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Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft

Präambel

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

AGS 2004 S. 342 1

Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der

Landwirtschaft

Vom 24. November 2004 (Stand 1. Januar 2018)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Art. 359

gestützt auf des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 1)

Art. 94

sowie (EG ZG Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch B) vom 27. Juni 2017 2) , * erlässt folgenden Normalarbeitsvertrag:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt im Kanton eingegangen werden.

Der Normalarbeitsvertrag kommt zur Anwendung, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Obligationenrechts.

Für Lehrverhältnisse gelten die vorliegenden Bestimmungen soweit, als der Lehr- vertrag oder das Berufsbildungsrecht keine für den Lehrling besseren Regelungen vorsehen.

Art. 2 Probezeit

Die Probezeit wird nach Absprache festgelegt. Sie darf jedoch drei Monate nicht übersteigen.

Ohne gegenseitige Absprache beträgt die Probezeit einen Monat.

Art. 3 Einsatz

Arbeitnehmende sind ihren Fähigkeiten entsprechend und gemäss den Bedürfnis- sen des Betriebs einzusetzen.

Art. 4 Aus- und Weiterbildung

Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung ist zu fördern.

Lohnabzüge oder eine Anrechnung an Ferien oder Freizeit sind nicht statthaft, wenn der Besuch solcher Veranstaltungen von den Arbeitgebenden angeordnet oder bewilligt wurde.

Art. 5 Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit darf normalerweise 10 Stunden nicht überschreiten. Darin eingeschlossen ist eine viertelstündige Pause pro Halbtag. Über die Mittagszeit ist eine Pause von einer Stunde zu gewähren, die nicht an die tägliche Arbeitszeit ange- rechnet wird.

Die Vertragsparteien können kürzere oder saisonal unterschiedliche Arbeitszeiten vereinbaren. Bei saisonal unterschiedlichen Arbeitszeiten darf die tägliche Arbeits- zeit im Jahresdurchschnitt die in Absatz 1 festgelegte Maximaldauer nicht über- schreiten.

Die Arbeitnehmenden haben bei Bedarf ihnen zumutbare Überstunden zu leisten. Die Arbeitgebenden haben eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jeden Monats abzurechnen. Überstunden sind im Verlauf des Dienstjahrs mit zusätzlicher Freizeit oder Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren oder mit einem Lohnzuschlag von 25 % abzugelten.

Arbeitnehmenden, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

Art. 6 Freizeit

Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können diese ausnahms- weise nicht gewährt werden, sind sie nach Möglichkeit in den kommenden drei Mo- naten mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Nicht gewährte Freizeit ist

Art. 5

innerhalb eines Jahrs gemäss Überstundenregelung von wird das Anstellungsverhältnis früher beendet, ist di Abs. 3 zu entschädigen; e Auszahlung spätestens im Zeitpunkt des Austritts vorzunehmen.

Innert eines Monats müssen mindestens zwei ganze Sonntage als Ruhetage ge- währt werden. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, erhöht sich der Freizeitan- spruch für jeden nicht gewährten freien Sonntag um einen Vierteltag.

An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige Minimum zu beschränken. Beträgt die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag weniger als vier Stunden und fällt sie lediglich entweder auf den Vormittag oder auf den Abend, wird der Sonn- oder Feiertag als freier Halbtag angerechnet.

Bei Beanspruchung und Gewährung der Freizeit ist auf die Bedürfnisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen.

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Art. 7 Ferien

Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr:

  1. für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 5 Wochen
  2. für über 50-jährige Arbeitnehmende 5 Wochen
  3. für alle übrigen Arbeitnehmenden 4 Wochen

Für ein bei Antritt oder Verlassen der Stelle angebrochenes Dienstjahr wird der Ferienanspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr berechnet.

Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der Ferien. Auf die Wünsche der Arbeitnehmenden ist soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebs oder des Haushalts vereinbar ist. Die Ferien können im gegenseitigen Ein- vernehmen aufgeteilt werden, wobei aber mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müssen.

Art. 8 Urlaub

Arbeitnehmende erhalten bezahlten Kurzurlaub für:

  1. * eigene Heirat oder Eintragung der eigenen Partner- schaft; Tod des Ehegatten oder eingetragenen Partners; Tod von Kindern und Eltern 3 Tage
  2. Geburt eigener Kinder 2 Tage
  3. Wechsel der Wohnung 1 Tag
  4. * Taufe, Heirat oder Eintragung der Partnerschaft eines Kindes; Tod von weiteren Familienangehörigen sowie von Verwandten und nahen Bekannten 1 Tag

Art. 9 Kost und Logis

Haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs. Fällt die Leistung der Kost aus, ist ihnen eine Kostgeldentschädigung nach den Ansätzen der Eidg. AHV 1) zu entrich- ten.

