gestützt auf nung über die vom 19. Juni der Bundesverfassung und Art. 33 Abs. 1 der Verord- technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) 19951) , folgende Vereinbarung getroffen:
991.173
Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen
Präambel
Vereinbarung
zwischen den Kantonen Basel-Stadt,
Basel-Landschaft und Aargau
über die Durchführung der amtlichen
Nachkontrollen von Fahrzeugen
Vom 18./24. Juni / 1. Juli 1997
Zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau wird,
Art. 7
Art. 1
Der Kanton Aargau überträgt der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel in Münchenstein (im Folgenden Motorfahrzeug-Prüfstation genannt) zum Abbau seiner Prüfungsrückstände die amtlichen Nachkontrollen der prü- fungspflichtigen Fahrzeuge der Prüfregion unteres Fricktal. Zweck
Art. 2
Die Prüfregion unteres Fricktal umfasst die Gemeinden des Bezirkes Rheinfelden. Prüfregion unteres Fricktal
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im Folgenden Strassen- verkehrsamt genannt) kann bei Bedarf nach Rücksprache mit der Motor- fahrzeug-Prüfstation die Prüfregion erweitern oder einschränken.
Art. 3
Die Delegation umfasst die amtlichen Nachkontrollen der Fahrzeuge mit weissen Kontrollschildern, ausgenommen Motorkarren, Motoreinachser und Traktoren. Umfang der Delegation AGS 1997 S. 188
Art. 4
Die Motorfahrzeug-Prüfstation stellt eine jährliche Mindestprüfkapazität von 3'500 Prüfeinheiten zur Verfügung. Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt können diese Kapazität im beiderseitigen Einvernehmen erhöhen oder senken. Prüfkapazität
Art. 5
Das Strassenverkehrsamt stellt den Haltern und Halterinnen von prü- fungspflichtigen Fahrzeugen der Prüfregion unteres Fricktal eine Voran- zeige für die periodische Fahrzeugprüfung und eine Anmeldekarte für die Motorfahrzeug-Prüfstation zu. Verfahren
Die Motorfahrzeug-Prüfstation erlässt die Aufgebote auf Grund der Anmeldungen durch die Halter und Halterinnen, prüft die Fahrzeuge, führt die Nachkontrollen von beanstandeten Fahrzeugen durch, trägt die Nachprüfungsdaten in die Fahrzeugausweise ein, meldet die durch- geführten Prüfungen dem Strassenverkehrsamt und bezieht die Prüfungs- gebühren direkt vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughalterin.
Meldet sich ein Fahrzeughalter oder eine Fahrzeughalterin nicht an oder leistet er bzw. sie dem Aufgebot der Motorfahrzeug-Prüfstation keine Folge, so erlässt das Strassenverkehrsamt das Aufgebot für die amtliche Nachkontrolle in Schafisheim.
Art. 106
Für den Fahrzeugausweisentzug nach die Zulassung von Personen und Fahr ff. der Verordnung über zeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 19761) ist das Strassenverkehrsamt zuständig.
Art. 6
Die amtlichen Nachkontrollen sind nach den bundesrechtlichen Vor- schriften durchzuführen. Anwendbares Recht
Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 19922) .
Die Motorfahrzeug-Prüfstation wendet für Amtshandlungen ihre Ver- fahrensvorschriften an.
Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungs- gebühren sind die Vorschriften der Motorfahrzeug-Prüfstation anwendbar.
Art. 7
Der Prüfungsaufwand der Motorfahrzeug-Prüfstation ist durch den Bezug von kostendeckenden Gebühren abgegolten. Gebühren
Der administrative Mehraufwand der Motorfahrzeug-Prüfstation und des Strassenverkehrsamtes beträgt pro nachgeprüftes Fahrzeug Fr. 5.–. Er wird durch die Motorfahrzeug-Prüfstation zusammen mit den Prüfungsgebühren vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughalterin eingezogen.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung sind die Gebühren für die reservierte Zeit und für den administrativen Mehraufwand zu entrichten.
Der Ansatz gemäss Abs. 2 basiert auf dem Indexstand von Ende April 1997 (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 1993). Das Stras- senverkehrsamt und die Motorfahrzeug-Prüfstation können ihn im bei- derseitigen Einvernehmen der Kostenentwicklung anpassen.
Die Aufteilung der Gebühren für den administrativen Mehraufwand erfolgt zu gleichen Teilen. Die Motorfahrzeug-Prüfstation erstellt jährlich eine Abrechnung. Die Überweisung erfolgt nach Rechnungsstellung.
Art. 8
Die Motorfahrzeug-Prüfstation haftet im gleichen Umfang wie das Stras- senverkehrsamt und schliesst eine Betriebshaftpflichtversicherung ab. Haftung
Art. 9
Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt vollziehen diese Vereinbarung und regeln die Einzelheiten. Vollzug
Art. 10
Streitigkeiten unter den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet. Streitigkeiten
Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bezeichnen gemeinsam eine und die Regierung des Kantons Aargau ihre Vertretung. Diese bestimmt gemeinsam den Vorsitzenden bzw. die Vor- sitzende. Kommt eine Einigung über den Vorsitz nicht zu Stande, wird der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende durch den Direktor bzw. die Direktorin des Bundesamtes für Polizeiwesen ernannt.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.
Für das Verfahren gilt das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit1) .
Art. 11
Diese Vereinbarung gilt während fünf Jahren und wird ohne Kündigung stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert. Schluss- bestimmungen
Unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, erstmals auf den
. Juni 2002, können die Parteien ohne Angabe des Grundes von dieser Vereinbarung zurücktreten.
Eine Auflösung der Vereinbarung ist ferner möglich, wenn die rechtli- chen Voraussetzungen ändern oder wegfallen oder wenn aus wichtigen Gründen die Erfüllung der Vereinbarung unzumutbar wird.
Innerhalb eines Monates nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Ver- einbarung erstellen die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassen- verkehrsamt eine Abrechnung über die Gebühren für den administrativen Mehraufwand.
Art. 12
Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Inkrafttreten Aarau, 18. Juni 1997 Regierungsrat Aargau Landammann: i.V. PFISTERER Staatsschreiber: PFIRTER Basel, 24. Juni 1997 Regierungsrat Basel-Stadt Präsident: VISCHER Staatsschreiber: HEUSS
Amtliche Nachkontrollen, Vereinbarung BS / BL / AG 991.173
Liestal, 1. Juli 1997 Regierungsrat Basel-Landschaft Präsident: SCHMID Staatsschreiber: MUNDSCHIN