Nichtaargauische Fähigkeitsausweise werden kantonal anerkannt, wenn sie auf Grund einer Fachprüfung, die der aargauischen Wirtefachprüfung gleichwertig ist, ausgestellt worden sind, und die ausweistragende Person eine ausreichende praktische Tätigkeit gemäss § 10 nachweist.
Vom SBFI anerkannte eidgenössische Diplome und Fachausweise der Lebensmittelbranche ab Niveau Berufsprüfung werden kantonal als gleichwertig zum aargauischen Fähigkeitsausweis anerkannt. *
Das AVS konkretisiert in einer Weisung, welche Fähigkeitsausweise gemäss Absatz 1 und Berufsbildungsnachweise gemäss Absatz 2 ohne Anerkennungsverfahren kantonal anerkannt sind, und veröffentlicht eine entsprechende Liste im Internet. *
Im Ausland erworbene Berufsbildungsnachweise werden kantonal als gleichwertig zum aargauischen Fähigkeitsausweis anerkannt, wenn eine Niveaubestätigung oder eine Anerkennung der Gleichwertigkeit des SBFI zu einer Berufsausbildung gemäss Absatz 2 vorgelegt wird. *
Wer über einen tadellosen Leumund verfügt und den Nachweis erbringen kann, ununterbrochen während dreier Jahre einen Gastgewerbebetrieb, der nicht die Kriterien der besonderen Betriebsarten gemäss § 3 erfüllt, in einem anderen Kanton geführt zu haben, dessen Berufserfahrung wird kantonal als gleichwertig zum aargauischen Fähigkeitsausweis anerkannt. *
Der tadellose Leumund ist mit einem Straf- und einem Betreibungsregisterauszug nachzuweisen. Deren Ausstellungsdatum darf nicht mehr als sechs Monate zurückliegen. *