AWaG beträgt
- 60 % des Mehrwertes, wenn der gerodete Boden in eine Bau- oder Industriezone zu liegen kommt;
- 30 % des Mehrwertes in allen übrigen Fällen, höchstens aber 12 Franken pro Quadratmeter.
Massgebend für die Bemessung der Abgabe ist der Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung.
Die Ausgleichsabgabe wird nach Ausführung der Rodung bzw. der einzelnen Rodungsetappe und deren Abnahme durch die Rodungsbewilligungsbehörde zur Zahlung fällig.