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970.111

Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken

(Gastgewerbeverordnung, GGV)

Vom 25.03.1998 (Stand 01.03.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 3, 11a Abs. 3 und 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. November 1997[1]*

beschliesst:

1. Gastwirtschaften

1.1. Wirtetätigkeit

Art. 1 Begriff

Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle über dem Einkaufspreis abgegeben werden.

Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit liegt auch vor, wenn für die Abgabe von Speisen oder Getränken an Stelle eines höheren Verkaufspreises ein Eintrittspreis oder ein Mitgliedschaftsbeitrag erhoben wird.

Keine Wirtetätigkeit stellt die Abgabe von Speisen oder Getränken mittels Automaten dar.

Art. 2 Betriebsführung

Die Person, die über den Fähigkeitsausweis verfügt, muss den Gastgewerbebetrieb gesamthaft führen oder den Verpflegungsbereich leiten und während den Hauptbetriebszeiten in der Regel im Betrieb anwesend sein.

1.2. Wirten ohne Fähigkeitsausweis

Art. 3 Besondere Betriebsarten

Ein Fähigkeitsausweis ist nicht erforderlich, wenn der Betrieb

  1. über Ausschankräume mit einer Gesamtfläche von maximal 25 m² verfügt oder maximal 16 Sitzplätze und keine Stehplätze anbietet oder die wöchentliche Öffnungszeit von 20 Stunden nicht übersteigt;
  2. im Sortiment maximal 3 einzelne vergorene alkoholhaltige Getränke und keine Spirituosen und spirituosenhaltigen Getränke führt und
  3. selbst gekochte oder sonstwie selbst verarbeitete Lebensmittel ausschliesslich gleichentags abgibt.

In Betrieben und Einrichtungen, die dem Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) vom 12. Januar 2016[2] unterstellt sind, ist für die Erbringung der Verpflegung im Rahmen ihrer Betreuungsaufgabe kein Fähigkeitsausweis erforderlich. *

Art. 4 Einzelanlässe

Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint.

Für die Durchführung von Degustationen ist kein Fähigkeitsausweis erforderlich.

Art. 5 Zwischenregelung

Im Falle des Todes, bei unfall- oder krankheitsbedingtem Ausfall sowie bei anderen begründeten Abwesenheiten der Person, die den Fähigkeitsausweis besitzt, kann der Gastgewerbebetrieb vorübergehend durch eine geeignete Person weitergeführt werden.

Einer Person, die neu einen Gastgewerbebetrieb übernehmen will, jedoch nicht über den erforderlichen Fähigkeitsausweis verfügt, erlaubt der Gemeinderat die Betriebsführung während einer Frist von 12 Monaten. Innert dieser Frist ist der Fähigkeitsausweis zu erwerben. *

1.3. Aufnahme der Wirtetätigkeit

Art. 6 Meldepflicht

Die Meldung einer dauerhaften Betriebsaufnahme muss mindestens 30 Tage im Voraus erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  1. Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse) der betriebsführenden Person sowie der Person mit Fähigkeitsausweis, sofern diese nicht identisch sind;
  2. Name, Beschreibung und Postzustelladresse des Gastgewerbebetriebes.

Die Durchführung eines Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass zu melden.

Sofern die Art des Betriebes oder des Anlasses es erfordert, sind der Meldung eine Kopie der Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen beziehungsweise das Gesuch für die Erteilung der Bewilligung beizulegen sowie alternativ: *

  1. eine Kopie des aargauischen Fähigkeitsausweises;
  2. eine Kopie des kantonal anerkannten Fähigkeitsausweises oder Berufsbildungsnachweises gemäss § 17 Abs. 3;
  3. eine Kopie der Niveaubestätigung oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) gemäss § 17 Abs. 4;
  4. eine Kopie des anzuerkennenden Fähigkeitsausweises oder Berufsbildungsnachweises und der Nachweis einer ausreichenden praktischen Tätigkeit gemäss § 10 Abs. 1;
  5. das Gesuch um Anerkennung der Berufserfahrung gemäss § 17 Abs. 5.

