Auf alle bestehenden und neu zu begründenden Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, die in einem privaten oder kollektiven Haushalt (zum Beispiel Heim, Pension, Anstalt, Krankenhaus) im Kanton Aargau voll- oder teilzeitig ausschliesslich oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie bei den Arbeitgebenden oder auswärts wohnen (Hauspersonal), finden die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrags Anwendung.
Eingeschlossen sind namentlich hauswirtschaftliche Lehrverhältnisse, Praktika und Aupair-Verhältnisse.
Als hauswirtschaftliche Arbeiten gemäss § 1 Abs. 1 gelten insbesondere:
- das Leiten eines Haushalts,
- Reinigungsarbeiten im Haushalt,
- die Besorgung der Wäsche,
- der Einkauf von Waren für den Haushaltsbedarf,
- das Kochen,
- die allgemeine Pflege des Haushalts,
- die Mithilfe bei der Kindererziehung,
- die Pflege von Kranken und Alten.
Dieser Normalarbeitsvertrag gilt nicht für:
- Arbeitsverhältnisse der landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden,
- Arbeitsverhältnisse der hauswirtschaftlichen Arbeitnehmenden, die dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone oder einem besonderen Normalarbeitsvertrag unterstehen.
Dieser Normalarbeitsvertrag ist auch anwendbar auf Arbeitnehmende, die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung hauswirtschaftliche Leistungen in Form von Hilfe und Unterstützung im Haushalt für gebrechliche Personen wie Betagte, Kranke und Menschen mit einer Behinderung erbringen und diese betreuen, in der Alltagsbewältigung unterstützen und ihnen Gesellschaft leisten und deshalb im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen. Ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege-Leistungsverordnung[3] sind keine solchen hauswirtschaftlichen Leistungen. Jugendliche können nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden.
Dieser Normalarbeitsvertrag ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmende, die einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstehen bezüglich der darin geregelten Punkte. Für die im GAV nicht geregelten Punkte kommt dieser Normalarbeitsvertrag ergänzend zur Anwendung.