Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 2–4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958[3] werden für Kantonsstrassen sowie Gemeindestrassen im Bereiche von Verzweigungen mit Kantonsstrassen durch die kantonale Behörde und für Gemeindestrassen sowie private Strassen durch den Gemeinderat erlassen.
Die gleiche Zuständigkeitsregelung gilt für das Anbringen von Signalen und Markierungen.