Änderungen in der Betriebsführung sind dem Gemeinderat unverzüglich zu melden.

Art. 7 Prüfung des Fähigkeitsausweises

Der Gemeinderat prüft den aargauischen Fähigkeitsausweis, den kantonal anerkannten Fähigkeitsausweis beziehungsweise den kantonal anerkannten Berufsbildungsnachweis (§ 17 Abs. 3) auf die Gültigkeit. *

Er übermittelt andere Fähigkeitsausweise oder Berufsbildungsnachweise zusammen mit dem Praxisnachweis gemäss § 10 Abs. 1, Niveaubestätigungen oder Gleichwertigkeitsanerkennungen des SBFI gemäss § 17 Abs. 4 sowie Anträge auf Anerkennung der Berufserfahrung gemäss § 17 Abs. 5 dem Amt für Verbraucherschutz (AVS) zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens. *

1.4. Aargauischer Fähigkeitsausweis

Art. 8 Grundsatz

Der aargauische Fähigkeitsausweis wird erteilt auf Grund der bestandenen Wirtefachprüfung.

Die Wirtefachprüfung ist vor der kantonalen Wirteprüfungskommission abzulegen.

Art. 9 Wirteprüfungskommission

Das AVS wählt eine kantonale Wirteprüfungskommission, die sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie den erforderlichen Fachpersonen zusammensetzt. *

Die Wirteprüfungskommission bestimmt die Termine sowie den Ablauf der Prüfungen.

Die Wirteprüfungskommission gibt ein Merkblatt über die Prüfungsmodalitäten (namentlich die Anmelde- und Annullationsbedingungen, die Zahlungsmodalitäten sowie die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel) heraus. *

Art. 10 Zulassung zur Wirtefachprüfung

… *

… *

Eine fristgerechte Zahlung der Prüfungsgebühr ist Voraussetzung für die Zulassung zur Wirtefachprüfung. *

Art. 10b * Termine

Die Wirtefachprüfungen werden drei bis fünf Mal jährlich durch die Wirteprüfungskommission durchgeführt. Die maximale Teilnehmerzahl pro Prüfungstermin kann durch die Wirteprüfungskommission beschränkt werden.

Die Prüfungsdaten und die dazugehörigen Fristen werden spätestens zu Beginn des Kalenderjahres durch die Wirteprüfungskommission in geeigneter Form bekannt gegeben.

Art. 10c * Modalitäten Wirtefachprüfung

Die Prüfung findet unter Aufsicht statt.

Während der Wirtefachprüfung ist einzig die Verwendung der im Merkblatt (§ 9 Abs. 3) genannten oder am Prüfungstag abgegebenen Hilfsmittel erlaubt.

Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht, besteht die Prüfung nicht und wird für mindestens ein Jahr von einer weiteren Prüfung ausgeschlossen. Allfällig bereits bestandene Teilprüfungen und die einbezahlte Prüfungsgebühr verfallen.

Im Rahmen der Prüfungseinsicht haben die Kandidatinnen und Kandidaten keinen Anspruch auf die Aushändigung der Aufgaben und der schriftlichen Lösungen der einzelnen Prüfungsfächer. Es dürfen davon keine Fotografien oder andere technische Kopien gemacht werden.

Art. 11 Umfang der Wirtefachprüfung

Die Wirtefachprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

  1. Gastgewerberecht (inklusive Alkoholgesetzgebung) sowie betriebsbezogene Rechtsvorschriften der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung (inklusive Brandschutzvorschriften);
  2. Lebensmittelrecht;
  3. Personalrecht (Arbeitsrecht, Ausländerrecht, Sozialversicherungsrecht);
  4. Rechtsvorschriften über die kaufmännische Buchführung und das Steuerwesen.

Jedes Prüfungsfach wird 90 Minuten schriftlich geprüft. Prüfungssprache ist deutsch.

