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Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

Präambel

Interkantonale Vereinbarung

zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)

Vom 23. Oktober 1998

1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, tech- nische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen. Zweck und Inhalt

Die Vereinbarung regelt:

  1. die Zusammenarbeit der Kantone;
  2. die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handels- hemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;
  3. die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.

Art. 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als: Begriffe

  1. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüber- schreitenden Verkehrs von Produkten auf Grund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, auf Grund der unterschied- lichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder auf Grund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konfor- mitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen1) ;
  2. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhal- tung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:

. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten; AGS 2005 S. 297

Art. 3

lit. a des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) vom 6. Oktober 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51)

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. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Pro- dukten;

. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitäts- zeichens1) .

  1. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch Normen schaf- fende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigen- schaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen2) .

. Abschnitt: Interkantonales Organ

Art. 3

Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert. Organisation

Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.

Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte

  1. einen leitenden Ausschuss
  2. ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
  3. ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Orga- nisationsreglement.

Art. 4

Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für: Aufgaben und Kompetenzen

  1. den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke

Art. 6

( b ); . den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das

Art. 7

Inverkehrbringen von Produkten ( c. den Erlass von Vorschriften ü und 8); ber das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 9

( d 1 ); . die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund. )

Art. 3

lit. b THG

Art. 3

lit. c THG

Interkantonale Vereinbarung technischer Handelshemmnisse (IVTH) 950.050

Art. 5

Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von

Stimmen. Beschlussfassung

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.

. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke

Art. 6

Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenz- bereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handels- hemmnisse als notwendig erweist. Grundsätze

Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geografischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.

Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.

Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.

. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundes- vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 7

Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des lei- tenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat. Grundsätze

Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.

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Art. 8

Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich: Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringen s von Bauprodukten

  1. der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen1) ;
  2. Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind2) .

Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.

. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 9

Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Rege- lungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist. Grundsätze

Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen ver- weisen.

Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.

. Abschnitt: Finanzen

Art. 10

Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilneh- menden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getra- gen. Verteilung der Kosten

Art. 4

Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom

. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989,

  1. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenös- sischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizeri- schen Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.)

. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11

Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen. Publikation der Vorschriften und Richtlinien

Art. 12

Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Inter- kantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konfe- renz der Kantonsregierungen zu erfolgen. Beitritt und Austritt

Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung fol- genden Kalenderjahres.

Art. 13

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentli- chung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft. Inkrafttreten Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen in Bern am

. Oktober 1998. Bern, 23. Oktober 1998 Der Präsident : ANNONI Der Sekretär: BALTENSPERGER Der Grosse Rat hat am 27. Juni 2000 den Beitritt beschlossen. Inkrafttreten: 4. Februar 2003