Dieses Gesetz regelt
- den Vollzug der Bundesgesetzgebung im Bereich des Arbeitsrechts,
- die im Kanton anerkannten Feiertage,
- die Organisation und das Verfahren der ständigen Einigungsstelle gemäss Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.
961.200
gestützt auf Art. 19 Abs. 6, 20a Abs. 1 und 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964[1], Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz [HArG]) vom 20. März 1981[2], Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914[3] sowie Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956[4],
Dieses Gesetz regelt
Der Regierungsrat ist zuständig für den Entscheid über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie deren Ausserkraftsetzung und Änderung, wenn sich der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags auf das Kantonsgebiet oder Teile davon erstreckt.
Das zuständige Departement
Das zuständige Departement ist befugt, andere öffentliche Organe oder selbstständige Anstalten zur Mitwirkung beim Vollzug beizuziehen.
Die Gemeinden wirken bei der Durchführung der Vollzugsaufgaben im Bereich des Arbeitsrechts mit, insbesondere bei der Ermittlung der dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe und bei der Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen der Arbeits- und Heimarbeitsgesetzgebung vor Ort.
Dem Arbeitsgesetz unterstellte Betriebe sind verpflichtet, wesentliche Ereignisse wie Eröffnung, Verlegung, Übernahme oder Schliessung eines Betriebs sowie Änderungen des Namens beziehungsweise der Firma oder der Betriebsart dem zuständigen Departement mitzuteilen.
Der Kanton führt ein Betriebs- und Arbeitgeberregister, welches die für den Vollzug der eidgenössischen Arbeits- und Heimarbeitsgesetzgebung erforderlichen Daten enthält. Er kann auch Daten zu den im Kantonsgebiet beschäftigten Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern erheben.
Bewilligungsverfahren zur Beschäftigung von Jugendlichen sind unentgeltlich.
Folgende Feiertage sind gemäss Art. 20a Abs. 1 ArG den Sonntagen gleichgestellt:
| 1. | In der Gemeinde Bergdietikon: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnacht, Stephanstag, | ||
| 2. | in den übrigen Gemeinden: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Weihnacht, Stephanstag, | ||
| 1. | In den Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart, Stein und Wegenstetten: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnacht, | ||
| 2. | in den Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zuzgen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Allerheiligen, Weihnacht, Stephanstag, | ||
Der Regierungsrat bezeichnet für jedes Jahr zwei Sonntage, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen.
Der Gemeinderat kann für das jeweilige Gemeindegebiet einen weiteren Sonntagsverkaufstag im Jahr festlegen. Davon ausgeschlossen sind der Bundesfeiertag sowie die in der jeweiligen Gemeinde geltenden kantonalen Feiertage gemäss § 6. Ein dritter Sonntagsverkaufstag darf zudem nicht in die Adventszeit fallen. *
Als ständige kantonale Einigungsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken amtet ein kantonales Einigungsamt mit Sitz in Aarau.
Dem kantonalen Einigungsamt kommen folgende Aufgaben zu:
Das kantonale Einigungsamt setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, zwei Mitgliedern, zwei Ersatzmitgliedern und einer Sekretärin oder einem Sekretär.
Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden vom Regierungsrat nach Anhörung der kantonalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Regierungsrat auf Vorschlag der kantonalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Sekretärin oder den Sekretär.
Als Präsidentin oder Präsident des kantonalen Einigungsamts ist eine Bezirksgerichtspräsidentin oder ein Bezirksgerichtspräsident zu wählen, die beziehungsweise der einem Arbeitsgericht vorsitzt. *
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des kantonalen Einigungsamts müssen je zur Hälfte Arbeitgebende und Arbeitnehmende sein.
Das kantonale Einigungsamt ist mit der Präsidentin oder dem Präsidenten und je einem Mitglied der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite besetzt.
Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten amtet an deren oder dessen Stelle die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
Haben Arbeitgebende und Arbeitnehmende beziehungsweise ihre Verbände vertraglich eine freiwillige Einigungsstelle errichtet, ist diese anstelle des kantonalen Einigungsamts für die Beilegung von Kollektivstreitigkeiten zuständig.
Haben die Parteien über Zusammensetzung oder Tätigkeit der freiwilligen Einigungsstelle keine oder ungenügende Vereinbarungen getroffen oder wird das Verfahren vor der freiwilligen Einigungsstelle nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt, kann der Regierungsrat auf Begehren einer Partei den Streitfall dem kantonalen Einigungsamt überweisen.