Die Prüfungsfächer können einzeln abgelegt werden, wobei die ganze Wirtefachprüfung innerhalb von zwei Jahren seit der ersten Teilprüfung zu absolvieren ist.

Art. 12 Notengebung

Die Fachpersonen bewerten die einzelnen Prüfungsfächer mit den Noten 6 (sehr gut), 5 (gut), 4 (genügend), 3 (ungenügend), 2 (schwach) und 1 (unbrauchbar oder nicht ausgeführt).

Halbe Noten sind zulässig.

Art. 13 Bestehen der Wirtefachprüfung

Die Wirtefachprüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote der Fachnoten den Wert von 4,0 erreicht, und höchstens eine Fachnote unter 4,0 liegt, jedoch den Wert von 3,0 nicht unterschreitet.

Art. 14 Eröffnung des Prüfungsergebnisses

Nach Abschluss der Wirtefachprüfung orientiert der Präsident oder die Präsidentin der Wirteprüfungskommission die Kandidaten und Kandidatinnen über das Prüfungsergebnis.

Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die Wirtefachprüfung nicht bestanden, wird das Prüfungsergebnis mit schriftlicher Verfügung eröffnet.

Art. 15 Nachprüfung

Kandidaten und Kandidatinnen, die in höchstens zwei Prüfungsfächern die Note 4,0 nicht erreichen, können die betreffenden Fächer im Rahmen der ordentlichen Wirtefachprüfung wiederholen.

Die Wirtefachprüfung gilt als bestanden, wenn das Ergebnis der Nachprüfung zusammen mit den bestandenen Fächern der Hauptprüfung gesamthaft ausreichend ist im Sinne von § 13.

Die Wiederholung der Nachprüfung ist ausgeschlossen.

Art. 16 Erteilung des Fähigkeitsausweises

Der Fähigkeitsausweis wird nach erfolgreich bestandener Wirtefachprüfung und dem Nachweis einer mindestens halbjährigen Tätigkeit in einem Verpflegungsbetrieb oder einem ähnlichen Betrieb erteilt. *

Das Anrecht auf Erteilung des Fähigkeitsausweises fällt dahin, wenn nicht innert einer Frist von drei Jahren nach bestandener Wirtefachprüfung der Nachweis der praktischen Tätigkeit gemäss Absatz 1 erbracht wird. *

1.5. Anerkennung von Fähigkeitsausweisen

Art. 17 Grundsatz

Nichtaargauische Fähigkeitsausweise werden kantonal anerkannt, wenn sie auf Grund einer Fachprüfung, die der aargauischen Wirtefachprüfung gleichwertig ist, ausgestellt worden sind, und die ausweistragende Person eine ausreichende praktische Tätigkeit gemäss § 10 nachweist.

Vom SBFI anerkannte eidgenössische Diplome und Fachausweise der Lebensmittelbranche ab Niveau Berufsprüfung werden kantonal als gleichwertig zum aargauischen Fähigkeitsausweis anerkannt. *

Das AVS konkretisiert in einer Weisung, welche Fähigkeitsausweise gemäss Absatz 1 und Berufsbildungsnachweise gemäss Absatz 2 ohne Anerkennungsverfahren kantonal anerkannt sind, und veröffentlicht eine entsprechende Liste im Internet. *

Im Ausland erworbene Berufsbildungsnachweise werden kantonal als gleichwertig zum aargauischen Fähigkeitsausweis anerkannt, wenn eine Niveaubestätigung oder eine Anerkennung der Gleichwertigkeit des SBFI zu einer Berufsausbildung gemäss Absatz 2 vorgelegt wird. *

Wer über einen tadellosen Leumund verfügt und den Nachweis erbringen kann, ununterbrochen während dreier Jahre einen Gastgewerbebetrieb, der nicht die Kriterien der besonderen Betriebsarten gemäss § 3 erfüllt, in einem anderen Kanton geführt zu haben, dessen Berufserfahrung wird kantonal als gleichwertig zum aargauischen Fähigkeitsausweis anerkannt. *

