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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3

Präambel

Vereinbarung

zwischen den Kantonen Basel-Landschaft

und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den

Autobahnen A2 und A3

Vom 30. April 1997 / 19. Mai 1998

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat

des Kantons Aargau,

Art. 57a

gestützt auf 19. Dezember des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19581) , treffen folgende Vereinbarung:

  1. Gegenstand

Art. 1

Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft übt in dem im Gebiet der Gemeinde Kaiseraugst gelegenen Verzweigungsbereich der A2 und A3, auf der A2 ab der Kantonsgrenze bis zum km 15.550 (Kilometrierung des Baudepartementes2) des Kantons Aargau km 16.750), auf den Über- führungsstrecken zwischen A2 und A3 sowie auf der A3, Fahrbahn Zürich, ab der Kantonsgrenze bis km 15.190 (Kilometrierung des Bau- departementes3) des Kantons Aargau km 16.400), Werkausfahrt Wurmis- weg, respektive auf der Fahrbahn Basel bis km 15.075 (Kilometrierung des Baudepartementes4) des Kantons Aargau km 16.270), Werkeinfahrt Wurmisweg, den Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungsdienst zu Gunsten des Kantons Aargau aus. Po T lizeiliche ätigkeit AGS 1999 S. 35

Art. 2

Auf den in Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken auf dem Gebiet des Kantons Aargau hat die Polizei des Kantons Basel-Landschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizei des Kantons Aargau. Dies gilt auch für allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen. Örtliche Zuständigkeit

  1. Grundsatz

Art. 3

Die Zuständigkeit der Polizei des Kantons Basel-Landschaft beschränkt sich auf die in Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten und alle übrigen Nebenanlagen.

  1. Räumlicher Umfang

Art. 356

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile ( des Schweizerischen Strafgesetzbuches1) ).

Art. 4

Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben: Sachliche Zuständigkeit

  1. Im Strassen- verkehr 1. die Aufsicht über den Verkehr;

. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Vekehrs- sicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;

. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;

. die Ausfällung von Bussen gestützt auf die Gesetzgebung des Kantons Aargau oder des Bundes.

Art. 5

Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt werden oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Polizei des Kantons Basel-Land- schaft zuhanden der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde fest- genommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen.

  1. In anderen Bereichen

Art. 6

Bei ihren Amtshandlungen auf aargauischem Gebiet hat die Polizei des Kantons Basel-Landschaft die Verfahrensvorschriften des Kantons Aar- gau anzuwenden. Sie verwendet jedoch ihre eigenen Formula Verfahren re.

Anzeigen und Meldungen aus der Tätigkeit auf aargauischem Gebiet richtet die Polizei des Kantons Basel-Landschaft direkt an das Polizei- kommando des Kantons Aargau; dieses ist für die Weiterleitung an die zuständigen Behörden besorgt.

Art. 7

Die auf aargauischem Gebiet begangenen strafbaren Handlungen werden von den zuständigen Behörden des Kantons Aargau untersucht und abge- urteilt. Gerichtsstand III. Rechtsverhältnisse der Polizei des Kantons Basel-Landschaft

Art. 8

Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft unterstehen hinsichtlich ihres Dienstverhältnisses der Gesetzgebung ihres Stamm- kantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen. Unterstellung

Art. 9

Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei des Kantons Basel- Landschaft auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vor- gesetzten nach Kontaktnahme mit dem Polizeikommando des Kantons Aargau zu erlassen. Befehlsgewalt

Die Polizei des Kantons Basel-Landschaft führt gerichtspolizeiliche Handlungen entsprechend den von Fall zu Fall erteilten Anordnungen der Justizbehörden oder des Polizeikommandos des Kantons Aargau aus.

Art. 10

Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons. Disziplinargewalt

Disziplinarvergehen, welche von Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft in Ausübung der Polizeitätigkeit gemäss dieser Ver- einbarung begangen werden, sind durch die Behörden des Kantons Aargau dem Polizeikommandanten bzw. der Polizeikommandantin des Kantons Basel-Landschaft zu melden.

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Art. 11

Für die Schäden, die Angehörige der Polizei des Kantons Basel-Land- schaft bei ihrem Dienst im Kanton Aargau Dritten zufügen, haftet der Kanton Aargau, soweit nach dessen Recht den Geschädigten gegenüber dem Staat oder den Angehörigen der Polizei Ersatzansprüche zustehen. Allfällige Regressrechte gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft bleiben vorbehalten. Amts- und Beamtenhaftung

Der Kanton Aargau kann auf die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft Rückgriff nehmen, soweit diese gegenüber den Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Kantons Basel-Land- schaft ersatzpflichtig sind; doch gilt hierfür das Recht des Kantons Aargau, falls dieses für die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft günstiger ist.

Vorbehalten bleibt gemäss Bundesrecht die Haftung des Kantons Basel- Landschaft als Halter seiner Motorfahrzeuge.

Art. 12

Haben sich Angehörige der Polizei des Kantons Basel-Landschaft für ihre dienstlichen Handlungen im Kanton Aargau in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihnen die Behörden des Kantons Aargau so viel Beistand, wie diese Polizeiangehörigen im Kanton Basel- Landschaft erhalten würden, und nicht weniger, als es den Angehörigen der eigenen Polizei zusteht. Beistand

Art. 13

Die Angehörigen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft sind durch den Kanton Basel-Landschaft gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Kanton Aargau erleiden, zu versichern. Unfall- versicherung IV. Kosten

Art. 14

Für die Aufwendungen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft ent- richtet der Kanton Aargau eine jährliche Pauschale von Fr. 50'000.–. Pauschale

Die Pauschale wird indexiert; der Ansatz gemäss Absatz 1 basiert auf dem Indexstand vom 1. Januar 1997 (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 1993).

Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach oben oder unten angepasst.

Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnungstellung bis am 31. Januar des folgenden Jahres.

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  1. Schlussbestimmungen

Art. 15

Die Polizeikommandos der Kantone Basel-Landschaft und Aargau erlas- sen für ihre Kantone die jeweils notwendigen Vollzugsvorschriften. Vollzug

Art. 16

Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Die Polizei- kommandanten und Polizeikommandantinnen der beiden Kantone bezeichnen je einen Vertreter oder eine Vertreterin und diese einen Prä- sidenten oder eine Präsidentin. Können sie sich nicht einigen, so wird der Präsident oder die Präsidentin durch die Polizeidirektoren und Poli- zeidirektorinnen der beiden Kantone bestimmt. Beschwerden

Art. 17

Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der zuständigen kantonalen Organe und der Genehmigung durch den Bund rückwirkend auf den

. November 1996 in Kraft und gilt für die Dauer von 5 Jahren. Sie gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Partei 6 Monate zuvor auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird. In V krafttreten und ertragsdauer Aarau, 30. April 1997 Regierungsrat Aargau Landammann: MÖRIKOFER Staatsschreiber: PFIRTER Liestal, 19. Mai 1998 Regierungsrat Basel-Landschaft Präsident: SCHMID Landschreiber: MUNDSCHIN Vom Bundesrat genehmigt am 30. Oktober 1998.

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