Zum Befahren von Waldstrassen und Waldwegen mit motorisierten Fahrzeugen sind befugt:
- die nach Bundesrecht oder kantonalem Recht berechtigten Personen;
- wer Bauten und Anlagen im Wald erstellt oder unterhält;
- wer jagdpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt oder wer zur Ausübung der Jagd oder zur Wildhege auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist;
- wer landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet oder Naturschutzgebiete pflegt, deren zweckmässige Zufahrt über die betreffende Waldstrasse führt;
- wer für bestimmte Fahrten über eine schriftliche Ausnahmebewilligung des Gemeinderates verfügt.
Der Gemeinderat bezeichnet in einem Plan die Waldstrassen und Waldwege sowie die Strassen und Wege mit weiter gehenden Verkehrsbeschränkungen oder Ausnahmen vom Fahrverbot.
Er legt den Plan nach erfolgter Zustimmung durch das Kreisforstamt während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Auflage im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist nach Massgabe der Gesetzgebung über den Strassenverkehr beim Gemeinderat Einsprache erheben.
Der Gemeinderat lässt auf Kosten der Einwohnergemeinde innert 2 Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung auf allen Waldstrassen und Waldwegen das Signal «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» mit dem Zusatz «Waldstrasse» und der Bezeichnung allfälliger Ausnahmen anbringen.
Die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt führt den kantonalen Waldstrassenplan in elektronischer Form. Dieser wird als kantonaler Geobasisdatensatz veröffentlicht. *
Der Gemeinderat übermittelt rechtskräftige Änderungen gemäss den Absätzen 2–4 der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zur Nachführung des kantonalen Waldstrassenplans. *