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965.030

Staatsvertrag der Kantone Aargau und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

Vom 04.12.2013 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Kanton Aargau als Auftraggeber und der Kanton Bern als Auftragnehmer
vereinbaren:

Ziff. 1 Gegenstand

Der Vertrag regelt die Übernahme von Aufgaben des Auftraggebers im Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten durch den Kanton Bern.

Der Kanton Bern sichert dem Auftraggeber eine sorgfältige Erfüllung des Auftrags zu. Er erbringt die Leistungen in der gleichen Qualität wie für seine eigenen Geschäfte.

Der Auftragnehmer korrespondiert und verfügt als zuständige Stelle des Auftraggebers.

Ziff. 2 Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen:

  1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss der Bundesgesetzgebung über das Berführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Art. 7 RiskG, Art. 14, 15, 20, 21 RiskV);
  2. Eintragen und Bearbeiten von Daten im Verzeichnis des BASPO der Bewilligungen (Art. 17 RiskV);
  3. Ergreifen von Massnahmen, wenn der Auftragnehmer feststellt, dass Vorschriften der Gesetzgebung nicht eingehalten werden. Setzen und Überwachen von Fristen für die Behebung von Mängeln (Art. 18 Abs. 1 und 2 RiskV);
  4. Untersagen von Aktivitäten und den Entzug von Bewilligungen (Art. 18 Abs. 3 RiskV). Er nimmt zu Beginn des Verfahrens Rücksprache mit dem Auftraggeber und spricht den voraussichtlichen Aufwand ab;
  5. Erstellen von Strafanzeigen, wenn der Auftragnehmer von möglichen Übertretungen Kenntnis erhält (Art. 15 RiskG). Anzeigen gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b erstellt er, wenn die Widerhandlung auf dem Gebiet des Kantons Bern erfolgte;
  6. Bezug der mit diesen Aufgaben verbundenen Gebühren gemäss Art. 19 RiskV.

Ziff. 3 Leistung des Auftraggebers

Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer den ganzen Gebührenertrag.

Der Auftraggeber entschädigt den Auftragnehmer für den tatsächlichen Aufwand für Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 RiskV, soweit dieser nicht durch die Gebühren abgedeckt ist. Massgebend sind die Ansätze der Gebührenverordnung des Kantons Bern (Tarif nach Zeitaufwand).

Ziff. 4 Rechtsmittel

Der Rechtsschutz richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen des Auftraggebers.

Ziff. 5 Berichterstattung und Controlling

Der Auftragnehmer orientiert den Auftraggeber jährlich bis spätestens Ende Januar über den Vollzug der RiskV.

Ziff. 6 Haftung

Für die Haftung gilt Folgendes:

  1. Für den Schaden, den Mitarbeitende des Auftragnehmers einem Dritten widerrechtlich zufügen, gilt das Haftungsrecht des Auftraggebers.
  2. Für den Schaden (unter Einschluss von Forderungen aus Regress), den Mitarbeitende des Auftragnehmes dem Auftraggeber widerrechtlich zufügen, gilt das Haftungsrecht des Auftragnehmers.
  3. Für den Rückgriff auf die Mitarbeitenden des Auftragnehmers gilt das Haftungsrecht des Auftragnehmers.

Ziff. 7 Grundlagen

Grundlagen sind:

  1. Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten[1];
  2. Verordnung vom 30. November 2012 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung)[2];
  3. Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg GebV)[3],
  4. §§ 4, 89 Abs. 2 lit. d und 91 Abs. 2bis lit. a der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980[4] und §§ 9 und 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985[5];
  5. Art. 88 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993[6], Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion (Organisationsverordnung VOL; OrV VOL)[7]und Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)[8].

Ziff. 8 Weitere Bestimmungen

Die Parteien verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten zu diesem Vertrag möglichst ausserhalb des Rechtswegs beizulegen. Sie bieten Hand zu notwendigen Anpassungen des Vertrags.

Der Vertrag gilt ab dem 1. Januar 2014. Er kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.

Der Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt.

Egress

Aarau, 4. Dezember 2013

Kanton Aargau

Departement Bildung, Kultur und Sport

Alex Hürzeler, Landammann

 

Bern, 13. November 2013

Kanton BernAmt für Berner Wirtschaft (beco)

Adrian Studer, Vorsitzender der Geschäftsleitung

2013/7-33

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung 2013/7-33

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 04.12.2013 01.01.2014 Erstfassung 2013/7-33