Art. 10 Art und Höhe des Lohns

Der Lohn hat dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden zu entsprechen. Er ist jährlich wenigstens einmal zu überprü- fen und den Leistungen sowie den Dienstjahren anzupassen. Die Teuerung ist bei der Neufestsetzung des Lohns zu berücksichtigen.

Art. 11

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom

. Oktober 1947 (SR 831.101)

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Leben Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit Arbeitgebenden, bilden Unter- kunft und Verpflegung einen Teil des Lohns. Unterkunft und Verpflegung werden nach den Ansätzen der Eidg. AHV 1) bewertet.

Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohns nicht be- rücksichtigt werden und sind den Arbeitnehmenden ohne irgendwelche Abzüge auszurichten.

Art. 11 Auszahlung des Lohns

Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jeden Monats auszuzah- len.

Spätestens bei der Auszahlung des Lohns haben die Arbeitgebenden den Arbeit- nehmenden eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben, woraus Abzüge und Zuschläge klar ersichtlich sind. Die Lohnabrechnung enthält auch eine Kontrolle der Überstunden, der arbeitsfreien Tage und des Ferienbezugs.

Art. 12 Lohnrückbehalt

Die Arbeitgebenden können einen Viertel des Monatslohns zurück-behalten. Ha- ben die Arbeitgebenden eine Vermittlungsgebühr und/oder Reisekosten entrichtet, darf zusätzlich ein Lohnanteil in der Höhe dieser Auslagen zurückbehalten werden. Insgesamt darf jedoch höchstens die Hälfte des ersten Monatslohns zurückbehalten werden.

Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren und Reise- kosten vorgenommen wurde, gilt er als Sicherheit für Forderungen der Arbeitgeben-

Art. 330

den und ist nach den Vorschriften über die Kaution ( OR) zu verwalten.

Art. 13 Lohn bei Arbeitsverhinderung

Ist das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mehr als drei Monaten eingegangen oder dauert es länger als drei Monate und werden Arbeitnehmende aus persönlichen Gründen, aber ohne eigenes Verschulden wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzli- cher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amts an der Arbeitsleistung ver- hindert, so besteht folgender Anspruch auf Lohnfortzahlung:

  1. 1.und 2. Dienstjahr 1 Monatslohn
  2. 3. bis 5. Dienstjahr 2 Monatslöhne
  3. 6. bis 10. Dienstjahr 3 Monatslöhne
  4. ab 11. Dienstjahr 4 Monatslöhne

Bei Schwangerschaft und Niederkunft gilt dieselbe Lohnfortzahlungspflicht.

Die Lohnausfallentschädigung aus einer Erwerbsausfallversicherung, die mindes- tens zur Hälfte von den Arbeitgebenden mitfinanziert wurde, fällt diesen in dem Rahmen zu, in welchen sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind.

Art. 11

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom

. Oktober 1947 (SR 831.101)

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Art. 14 Dienstaltersgeschenke

Arbeitnehmende haben Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke:

  1. nach 5 Dienstjahren ein Fünftel des Monatslohns
  2. nach 10 Dienstjahren ein Drittel des Monatslohns
  3. nach 15 Dienstjahren die Hälfte des Monatslohns
  4. nach 20 Dienstjahren drei Viertel des Monatslohns
  5. nach 25 Dienstjahren ein Monatslohn

Das Dienstaltersgeschenk kann ganz oder teilweise in Form von Ferien bezogen werden. Ein Dienstaltersgeschenk von einem Monatslohn berechtigt zu einem Feri- enbezug von 22 Arbeitstagen. Ein Dienstaltersgeschenk von weniger als einem Mo- natslohn ergibt einen entsprechend geringeren Ferienanspruch.

Art. 15 Staatliche Sozialwerke

Die Arbeitnehmenden sind bei den staatlichen Sozialwerken (AHV 1) , IVG 2) , EO 3) , ALV 4) , FLG 5) ) zu versichern. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, zumin- dest die halbe Prämie für die AHV, IV, EO, ALV und die ganze Prämie für die Fa- milienzulagen zu übernehmen.

