Das Gastgewerbe und der Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken können frei ausgeübt werden, soweit das Bundesrecht und die kantonale Gesetzgebung nicht Einschränkungen vorsehen, namentlich zum Schutz der Jugend und der Gesundheit.
Verboten sind insbesondere die Abgabe von
- alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren;
- gebrannten alkoholhaltigen Getränken (Spirituosen) an Jugendliche unter 18 Jahren;
- alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene;
- alkoholhaltigen Getränken durch Hausieren oder mittels Automaten.