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991.010

Vereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Aargau über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1

Präambel

Vereinbarung

zwischen den Kantonen Solothurn und Aargau

über die Ausübung der Autobahnpolizei

auf der N 1

Vom 29. August und 13. Oktober 1967 (Stand 1. Februar 2013) 1

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Regierungsrat des

Kantons Aargau,

Art. 57a

gestützt auf des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 2) , treffen folgende Vereinbarung:

  1. Gegenstand

Art. 1

Der Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungsdienst auf der N 1 wird im Grenzgebiet der Kantone Aargau und Solothurn wie folgt ausgeübt: Autobahnpolizei

  1. von der Autobahnpolizei des Kantons Solothurn auf der südlichen Fahrbahn von der Kantonsgrenze bei Ruppoldingen-Rishalde km

.209 bis zum km 58.154 (Notrufsäule 58) und auf dem südlichen Anschluss bis zur Landstrasse L, Aarburg–Rothrist;

  1. von der Autobahnpolizei des Kantons Aargau auf der nördlichen Fahrbahn von der Kantonsgrenze bei Ruppoldingen-Rishalde km

.209 bis zum km 56.734 (Notrufsäule 57) und auf dem Teilstück, das auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Walterswil-Rothacker liegt, km 62.816 bis km 64.609. AGS Bd. 6 S. 732

AGS 2013/1-19

SR 741.01

.010 Autobahnpolizei auf der N 1

Art. 1bis

Die Kantonspolizei Solothurn nimmt die Aufgaben nach Artikel 1, 4 und 5 ausserdem ab Kantonsgrenze Solothurn/Aargau (km 57,200) bis zur Ver- zweigung Wiggertal (km 59,500) in beiden Fahrtrichtungen wahr. Erweitertes Zuständigkeitsge- biet während der Ausbauphase II. Zuständigkeit

Art. 1

Auf den in wortliche A Polizei des für allfäll erwähnten Strecken des Nachbarkantons hat die verant- utobahnpolizei die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantons, in dem die betreffende Strecke liegt. Dies gilt auch ig beigezogene Polizeiverstärkungen. Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz

Art. 3

Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in

Art. 1

erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittel- streifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen. Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen

Art. 356

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile ( des Schweizerischen Strafgesetzbuches 2 ).

Art. 4

Die Autobahnpolizei hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben: Sachliche Zuständigkeit

  1. Im Strassen- verkehr

. die Aufsicht über den Verkehr;

. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrs- sicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;

. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;

. die Ausfällung von Bussen gemäss der Gesetzgebung des zuständigen Kantons oder der Bundesgesetzgebung.

Fassung gemäss Vereinbarung vom 23. Januar 2013, in Kraft seit 1. Februar 2013 (AGS 2013/1-19).

SR 311.0

Autobahnpolizei auf der N 1 991.010

Art. 5

Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat ertappt werden oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behör- den zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Autobahnpolizei zuhanden der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde festgenommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen.

  1. Auf anderen Gebieten

Art. 6

Bei ihren Amtshandlungen hat die Autobahnpolizei die Verfahrens- vorschriften desjenigen Kantons anzuwenden, in dem die strafbare Handlung begangen wurde. Verfahren

Anzeigen und Meldungen aus der Tätigkeit auf kantonsfremdem Gebiet richtet die Autobahnpolizei Solothurn direkt an das Bezirksamt Zofingen, die Autobahnpolizei Aargau an das Richteramt Olten-Gösgen.

Art. 7

Die auf aargauischem Gebiet begangenen Handlungen werden von den zuständigen Behörden des Kantons Aargau, die auf solothurnischem Gebiet verübten Delikte von den zuständigen Behörden des Kantons Solothurn untersucht und abgeurteilt. Gerichtsstand III. Rechtsstand der Autobahnpolizei

Art. 8

Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen. Unterstellung

Art. 9

Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten nach Fühlungnahme mit dem Nachbarkanton zu erlassen. Befehlsgewalt

Gerichtspolizeiliche Handlungen hat die Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken gemäss den von Fall zu Fall erteilten Befehlen der Gerichtsbehörden oder Polizeioffiziere des andern Kantons auszuführen.

.010 Autobahnpolizei auf der N 1

Art. 10

Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons. Disziplinarvergehen auf kantonsfremdem Gebiet sind von den Behörden des Nachbarkantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden. Disziplinargewalt

Art. 11

Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im Nachbarkanton einem Dritten zufügt, haftet der Nachbarkanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht. Amts- und Beamtenhaftung

Der Nachbarkanton hat den Rückgriff auf den Beamten, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hiefür das Recht des Nachbarkantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.

Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.

Art. 12

Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Nachbarkanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht. Beistand

Art. 13

Die Beamten der Autobahnpolizei sind durch ihren Stammkanton gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Nachbarkanton erleiden, zu versichern. Unfall- versicherung

Autobahnpolizei auf der N 1 991.010 IV. Kostenverteilung

Art. 14

Für die Ausübung der Autobahnpolizei auf solothurnischem Gebiet ver- gütet der Kanton Solothurn dem Kanton Aargau eine Kilometerpauschale von Fr. 44'000.–. Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnung jeweils bis

. März des folgenden Jahres. Der Betrag ist nach dem Landesindex der Konsumentenpreise auf der Basis Januar 1979 (101,4 Punkte) stabilisiert. Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach oben oder nach unten angepasst. Massgebend ist jeweils der Stand am

. Dezember des Rechnungsjahres.

Die beiden Kantone verpflichten sich, zu einer angemessenen abwei- chenden Kostenregelung rückwirkend Hand zu bieten, wenn die Pauschale wegen wesentlich veränderten Anforderungen in Bezug auf Mannschafts- und Motorfahrzeugbestand usw. angepasst werden muss.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 15

Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirekto- ren der beiden Kantone erlassen. Vollzug

Art. 16

Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Ver- einbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kantone bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch den Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes bestimmt. Beschwerde

Art. 17

Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1967 abgeschlossen. Sie gilt stillschwei- gend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien am

. Juli eines Jahres auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird. Inkrafttreten und Vertragsdauer

Fassung gemäss Vereinbarung vom 16. Januar 1989/17. April 1989, in Kraft seit

. Januar 1988 (AGS Bd. 13 S. 238).

.010 Autobahnpolizei auf der N 1

Art. 18

Diese Vereinbarung wird dem Bundesrat zur Einsicht vorgelegt gemäss

Art. 7

Abs. 2 der Bundesverfassung. Mitteilung an den Bundesrat Solothurn, den 29. August 1967 Für den Regierungsrat des Kantons Solothurn Der Landammann:

  1. RITSCHARD Aarau, den 13. Oktober 1967 Für den Regierungsrat des Kantons Aargau Der Landammann:
  2. RICHNER Vom Bundesrat genehmigt am 22. Dezember 1967.