Der tadellose Leumund ist mit einem Straf- und einem Betreibungsregisterauszug nachzuweisen. Deren Ausstellungsdatum darf nicht mehr als sechs Monate zurückliegen. *

Art. 18 Anerkennungsverfahren *

Das AVS ist zuständig für die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen und Berufsbildungsnachweisen, die nicht bereits im Rahmen von § 17 Abs. 3 allgemein anerkannt worden sind, wie auch für die Anerkennung der Berufserfahrung gemäss § 17 Abs. 5. *

Der Entscheid wird der ausweistragenden Person schriftlich eröffnet.

Das Anerkennungsverfahren ist unentgeltlich. *

Art. 19 Ergänzungsprüfung

Personen mit einem Fähigkeitsausweis oder einem Berufsbildungsnachweis, der dem aargauischen Fähigkeitsausweis nicht gleichwertig ist, werden zur Absolvierung einer Ergänzungsprüfung in den erforderlichen Fächern im Rahmen der ordentlichen Wirtefachprüfung zugelassen. *

Die Ergänzungsprüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote der erreichten Fachnoten den Wert von 4,0 erreicht, und höchstens eine Fachnote unter 4,0 liegt, jedoch den Wert von 3,0 nicht unterschreitet.

Gilt die Ergänzungsprüfung nicht als bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.

1.6. Verlängerung der Öffnungszeiten

Art. 20 Gesuch

Das Gesuch für die Bewilligung der Verlängerung der Öffnungszeit für einen bestimmten Anlass muss in der Regel mindestens zwei Werktage im Voraus beim Gemeinderat eingereicht werden.

2. Beherbergung

Art. 21 Aufbewahrungsfrist

Die Unterlagen der Gästekontrolle sind während fünf Jahren aufzubewahren.

3. Kleinhandel mit Spirituosen

Art. 22 Bewilligung

Die Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Person.

Die Bewilligung wird durch das AVS erteilt, wenn nicht nach Gesetz die Gemeinde dafür zuständig ist. *

4. Abgaben

Art. 23 Gebühren

Die Gemeinderäte erheben folgende Gebühren: *

  1. Für die Bearbeitung der Meldung über die dauerhafte Aufnahme der Wirtetätigkeit Fr. 150.–
  2. Für die Bearbeitung der Meldung von Änderungen in der Betriebsführung Fr. 100.–
  3. Für die Prüfung von Gesuchen auf Verlängerung der Öffnungszeit, wenn diese nicht Bestandteil eines Baubewilligungsverfahrens sind Fr. 30.– bis Fr. 100.–

Art. 24 Alkoholabgabe

Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen sind verpflichtet, die zur Festsetzung der Alkoholabgabe erforderlichen Umsatzzahlen dem AVS mitzuteilen. *

Gastwirtschaftsbetriebe, die den Umsatz mit Spirituosen nicht separat erfassen, können alternativ zu Absatz 1 das Total des Wareneinkaufswerts mitteilen. Wird der Wareneinkaufswert deklariert, so gilt dieser multipliziert mit dem Faktor 10 als massgeblicher Umsatz zur Festsetzung der Alkoholabgabe. *

Die Festsetzung der jährlich zu entrichtenden Alkoholabgabe erfolgt alle vier Jahre durch Verfügung des AVS auf Grund des Umsatzes im vorletzten Jahr der vergangenen Veranlagungsperiode. *

Weicht der effektive Spirituosenumsatz innerhalb der vierjährigen Veranlagungsperiode um mindestens 20 % von dem der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Umsatz ab, nimmt das AVS auf entsprechenden Antrag eine Zwischenveranlagung vor. *

Kommt die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen der Pflicht zur Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht innert gesetzter Frist nach, erfolgt eine Festsetzung der Alkoholabgabe nach Ermessen. Eine Zwischenveranlagung gemäss Absatz 2bis ist in diesen Fällen frühestens nach Ablauf eines Jahres wieder möglich. *

Bei Aufnahme der Wirte- oder Verkaufstätigkeit während einer Veranlagungsperiode wird die Alkoholabgabe bis zur nächsten ordentlichen Veranlagung nach Ermessen festgesetzt.

