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951.511

Verordnung über die Preiskontrolle

Vom 05.10.1981 (Stand 01.09.2007)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte vom 21. Dezember 1960[1], Art. 9 Abs. 3 der Allgemeinen Verordnung über geschützte Warenpreise vom 11. April 1961[2] und Art. 22 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978[3],

beschliesst:

Art. 1 Kantonale Preiskontrollstelle

Beim Departement Gesundheit und Soziales wird eine kantonale Preiskontrollstelle geführt.  *

Sie erfüllt die den Kantonen beim Vollzug der eidgenössischen Preiskontrollvorschriften zugewiesenen Aufgaben.

Sie sorgt für die Einhaltung der bundesrätlichen Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978[4].

Art. 2 Gemeindepreiskontrollstellen

Die Gemeinden können von der kantonalen Preiskontrollstelle zur Mitarbeit herangezogen werden.

Sie haben eine eigene Preiskontrollstelle zu errichten. Kleine Gemeinden können sich vertraglich zur Führung einer Preiskontrollstelle zusammenschliessen.

Der Gemeinderat organisiert und beaufsichtigt die Gemeindepreiskontrollstelle.

Personen, bei denen die Gefahr einer Interessenkollision besteht, dürfen nicht mit der Führung der Gemeindepreiskontrollstelle betraut werden.

Art. 3 Weisungsrecht der kantonalen Preiskontrollstelle

Die kantonale Preiskontrollstelle weist den Gemeindepreiskontrollstellen ihre Aufgaben zu und berät sie in fachtechnischer Hinsicht. Sie erlässt die erforderlichen Weisungen.

Art. 4 Kriegswirtschaft

Die Preiskontrollstellen sind so zu organisieren, dass sie in der Lage sind, ihre Aufgaben auch im Rahmen der Kriegswirtschaft zu erfüllen.

Art. 5 Strafverfolgung

Die kantonale Preiskontrollstelle zeigt festgestellte Verstösse gegen die Vorschriften über die Preiskontrolle und die Bekanntgabe von Preisen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden an.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. November 1981 in Kraft.

Egress

Aarau, den 5. Oktober 1981

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Lang

 

Staatsschreiber

Sieber

Bd. 10 S. 449

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.10.1981 01.11.1981 Erlass Erstfassung Bd. 10 S. 449
04.07.2007 01.09.2007 § 1 Abs. 1 geändert 2007 S. 137

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 05.10.1981 01.11.1981 Erstfassung Bd. 10 S. 449
§ 1 Abs. 1 04.07.2007 01.09.2007 geändert 2007 S. 137