Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
957.111
Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen
Präambel
gestützt auf die Art. 16 Abs. 1 und 17 des Bundesgesetzes über das Messwesen (Messgesetz, MessG) vom 17. Juni 2011[1], Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV) vom 5. September 2012[2], Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) vom 7. Dezember 2012[3] und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[4],
Anhänge
Art. 1 Zweck
Art. 2 Organisation
Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) teilt das Kantonsgebiet in Eichkreise ein.
Für jeden Eichkreis ist eine Fachstelle zuständig.
Das Amt für Verbraucherschutz (AVS) ernennt für jede Fachstelle eine Eichmeisterin oder einen Eichmeister und schliesst mit dieser oder diesem einen Leistungsvertrag ab.
Art. 3 Zuständigkeiten
Vollzugsorgane sind Fachstellen unter der Leitung einer Eichmeisterin oder eines Eichmeisters.
Aufsichtsbehörde ist das AVS.
… *
Art. 4 Aufgaben der Eichmeisterinnen und Eichmeister
Die Eichmeisterinnen und Eichmeister sorgen für den korrekten Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
Sie erstatten dem AVS gemäss dessen Vorgaben einen jährlichen Bericht über das vergangene Kalenderjahr.
Das gemäss Art. 4 Abs. 3 der ZMessV zu führende Verzeichnis wird dem AVS unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig.
Sie haben dem AVS vor Aufnahme der Eichmeistertätigkeit den Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu erbringen.
Art. 5 Ausrüstung und Eichlokal
Der Kanton stellt die zur Durchführung der Eicharbeiten notwendige messtechnische Ausrüstung zur Verfügung.
Die Eichmeisterinnen und Eichmeister richten in ihrem Eichkreis auf eigene Kosten ein Eichlokal ein. Zudem tragen sie die übrigen Kosten für den Betrieb der Fachstelle.
Art. 6 Gebühren und Auslagenersatz
Den Eichmeisterinnen und Eichmeistern steht der Ertrag der in der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV) vom 23. November 2005[5] festgelegten Gebühren und Auslagen zu.
Die Auslagen richten sich nach den Ansätzen der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001[6].
Abweichend von Absatz 2 gelten die Ansätze gemäss Anhang 1. *
Art. 7 Entschädigungen durch den Kanton
Die vom AVS angeordneten Aus- und Weiterbildungen werden vom Kanton finanziert. Die zudem vom Kanton getragenen Auslagen für Aus- und Weiterbildungen richten sich nach den Ansätzen der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen.
Für Prüfungen betreffend Nachschau und Marktüberwachung, für die keine Gebühren erhoben werden können, haben die Eichmeisterinnen und Eichmeister Anspruch auf eine jährliche pauschale Entschädigung des Kantons.
Für Prüfungen gemäss der Mengenangabeverordnung werden die Eichmeisterinnen und Eichmeister vom AVS nach Zeitaufwand entschädigt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Vorgaben der EichGebV. *
Die Einzelheiten dieser Entschädigungen werden in den zwischen dem AVS und den Eichmeisterinnen und Eichmeistern getroffenen Leistungsverträgen geregelt. *
Art. 8 Strafverfahren
Eichmeisterinnen und Eichmeister melden Widerhandlungen gemäss den Artikeln 20–23 MessG dem AVS, das über das weitere Vorgehen entscheidet und allenfalls die Einreichung einer entsprechenden Strafanzeige vornimmt. Vorbehalten bleiben das Anzeigerecht gemäss Art. 301 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007[7] sowie die Anzeigepflicht gemäss § 34 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010[8].
Art. 9 Rechtsschutz
Auf Antrag der Eichmeisterin oder des Eichmeisters erlässt das AVS eine Verfügung. Gegen diese kann innert zehn Tagen Einsprache geführt werden.
Der Entscheid des AVS kann mit Beschwerde beim DGS angefochten werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Egress
Regierungsrat Aargau
Landammann
Hürzeler
Staatsschreiber
Grünenfelder
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 30.10.2013 | 01.01.2014 | Erlass | Erstfassung | 2013/7-20 |
| 26.10.2022 | 01.01.2023 | § 3 Abs. 3 | aufgehoben | 2022/18-14 |
| 26.10.2022 | 01.01.2023 | § 6 Abs. 3 | eingefügt | 2022/18-14 |
| 26.10.2022 | 01.01.2023 | § 7 Abs. 2bis | eingefügt | 2022/18-14 |
| 26.10.2022 | 01.01.2023 | § 7 Abs. 3 | geändert | 2022/18-14 |
| 26.10.2022 | 01.01.2023 | Anhang 01 | eingefügt | 2022/18-14 |
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 30.10.2013 | 01.01.2014 | Erstfassung | 2013/7-20 |
| § 3 Abs. 3 | 26.10.2022 | 01.01.2023 | aufgehoben | 2022/18-14 |
| § 6 Abs. 3 | 26.10.2022 | 01.01.2023 | eingefügt | 2022/18-14 |
| § 7 Abs. 2bis | 26.10.2022 | 01.01.2023 | eingefügt | 2022/18-14 |
| § 7 Abs. 3 | 26.10.2022 | 01.01.2023 | geändert | 2022/18-14 |
| Anhang 01 | 26.10.2022 | 01.01.2023 | eingefügt | 2022/18-14 |