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959.312

Geldspielverordnung

(GSV)

Vom 11.11.2020 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 4, 5, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 1 des Geldspielgesetzes des Kantons Aargau (GSG) vom 30. Juni 2020[1],

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Verfahren und Zuständigkeiten im Rahmen der Durchführung von Kleinspielen und automatisierten Geschicklichkeitsspielen sowie den Betrieb von Spiellokalen und von Geldspielen von Spielbanken mit Konzession B.

Art. 2 Aufsicht

Dem Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) obliegt die Aufsicht über

  1. Kleinlotterien,
  2. lokale Sportwetten.

Dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) obliegt die Aufsicht über

  1. kleine Pokerturniere,
  2. Grossspiele, wenn sie in die kantonale Zuständigkeit fallen,
  3. Spiellokale.

Art. 3 Kontrollen

Die Kontrolle der einzelnen Kleinspiele fällt in die Zuständigkeit der Polizeibehörden, die eine Kopie der erteilten Bewilligungen erhalten.

Die Kontrolle der Spiellokale fällt in die Zuständigkeit des DVI.

Eine Kopie der Strafbefehle und Urteile ist dem DFR und dem DVI zuzustellen.

2. Kleinspiele

2.1. Kleinlotterien

2.1.1. Lottos und Tombolas

Art. 4 Bewilligungspflicht

Kleinlotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen, sind bewilligungspflichtig.

Die maximale Summe aller Einsätze beträgt Fr. 50'000.–.

Ein Unterhaltungsanlass setzt ein gemütliches und geselliges Beisammensein sowie ein Rahmenprogramm mit Unterhaltungselementen wie namentlich Tanz, Theater, Darbietungen aller Art oder Fahrgeschäfte voraus. Eine Lottoveranstaltung gilt für sich als Unterhaltungsanlass.

Tombolas, bei denen die Summe aller Einsätze nicht mehr als Fr. 20'000.– beträgt, sind bewilligungsfrei. Bei der Durchführung sind jedoch sämtliche geldspielrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Art. 5 Bewilligungsausschluss

Die Erteilung einer Bewilligung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn

  1. der Zweck der ersuchenden Organisation ausschliesslich kommerzieller Natur ist oder allein in der Durchführung von Lotterien besteht,
  2. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit Organisation oder Durchführung der Lotterie Personen beauftragt, die diese Tätigkeit berufs- oder gewerbsmässig ausüben,
  3. die verantwortliche Vertreterin oder der verantwortliche Vertreter der Veranstalterin oder des Veranstalters die rechtskonforme Durchführung der Lotterie nicht gewährleisten kann.

Art. 6 Bewilligungsbehörde

Das DFR bewilligt Tombola- und Lottogesuche.

Das Gesuch um Bewilligung ist mindestens einen Monat vor dem Unterhaltungsanlass unter Verwendung des amtlichen Formulars elektronisch oder schriftlich mit den folgenden Angaben und Beilagen einzureichen:

  1. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters der Lotterie,
  2. Preise der einzelnen Lose oder der einzelnen Einsatzkarten, Maximalsumme der Preise aller Lose oder Einsätze,
  3. Ort, Zeit und Art der Veranstaltung,
  4. Verwendungszweck des Ertrags der Lotterie,
  5. Liste der zu gewinnenden Sachpreise mit deren Wert.

Die Bewilligungsbehörde kann weitere Auskünfte verlangen.

Art. 8 Durchführung

Der Verkauf von Losen oder Einsatzkarten, die Ermittlung der Gewinner und die Ausrichtung der Gewinne dürfen nur während des Anlasses und nur dort, wo dieser stattfindet, erfolgen.

Lose und Einsatzkarten müssen unabhängig von anderen Leistungen herausgegeben und dürfen insbesondere nicht mit Eintrittskarten verbunden werden.

Der Preis der einzelnen Lose bei der Tombola und der einzelnen Einsatzkarten beim Lotto darf höchstens Fr. 5.– betragen. Als Einsatz dürfen keine Gutscheine angenommen werden.

Die Abgabe von Dauerkarten beim Lotto ist verboten.

Lose und Einsatzkarten dürfen nur bis zum Betrag der bewilligten Einsatzsumme verkauft werden. Zu diesem Zweck muss die Lottoveranstalterin oder der Lottoveranstalter die geleisteten Einsätze laufend addieren.

Art. 9 Höhe, Wert, Art und Ausrichtung der Gewinne

Die Gewinnsumme richtet sich nach dem Marktpreis und beträgt mindestens 50 % der Summe aller Einsätze. Beim Lotto müssen die Gewinne pro Gang ausgerichtet werden und jeweils mindestens 50 % aller Einsätze des betreffenden Gangs ausmachen.

Gutscheine sind als Gewinne nur erlaubt, wenn sie nach Art und Wert so bezeichnet sind, dass sie einem Sachpreis entsprechen. Gutscheine, die zum Beispiel Wahlmöglichkeiten offenlassen oder ein Warensortiment bezeichnen, sind verboten.