Die Alkoholabgabe ist im Voraus zu entrichten.

Art. 24a * Einzelanlässe

Die Alkoholabgabe für den Kleinhandel mit Spirituosen an Einzelanlässen beträgt:

  1. Für Einzelanlässe, die höchstens einen Tag dauern Fr. 30.–
  2. Für Einzelanlässe, die mehrere Tage dauern, pro Folgetag Fr. 10.– bis Fr. 30.–
  3. Für Einzelanlässe, die mehrere Tage dauern und mehrere Festwirtschaften umfassen Fr. 250.– bis Fr. 2'000.–

5. Verfahren

Art. 25 Zuständigkeit

Soweit durch Gesetz oder Verordnung keine besondere Behörde bezeichnet wird, liegt der Vollzug beim Gemeinderat.

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 28a * Übergangsbestimmung zu §

Wer bisher ohne Fähigkeitsausweis einen Betrieb geführt hat, der nicht unter die besonderen Betriebsarten gemäss § 3 fällt, hat ab Inkrafttreten dieser Bestimmung ein Jahr Zeit, den Fähigkeitsausweis zu erlangen. 

Auf langjährige Wirtinnen und Wirte ist die Regelung gemäss § 17 Abs. 5 sinngemäss anwendbar.

Art. 29 Publikation; Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt zusammen mit dem Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. November 1997[3] am 1. Mai 1998 in Kraft.

Egress

Aarau, 25. März 1998

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Mörikofer

 

Staatsschreiber

Pfirter

1998 S. 111

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.03.1998 01.05.1998 Erlass Erstfassung 1998 S. 111
10.08.2005 01.09.2005 § 7 Abs. 2 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 9 Abs. 1 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 10 Abs. 2 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 18 Abs. 1 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 22 Abs. 2 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 24 Abs. 1 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 24 Abs. 2 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 28 totalrevidiert 2005 S. 462
01.07.2015 01.09.2015 § 23 Abs. 1, lit. d) geändert 2015/4-03
01.07.2015 01.09.2015 § 24a eingefügt 2015/4-03
02.11.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 2 geändert 2016/7-39
02.11.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 1 geändert 2016/7-39
02.11.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 2 geändert 2016/7-39
02.11.2016 01.01.2017 § 18 Abs. 1 geändert 2016/7-39
02.11.2016 01.01.2017 § 22 Abs. 2 geändert 2016/7-39
02.11.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 1 geändert 2016/7-39
02.11.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 2 geändert 2016/7-39
02.11.2016 01.01.2017 § 28 aufgehoben 2016/7-39
17.01.2018 01.03.2018 Ingress geändert 2018/1-11
17.01.2018 01.03.2018 § 7 Abs. 2 geändert 2018/1-11
17.01.2018 01.03.2018 § 9 Abs. 1 geändert 2018/1-11
17.01.2018 01.03.2018 § 10 Abs. 2 geändert 2018/1-11
17.01.2018 01.03.2018 § 18 Abs. 1 geändert 2018/1-11
17.01.2018 01.03.2018 § 22 Abs. 2 geändert 2018/1-11
17.01.2018 01.03.2018 § 23 Abs. 1, lit. e) geändert 2018/1-11
17.01.2018 01.03.2018 § 24 Abs. 1 geändert 2018/1-11
17.01.2018 01.03.2018 § 24 Abs. 2 geändert 2018/1-11
21.10.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. a) geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. b) geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 2 eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3 geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. e) eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 1 geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 2 geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 9 Abs. 3 eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 3 geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 10a eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 10b eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 10c eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 2 eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 3 eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 4 eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 5 eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 6 eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 18 Titel geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 18 Abs. 1 geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 19 Abs. 1 geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 23 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1bis eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 2bis eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 2ter eingefügt 2020/15-16
21.10.2020 01.01.2021 § 28a eingefügt 2020/15-16
13.03.2024 01.07.2024 § 10a aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 18 Abs. 3 geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 23 Abs. 1 geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 23 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 23 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 23 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 26 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 27 aufgehoben 2024/04-03
22.01.2025 01.03.2025 § 3 Abs. 1, lit. a) geändert 2025/01-05
22.01.2025 01.03.2025 § 3 Abs. 2 eingefügt 2025/01-05
22.01.2025 01.03.2025 § 5 Abs. 2 geändert 2025/01-05
22.01.2025 01.03.2025 § 10 Abs. 1 aufgehoben 2025/01-05
22.01.2025 01.03.2025 § 10 Abs. 2 aufgehoben 2025/01-05
22.01.2025 01.03.2025 § 10 Abs. 3 geändert 2025/01-05
22.01.2025 01.03.2025 § 16 Abs. 1 geändert 2025/01-05
22.01.2025 01.03.2025 § 16 Abs. 2 eingefügt 2025/01-05

