Diese Vereinbarung regelt die Fischerei im Hallwilersee.
Die beiden Kantone Aargau und Luzern bleiben zur Rechtsetzung befugt, soweit diese Vereinbarung keine Regelungen enthält.
935.040
gestützt auf Art. 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 1991[1], § 22 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG) vom 20. November 2012[2] und § 22 des Fischereigesetzes des Kantons Luzern (FiG) vom 30. Juni 1997[3],
Diese Vereinbarung regelt die Fischerei im Hallwilersee.
Die beiden Kantone Aargau und Luzern bleiben zur Rechtsetzung befugt, soweit diese Vereinbarung keine Regelungen enthält.
Fischereiberechtigt ist, wer eine gültige Fischereikarte des Kantons Aargau oder ein gültiges Fischereipatent des Kantons Luzern besitzt.
Eine Fischereikarte oder ein Fischereipatent beziehen kann, wer
Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen bis zum Ende des 11. Altersjahrs keine Fischereikarte und kein Fischereipatent.
Die Fischereikarte und das Fischereipatent sind nicht übertragbar. Sie müssen bei der Ausübung der Fischerei mitgeführt werden. Bei Fischereikarten und -patenten ohne Foto der fischereiberechtigten Person ist ein amtlicher Personalausweis mitzuführen.
Die Netzfischereipatente werden vom Kanton Aargau ausgegeben. Ein Netzfischereipatent kann erworben werden, wenn
Zum Netzfischereipatent kann ein Gehilfenpatent gelöst werden, das die Fangausübung in Begleitung einer netzfischereiberechtigten Person zulässt.
Die Fischereiberechtigten führen eine Fang- und Besatzstatistik gemäss den Vorgaben der Fischereibehörden der Kantone Aargau und Luzern. Zuständig für die Erfassung am Hallwilersee ist der Kanton Aargau.
Die Fischereibehörden beider Kantone legen gemeinsam die Fischereiaufsicht fest. Der Kanton Aargau koordiniert eine wirkungsvolle Fischereiaufsicht sowie eine regelmässige Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane.
Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten. Als Köderfische dürfen nur tote Tiere nicht geschützter Arten verwendet werden.
Die Köderfische müssen aus dem Hallwilersee stammen und ein allfälliges Fangmindestmass aufweisen.
Vom 26. Dezember bis 1. Mai muss das Boot beim Schleppangeln und Spinnfischen gegenüber dem Ufer einen Mindestabstand von 150 m einhalten.
Die Angelfischerei und das Schleppangeln sind mit höchstens zwei Angelruten oder zwei Schnüren mit je höchstens fünf Angeln (einfache Angel oder Dreiangel) ganzjährig erlaubt.
Mit Ausnahme der Freianglerfischerei ist das Fischen am Hallwilersee auch in der Nacht erlaubt.
Die Fischereibehörden beider Kantone legen gemeinsam Art und Umfang der erforderlichen Bewirtschaftungsmassnahmen und deren Finanzierung fest.
Die Fischereibehörde des Kantons Aargau koordiniert die Umsetzung der Bewirtschaftungsmassnahmen.
Der Gebrauch von Netzen und Reusen ist für Personen mit einem Netzfischereipatent zulässig.
Zu Beginn der Pachtperiode sowie bei grösseren Veränderungen im Fischbestand verfügt die Fischereibehörde des Kantons Aargau die zulässige Maschenweite unter Berücksichtigung der nachhaltigen Nutzung und des Wachstums der Fische.
Die Fischereibehörde des Kantons Aargau stellt in Absprache mit der Fischereibehörde des Kantons Luzern Bewilligungen für den Laichfischfang aus.
Die Kantone Aargau und Luzern können Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben oder betreiben lassen.
Die Jungfische aus diesen Anlagen werden im Hallwilersee oder in seinem natürlichen Einzugsgebiet eingesetzt. Ausnahmen erfordern Bewilligungen der dafür zuständigen Fischereibehörden.
Fischfangverbote gelten für Gebiete gemäss den Bestimmungen des kommunalen, des kantonalen und des Bundesrechts.
Es gelten folgende Schonzeiten:
Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen:
Angelfischerinnen und -fischer dürfen pro Tag höchstens fangen:
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Übereinkunft werden nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei und der kantonalen Fischereigesetzgebungen bestraft.
Diese Übereinkunft ist in den Gesetzessammlungen der Kantone Aargau und Luzern zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2022 in Kraft.
Sie kann von beiden Kantonen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 18 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden.
Regierungsrat Aargau
Landammann
Attiger
Staatsschreiberin
Filippi
Luzern, 16. November 2021 Regierungsrat Luzern
Präsident
Schwerzmann
Staatsschreiber
Blaser
Durch den Bund genehmigt am: 2. Dezember 2021
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.10.2021 | 01.01.2022 | Erlass | Erstfassung | 2021/18-14 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.10.2021 | 01.01.2022 | Erstfassung | 2021/18-14 |