Fällt ein Sachpreis mehreren Gewinnern gemeinsam zu, ist die Verteilung des Gewinns ihnen überlassen.

Gewinne dürfen nicht zurückgekauft oder umgetauscht werden.

Art. 10 Abrechnung

Innert 30 Tagen nach Abschluss der Lotterie ist der Bewilligungsbehörde eine vollständige Abrechnung einzureichen.

In der Abrechnung sind detailliert anzugeben und zu belegen:

  1. das Total der verkauften Lose oder Einsatzkarten, beim Lotto separat pro Gang,
  2. beim Lotto Art und Wert der pro Gang abgegebenen Gewinne,
  3. alle weiteren Ausgaben wie Werbung, Spielmaterial, Saalmiete,
  4. Höhe und Verwendungszweck des Lotterie-Ertrags.

2.1.2. Übrige Kleinlotterien

Art. 11 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung für die Durchführung der übrigen Kleinlotterien richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften. 

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn nach Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten der Finanzierung ein finanzielles Bedürfnis für einen gemeinnützigen Zweck nachgewiesen wird.

Der Zweck der Kleinlotterie muss mindestens von regionaler Bedeutung für den Kanton sein.  

Die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller müssen Gewähr bieten für eine rechtskonforme Durchführung.   

Art. 12 Inhalt des Gesuchs

Das Gesuch um Bewilligung ist mindestens sechs Monate vor dem Anlass einzureichen. Es enthält namentlich folgende Angaben und Beilagen:

  1. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters der Lotterie,
  2. einen Gewinnplan unter Angabe der Zahl der Lose, der Lospreise, der Liste der Gewinne und der Publikationsorgane,
  3. die Bezeichnung des Zwecks, für welchen der Ertrag der Lotterie verwendet werden soll,
  4. Angaben über die Art und Weise der Durchführung der Lotterie,
  5. die Bezeichnung der verantwortlichen Personen,
  6. die Frist, innert welcher die Lose verfallen,
  7. ein detailliertes und aussagekräftiges Budget.

Das DFR kann weitere Angaben und Belege verlangen.

Art. 13 Höhe und Wert der Gewinne

Die Summe der nach ihrem wahren Wert geschätzten Gewinne muss mindestens 50 % des Nominalbetrags der ausgegebenen Lose betragen. 

Art. 14 Angaben auf dem Los

Die Zahl und der Gesamtbetrag der ausgegebenen Lose, die Zahl und der Gesamtbetrag der Gewinne, die Publikationsorgane sowie die Frist, innert welcher die nicht bezogenen Gewinne verfallen, sind auf jedem einzelnen Los anzugeben. 

Art. 15 Bewilligungsbehörde

Der Regierungsrat bewilligt Kleinlotterien für überregionale Zwecke mit einer Summe aller Einsätze von über Fr. 100'000.–, die von der interkantonalen Behörde genehmigt werden müssen (Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017[2]).

Das DFR bewilligt alle anderen Kleinlotterien. 

Art. 17 Abrechnung

Innert drei Monaten nach Abschluss eines Spiels ist dem DFR ein Bericht mit Abrechnung vorzulegen, aus dem sich ergibt:

  1. die Gesamtzahl der verkauften Lose und der Gesamterlös aus ihrem Verkauf,
  2. die Kosten der Durchführung der Lotterie,
  3. die verfallenen Gewinne,
  4. Angaben über den Spielverlauf,
  5. der Reinertrag und
  6. der Ausweis über die Verwendung des Reinertrags.

2.2. Lokale Sportwetten

Art. 18 Bewilligung

Das DFR bewilligt lokale Sportwetten am Totalisator bei Pferderennen oder ähnlichen Veranstaltungen. Es bedarf einer Bewilligung pro Tag. 

Art. 19 Inhalt des Gesuchs

Das Gesuch muss enthalten:

  1. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters der Lotterie,
  2. vorgesehene Wettarten,
  3. Grund- und Maximaleinsatz,
  4. Gewinnauszahlung pro Wettart in Prozent,
  5. Verwendungszweck des Reinertrags.

Art. 20 Höhe der Gewinne

Von den Einsätzen jedes einzelnen Rennens werden pro Wettart mindestens 70 % als Gewinn ausbezahlt.

Bei der Berechnung der Sieg- und Platzquoten werden Abweichungen aus programmtechnischen Gründen bis zu 1 % toleriert.

2.3. Kleine Pokerturniere

Art. 22 Bewilligungspflicht

Kleine Pokerturniere sind bewilligungspflichtig. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung für die Durchführung kleiner Pokerturniere richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften.

Eine erteilte Bewilligung ist nicht übertragbar.