Scheitern die Verhandlungen vor der freiwilligen Einigungsstelle, kann jede Partei das kantonale Einigungsamt anrufen.
Die Entschädigung für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des kantonalen Einigungsamts sowie der sachverständigen Personen und der Auskunftspersonen regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das kantonale Einigungsamt aus.
Das kantonale Einigungsamt erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
Das kantonale Einigungsamt nimmt seine Vermittlungstätigkeit auf Begehren der Parteien oder auf Anzeige des Regierungsrats beziehungsweise der Beteiligten auf.
Bricht eine Kollektivstreitigkeit zwischen den Sozialpartnern aus, haben die Beteiligten die Pflicht, dies dem kantonalen Einigungsamt schriftlich anzuzeigen, sobald Verständigungsversuche zwischen den Parteien oder die Bemühungen einer freiwilligen Einigungsstelle gescheitert sind.
Das kantonale Einigungsamt versucht, mit den Parteien in gemeinsamen oder getrennten Verhandlungen eine Verständigung zu erwirken. Es wirkt auf eine sachgerechte und ausgewogene Lösung zur Beilegung der Kollektivstreitigkeit hin.
Die Präsidentin oder der Präsident kann den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten oder die Parteien zu einer Vermittlungsverhandlung vorladen.
Das kantonale Einigungsamt ist befugt, den Parteien unter Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs[5] Weisungen zu erteilen.
Die Parteien können Kollektivstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis dem kantonalen Einigungsamt zur schiedsgerichtlichen Erledigung übertragen.
Jede Partei ist berechtigt, zur Verhandlung drei Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden.
In besonderen Fällen kann einer Partei auf deren Ersuchen hin von der Präsidentin oder dem Präsidenten eine grössere Anzahl Vertreterinnen und Vertreter bewilligt werden. In diesem Fall ist der Gegenpartei dasselbe Recht einzuräumen.
Die Parteien sind verpflichtet, während des Einigungsverfahrens jegliche Kampfmassnahmen zu unterlassen.
Die Friedenspflicht beginnt mit der Mitteilung an die Parteien, dass ein Einigungsverfahren eröffnet worden ist. Sie endet mit Ablauf der Frist, die für die Annahme eines Vermittlungsvorschlags gesetzt wurde, oder mit Beendigung des Einigungsverfahrens.
Die Verhandlungen vor dem kantonalen Einigungsamt sind nicht öffentlich.
Das kantonale Einigungsamt kann die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über den Stand der Verhandlungen informieren.
Das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt ist unentgeltlich.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Bleibt eine Partei einer Vermittlungs- oder Schiedsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, hat sie der zur Verhandlung erschienenen Gegenpartei eine angemessene Entschädigung zu entrichten. Diese wird vom kantonalen Einigungsamt festgesetzt.
Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007[6].
Verfügungen gemäss Arbeitsgesetzgebung können nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.
Das Strafverfahren für Widerhandlungen gemäss Art. 59–61 ArG richtet sich nach der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.
Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes nötigen Ausführungsbestimmungen.
Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Präsident des Grossen Rats
Voegtli
Protokollführer
Schmid
Datum der Veröffentlichung: 13. Januar 2012
Ablauf der Referendumsfrist: 12. April 2012
Inkrafttreten: 1. September 2012 (§§ 8–22: 1. Januar 2013)
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 08.11.2011 | 01.09.2012 | Erlass | Erstfassung | 2012/5-01 |
| 06.12.2011 | 01.01.2013 | § 10 Abs. 1 | geändert | 2012/5-02 |
| 19.09.2023 | 01.07.2024 | § 5a | eingefügt | 2024/04-01 |
| 04.03.2025 | 01.09.2025 | § 7 Abs. 2 | eingefügt | 2025/05-02 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 08.11.2011 | 01.09.2012 | Erstfassung | 2012/5-01 |
| § 5a | 19.09.2023 | 01.07.2024 | eingefügt | 2024/04-01 |
| § 7 Abs. 2 | 04.03.2025 | 01.09.2025 | eingefügt | 2025/05-02 |
| § 10 Abs. 1 | 06.12.2011 | 01.01.2013 | geändert | 2012/5-02 |