Art. 16 Berufliche Vorsorge

Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 5. Juni 1982 6) bei einer Pensionskasse zu versichern und zumindest die halbe Prämie zu übernehmen.

Art. 17 Unfallversicherung

Die Arbeitnehmenden sind gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 7) zu versichern. Die Prämie für die Berufsunfallversi- cherung ist von den Arbeitgebenden zu tragen. Die Prämie für die Nichtberufsun- fallversicherung kann den Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.

Art. 18 Krankenversicherung

Die Arbeitgebenden versichern die Arbeitnehmenden gegen die Folgen des Er- werbsausfalls infolge Krankheit.

Zu versichern ist ein Krankentaggeld in Höhe von 80 % des vereinbarten Brutto- lohns (Bar- und Naturallohn) ab 31. Krankheitstag für die Dauer von 720 Tagen. Mindestens die Hälfte der Prämie wird von den Arbeitgebenden getragen.

Die Arbeitgebenden informieren die Arbeitnehmenden über die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 1) .

Art. 19 Meldung von Arbeitsunfähigkeiten

Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden eine allfällige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert diese mehr als drei Arbeitstage, ist unaufgefordert ein Arztzeugnis vorzulegen.

Art. 20 Arbeitsschutz,-sicherheit und -hygiene

Die Sonderschutzvorschriften des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964 2) für jugendliche Arbeit- nehmende sowie für schwangeren Frauen und stillende Mütter sind anwendbar.

Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen Scha- densverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmenden zu schützen. Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, diese Massnahmen einzuhalten und zu unterstützen.

Art. 83

Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die sich auf des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 3) stützende Richtlinie 6508 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu erfüllen.

Art. 21 Kündigung

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien jeweils auf das Ende eines Monats mit folgenden Kündigungsfristen aufgelöst werden:

  1. bis 5. Dienstjahr 2 Monate
  2. ab 6. Dienstjahr 3 Monate

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch ein allfälliger Anspruch auf Benützung einer Unterkunft beim Arbeitgebenden.

Art. 337

über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses ( –337d) sowie über

Art. 336

den Kündigungsschutz ( –336d).

Art. 22 Abgangsentschädigung

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses von mindestens 50-jährigen Arbeitneh- menden mit 20 oder mehr Dienstjahren haben die Arbeitgebenden folgende Ab- gangsentschädigung auszurichten:

  1. nach 20–25 Dienstjahren 2 Monatslöhne
  2. nach 26–30 Dienstjahren 3 Monatslöhne
  3. nach 31–35 Dienstjahren 4 Monatslöhne
  4. nach 36–40 Dienstjahren 5 Monatslöhne
  5. nach über 40 Dienstjahren 6 Monatslöhne

Beziehen die Arbeitnehmenden Leistungen einer Personalvorsorge-einrichtung, so können diese von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leis-

Art. 339d

tungen durch Arbeitgeberbeiträge finanziert worden sind ( Abs. 1 OR).

Die Arbeitgebenden haben auch insoweit keine Entschädigungen zu leisten, als sie den Arbeitnehmenden künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichern oder durch

Art. 339d

Dritte zusichern lassen ( Abs. 2 OR).

Art. 23 Gerichtsstand

Streitigkeiten aus dem landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis sind beim Arbeitsge- richt des Bezirks, in dem der Wohn- beziehungsweise der Arbeitsort liegt, anhängig zu machen.

Art. 24 Tripartite Kommission

Werden orts-, berufs- oder branchenübliche Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten oder die üblichen Arbeitsbedingungen nicht eingehalten, kann beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Geschäftsstelle der Tripartiten Kom-

Art. 360b

mission ( OR), Meldung erstattet werden.

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Art. 25 Inkrafttreten, Aufhebung bestehendes Recht

Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Der Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft und in Freilandgärtnereien vom 8. Januar 1973 1) ist aufgehoben. Aarau, 24. November 2004 Regierungsrat Aargau Landammann BROGLI Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER

Art. 8

.09.2006 01.01.2007 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2006 S. 180

Art. 8

.09.2006 01.01.2007 27.09.2017 01.01.2018 Abs. 1, lit. d) geändert AGS 2006 S. 180 Ingress geändert AGS 2017/9-15

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Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 27.09.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9-15

Art. 8

Abs. 1, lit. a) 13.09.2006 01.01.2007 geändert AGS 2006 S. 180

Art. 8

Abs. 1, lit. d) 13.09.2006 01.01.2007 geändert AGS 2006 S. 180