Dieses Gesetz regelt die nachhaltige, arten- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei in oberirdischen öffentlichen und privaten Gewässern.
Es gilt für einheimische Fische, Rundmäuler, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere und bezweckt insbesondere, deren
- Bestand, Lebensräume sowie natürliche Artenvielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie Konflikte zwischen deren Schutz und anderen Interessen zu vermeiden,
- bedrohte Arten und Rassen sowie Lebensräume zu schützen.
Für Fisch- und Krebszuchtanlagen sowie für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern nicht auf natürliche Weise gelangen können, gelten nur die §§ 21 und 29–31. Für Fisch- und Krebszuchtanlagen gilt zusätzlich § 20.