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991.172

Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen

Präambel

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

AGS 2015/6-27 1

Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau

über die Durchführung von amtlichen, periodischen

Nachprüfungen von Fahrzeugen

Vom 11. November 2015 (Stand 1. Januar 2016)

Zwischen den Kantonen Zug und Aargau wird,

Art. 44

gestützt auf über die tech Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung nischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995 1) , folgende Vereinbarung getroffen:

Art. 1 Zweck

Diese Vereinbarung regelt die Übertragung amtlicher, periodischer Nachprüfungen prüfungspflichtiger Fahrzeuge der Prüfregion Muri und Kelleramt vom Kanton Aar- gau an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (im Folgenden Strassenverkehrs- amt ZG genannt).

Art. 2 Prüforte

Das Strassenverkehrsamt ZG nimmt die Prüfungen auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Zug vor.

Art. 3 Prüfregion Muri und Kelleramt

Die Prüfregion Muri und Kelleramt umfasst die Gemeinden des Bezirks Muri, ausgenommen Bettwil, und die Gemeinden Arni, Islisberg, Jonen, Oberlunkhofen, Oberwil-Lieli, Unterlunkhofen.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im Folgenden Strassenverkehrsamt AG genannt) kann im Einvernehmen mit dem Strassenverkehrsamt ZG die Prüfregi- on erweitern oder einschränken.

Art. 33

Die Delegation umfasst alle Fahrzeugkategorien gemäss Abs. 2 VTS 1) .

Das Strassenverkehrsamt AG bestimmt im Einvernehmen mit dem Strassenver- kehrsamt ZG die Fahrzeugkategorien und Fahrzeuge, welche durch das Strassenver- kehrsamt ZG geprüft werden sollen.

Art. 5 Verfahren

Die beiden Strassenverkehrsämter AG und ZG regeln gemeinsam das Verfahren unter Beachtung folgender Vorgaben:

  1. Die Prüfungen werden entsprechend dem von den Kantonen gemeinsam fest- gelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt.
  2. Das Strassenverkehrsamt ZG gewährt bei Prüfungen von zugewiesenen Fahr- zeugen aus dem Kanton AG Terminverschiebungen im gleichen Umfang wie das Strassenverkehrsamt AG.
  3. Wird ein Termin für eine Fahrzeugprüfung nicht eingehalten, so orientiert das Strassenverkehrsamt ZG das Strassenverkehrsamt AG. Das Strassenverkehrs- amt AG ist für das weitere Verfahren zuständig. Davon ausgenommen ist die Rechnungsstellung des Strassenverkehrsamts ZG an die Kundin beziehungs- weise den Kunden.

Art. 106

d) Für den Fahrzeugausweisentzug nach Zulassung von Personen und Fahrzeugen ff. der Verordnung über die zum Strassenverkehr (VZV) vom

. Oktober 1976 2) ist das Strassenverkehrsamt AG zuständig.

Art. 6 Anwendbares Recht

Das Strassenverkehrsamt ZG wendet für Amtshandlungen seine Verfahrensvor- schriften an.

Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren sind die Vorschriften des Kantons Zug anwendbar.

Art. 7 Gebühren

Der Prüfungsaufwand des Strassenverkehrsamts ZG ist durch den Bezug von Ge- bühren abgegolten.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung sind die Gebühren für die reservierte Zeit von der Kundin beziehungsweise vom Kunden zu entrichten. Das Strassenverkehrsamt ZG stellt direkt Rechnung.

Einen allfälligen administrativen Mehraufwand trägt jedes Strassenverkehrsamt für sich.

Art. 8 Haftung

Das Strassenverkehrsamt ZG haftet bei Prüfungen von Fahrzeugen aus dem Kan- ton Aargau nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Zug vom 1. Februar 1979 1) .

Art. 9 Vollzug

Die beiden Strassenverkehrsämter vollziehen diese Vereinbarung und regeln die Einzelheiten.

Art. 10 Streitigkeiten

Streitigkeiten unter den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet.

Die Regierungen der Kantone Zug und Aargau bezeichnen je ihre Vertretung. Die- se bestimmt gemeinsam den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende. Kommt eine Eini- gung über den Vorsitz nicht zu Stande, wird der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende durch den Direktor bzw. die Direktorin des Bundesamts für Strassen (ASTRA) er- nannt.

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessord- nung 2) .

Art. 11 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung gilt während fünf Jahren und wird ohne Kündigung still- schweigend jeweils um ein Jahr verlängert.

Unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, erstmals auf den

. Dezember 2020, können die Parteien ohne Angabe des Grundes von dieser Ver- einbarung zurücktreten.

Eine Auflösung der Vereinbarung ist ferner möglich, wenn die rechtlichen Voraus- setzungen ändern oder wegfallen oder wenn aus wichtigen Gründen die Erfüllung der Vereinbarung unzumutbar wird.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Aarau, 11. November 2015 Regierungsrat Aargau Landammann HOFMANN Staatsschreiber GRÜNENFELDER Zug, 17. November 2015 Regierungsrat Zug Landammann TÄNNLER Landschreiber MOSER