… *

Art. 23 Gesuche

Gesuche für kleine Pokerturniere sind 60 Tage vor Durchführung der Bewilligungsbehörde auf dem amtlichen Antragsformular inklusive aller verlangten Beilagen einzureichen.

Es ist eine Person für die Gesamtverantwortung der Durchführung zu bezeichnen. Diese muss bezüglich Erkennung von Spielsucht angemessen geschult und am Turnier anwesend sein.

Mit dem Gesuch ist ein Spielkonzept einzureichen. Dieses beinhaltet auch Massnahmen zur Spielsuchtprävention.

Art. 24 Altersgrenze

Personen unter 18 Jahren dürfen an kleinen Pokerturnieren nicht teilnehmen.

Art. 25 Informationen für Turnierteilnehmerinnen und Turnierteilnehmer

Bei der Durchführung eines Pokerturniers müssen für jede Turnierbesucherin und jeden Turnierbesucher folgende Unterlagen frei zugänglich aufliegen:

  1. Turnierbewilligung,
  2. Turnierregeln,
  3. Spielsuchtpräventionsmassnahmen.

Art. 26 Turnierabrechnung

Der Bewilligungsbehörde ist innert 60 Tagen nach der Turnierdurchführung eine Turnierabrechnung zuzustellen.

Art. 27 Bewilligungsbehörde

Das DVI bewilligt kleine Pokerturniere.

3. Automatisierte Geschicklichkeitsspiele und Spiellokale

3.1. Automatisierte Geschicklichkeitsspiele

Art. 28 Bewilligungs- und Meldepflichten für Geldspielautomaten

Die Aufstellung von Geldspielautomaten ist von der interkantonalen Behörde zu bewilligen.

Der jährliche Bruttospielertrag von Geldspielautomaten ist dem DVI jeweils bis 31. Januar des Folgejahres zu melden.

Art. 29 Aufstellung von Geldspielautomaten

Geldspielautomaten dürfen ausschliesslich in Spiellokalen und in beaufsichtigten Räumen von Gaststätten betrieben werden.

Pro zwei betriebene Geldspielautomaten muss mindestens ein Unterhaltungsspielautomat betrieben werden.

Beim Betrieb nur eines Geldspielautomaten muss ein Unterhaltungsspielautomat betrieben werden.

Art. 30 Jugendschutz

Für Jugendliche unter 16 Jahren ist das Spiel an Geldspielautomaten verboten.

Die Vorschriften des Jugendschutzes sind bei Spiellokalen am Eingang und in Gaststätten direkt am Geldspielautomat anzubringen.

Die für die Führung des Spiellokals oder der Gaststätte verantwortliche Person ist besorgt für die Umsetzung des Jugendschutzes.

3.2. Spiellokale

Art. 31 Bewilligung für Spiellokale

Die Erteilung einer Spiellokalbewilligung setzt die Eignung der Betreiberin oder des Betreibers voraus. Diese müssen namentlich handlungsfähig sein, über einen guten Leumund verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten.

Das DVI bewilligt Gesuche für Spiellokale.

Das Gesuch für eine Spiellokalbewilligung ist mittels ausgefülltem Gesuchformular und den im Formular geforderten Unterlagen einzureichen.

Art. 33 Räumliche Voraussetzungen und Aufsicht

Spiellokale dürfen ausschliesslich in abgetrennten Räumen betrieben werden.

Während der Öffnungszeiten muss das Spiellokal durch die Betreiberin oder den Betreiber oder durch eine von diesen beauftragte Person beaufsichtigt werden.

In Spiellokalen ist eine Wirtetätigkeit sowie die Selbstbedienung mit Esswaren und alkoholischen Getränken verboten.

Art. 34 Öffnungszeiten

Spiellokale sind von Montag bis Freitag zwischen 00.15 und 12.00 Uhr, an Samstagen sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen zwischen 02.00 und 12.00 Uhr geschlossen zu halten.

4. Spielbanken Konzession B

Art. 35 Abgaben von Spielbanken mit Konzession B

Die Veranlagung und der Bezug der Abgaben erfolgt durch das DVI und kann der Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen werden.

5. Massnahmen

Art. 36 Bewilligungssperre

Die Bewilligungsbehörde kann juristischen Personen die Bewilligung bis zu fünf Jahre verweigern, wenn sie gegen geldspielrechtliche Vorschriften verstossen haben.

Natürliche Personen können bis zu fünf Jahre vom Bewilligungsprozess ausgeschlossen werden, wenn sie gegen geldspielrechtliche Vorschriften verstossen haben.  

6. Schlussbestimmung

Art. 37 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 

Egress

Aarau, 11. November 2020

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Dieth

 

Staatsschreiberin

Trivigno

2020/15-24

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.11.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020/15-24
13.03.2024 01.07.2024 § 7 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 16 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 21 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 22 Abs. 3 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 32 aufgehoben 2024/04-03

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 11.11.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020/15-24
§ 7 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 16 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 21 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 22 Abs. 3 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 32 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03