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 25.03.1998 01.05.1998 Erstfassung 1998 S. 111
Ingress 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1-11
§ 3 Abs. 1, lit. a) 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 3 Abs. 1, lit. a) 22.01.2025 01.03.2025 geändert 2025/01-05
§ 3 Abs. 1, lit. b) 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 3 Abs. 1, lit. c) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 3 Abs. 2 22.01.2025 01.03.2025 eingefügt 2025/01-05
§ 5 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 5 Abs. 2 22.01.2025 01.03.2025 geändert 2025/01-05
§ 6 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 6 Abs. 3, lit. a) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 6 Abs. 3, lit. b) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 6 Abs. 3, lit. c) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 6 Abs. 3, lit. d) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 6 Abs. 3, lit. e) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 7 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 7 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 7 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-39
§ 7 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1-11
§ 7 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 9 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 9 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-39
§ 9 Abs. 1 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1-11
§ 9 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 10 Abs. 1 22.01.2025 01.03.2025 aufgehoben 2025/01-05
§ 10 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 10 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-39
§ 10 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1-11
§ 10 Abs. 2 22.01.2025 01.03.2025 aufgehoben 2025/01-05
§ 10 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 10 Abs. 3 22.01.2025 01.03.2025 geändert 2025/01-05
§ 10a 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 10a 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 10b 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 10c 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 16 Abs. 1 22.01.2025 01.03.2025 geändert 2025/01-05
§ 16 Abs. 2 22.01.2025 01.03.2025 eingefügt 2025/01-05
§ 17 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 17 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 17 Abs. 4 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 17 Abs. 5 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 17 Abs. 6 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 18 21.10.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020/15-16
§ 18 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 18 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-39
§ 18 Abs. 1 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1-11
§ 18 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 18 Abs. 3 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 19 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 22 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 22 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-39
§ 22 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1-11
§ 23 Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 23 Abs. 1, lit. c) 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 23 Abs. 1, lit. d) 01.07.2015 01.09.2015 geändert 2015/4-03
§ 23 Abs. 1, lit. d) 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 23 Abs. 1, lit. e) 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1-11
§ 23 Abs. 1, lit. f) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 23 Abs. 1, lit. f) 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 24 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 24 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-39
§ 24 Abs. 1 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1-11
§ 24 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-16
§ 24 Abs. 1bis 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 24 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 24 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-39
§ 24 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1-11
§ 24 Abs. 2bis 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 24 Abs. 2ter 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16
§ 24a 01.07.2015 01.09.2015 eingefügt 2015/4-03
§ 26 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 27 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 28 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 462
§ 28 02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-39
§ 28a 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-16