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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten

Präambel

Vereinbarung

zwischen den Kantonen Basel-Stadt,

Basel-Landschaft und Aargau in

Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten

Vom 24. Juni / 6. Oktober / 21. November 1997

Zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau wird,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnen-

schifffahrt (BSG)1)

, insbesondere auf Artikel 58,

folgende Vereinbarung getroffen:

I. Allgemeines

Art. 1

Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Land- schaft und Aargau und den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlasse- nen schifffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden. Zweck

Art. 2

Die zuständigen kantonalen Verwaltungsorgane und Rheinschifffahrts- behörden sind Zuständigkeiten

  1. Für den Kanton Basel-Stadt die Rheinschifffahrtsdirektion Basel;
  2. für den Kanton Basel-Landschaft die Rheinhäfen des Kantons Basel- Landschaft;
  3. für den Kanton Aargau das Baudepartement2) . AGS 1998 S. 76

Art. 3

Den Regierungen mit ihren zuständigen Departementen/Direktionen stehen für ihr Hoheitsgebiet Oberleitung und Aufsicht über die operative Führung der kantonalen Rheinhäfen zu. Hiervon nicht betroffen sind die privaten Umschlagsanlagen im Kanton Aargau. Oberleitung und Aufsicht

Art. 4

Die operative Führung der kantonalen Rheinhäfen erfolgt nach Massgabe der kantonalen Gesetze und Verordnungen. Operative Führung

Art. 5

Investitionen in gemeinsam genutzte Anlagen (Mobilien wie Immobilien) und die damit verbundenen Kapital- und Betriebskosten werden gemeinsam geplant und finanziert. Zusammenarbeit

Die Hafenanlagen der Kantone (St. Johann und Kleinhüningen auf baselstädtischem Gebiet, Au und Birsfelden auf basellandschaftlichem Gebiet) sind nach dem Grundsatz grösstmöglicher Parität zu verwalten und zu betreiben.

Zur Erreichung der Parität sind die kantonalen Hafenordnungen und Gebührenordnungen so weit wie möglich gleich lautend zu gestalten. Ebenso ist eine übereinstimmende Regelung des Inhalts der Baurechts- verträge und der Höhe der Baurechtszinsen anzustreben. Es ist eine gemeinsame Tarifpolitik zu betreiben. Marketing und Kommunikation haben – soweit möglich – gemeinsam zu erfolgen.

Die Kantone konsultieren sich in allen wichtigen, die gemeinsamen Interessen berührenden Fragen der Rheinschifffahrt und Hafenwirtschaft, um gegenüber in- und ausländischen Behörden und Wirtschaftsverbänden nach Möglichkeit eine gleiche Stellungnahme zu erreichen.

Es ist von Massnahmen abzusehen, die direkt oder indirekt eine Kon- kurrenzierung der Häfen eines andern Kantons bewirken, wobei Bestre- bungen zur Ansiedlung von Unternehmen in den Häfen nicht als Konkur- renzierung gelten.

Art. 6

Für die Häfen wird eine gemeinsame Statistik über den Schiffs-, Bahn- und Strassenverkehr nach den Richtlinien der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt geführt, für die Umschlagsanlagen im Kanton Aargau eine Statistik über den Schiffsverkehr. Statistiken

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Art. 7

Die Hafenanlagen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden bei der Vertretung gemeinsamer Interessen als «Rheinhäfen beider Basel» bezeichnet. Vertretung gemeinsamer Interessen

Art. 8

Im Auftrage und zu Lasten der drei Rheinuferkantone betreibt die Rhein- schifffahrtsdirektion Basel das Bilgenentöler-/Ölwehrboot BIBO REGIO. Bilgenentöler-/ Ölwehrboot BIBO REGIO III. Gemeinsamer Vollzug der vom Bund erlassenen schifffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden

Art. 9

Die Aufsicht über die Schifffahrt und der Vollzug schifffahrtsrechtlicher Vorschriften innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes jedes der vertrags- schliessenden Kantone obliegen, vorbehältlich bundesrechtlicher Bestimmungen, den Regierungen der Kantone oder den nach Massgabe des kantonalen Rechts bezeichneten Rheinschifffahrtsbehörden. Aufsicht und Vollzug

Der Vollzug kann einem der vertragsschliessenden Kantone übertragen werden.

Art. 10

Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übertragen für die Dauer dieser Vereinbarung ihre Zuständigkeiten im Vollzug bundesrechtlicher

Art. 9

Rheinschifffahrtsvorschriften im Sinne des vorstehenden Artikel 58 und 60 BSG der Rheinschifffahrtsdirektion Bas betroffen sind die Zuständigkeiten der landseitig verant und der el. Nicht wortlichen Hafenpolizei, soweit sie auf kantonalem Recht beruhen. Delegation

Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel ist insbesondere:

  1. Schifffahrtspolizeibehörde auf Strom und Hafengewässern, auf den Gebieten der Kantone Basel-Landschaft und Aargau unter Beizug der zuständigen Behörden;
  2. zuständige Behörde für die Tauglichkeits- und Eignungsprüfung und das Ausstellen und Entziehen von Ausweisen für Rheinschiffe und deren Besatzungen (Patentprüfungs- und Schiffsuntersuchungs- kommission);
  3. Schiffseichamt für Rheinschiffe;
  4. verzeigende Behörde für Übertretungen schifffahrts- und hafenpoli- zeilicher Vorschriften nach Massgabe der Strafverfahrensvorschriften;

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  1. Rheinschifffahrtsbehörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Schiffsregister;
  2. Meldestelle im Sinne von Artikel 12 der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen bei Störfällen auf dem Rhein.

Die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft und das Baudepartement1) des Kantons Aargau unterstützen die Rheinschifffahrtsdirektion Basel soweit erforderlich und in gegenseitiger Absprache beim Vollzug kanto- nalbehördlicher Aufgaben.

Handelt die Rheinschifffahrtsdirektion Basel als Rheinschifffahrts- behörde des Kantons Basel-Landschaft oder des Kantons Aargau, so beurteilen sich ihre Dienstobliegenheiten und die Verantwortlichkeit ihrer Beamten und Angestellten nach dem Recht des Kantons, für den gehandelt wurde.

Bevor die Rheinschifffahrtsdirektion Basel eine Entscheidung von grös- serer Tragweite trifft, die sich auf die anderen Kantone auswirkt, kon- sultiert sie deren zuständige Behörden. Alle Entscheidungen werden den zuständigen Behörden der anderen Kantone mitgeteilt. IV. Entschädigung der durch den Kanton Basel-Stadt (Rheinschifffahrtsdirektion Basel) für die Kantone Basel-Landschaft und Aargau erbrachten Leistungen

Art. 11

Die Kapital-, Erneuerungs-, Erweiterungs-, Unterhalts- und Personal- kosten für den Betrieb des Bilgenentöler-/Ölwehrbootes BIBO REGIO sowie der dazugehörigen Annexanlagen werden auf die Kantone Basel- Stadt und Basel-Landschaft im Verhältnis der zu- und abgeführten Schiffsgütermengen aufgeteilt. Der Kanton Aargau leistet einen festen

Art. 12

Beitrag von Fr. 4'000.–, der im Pauschalbetrag gemäss enthalten ist. Bilgenentöler-/ Ölwehrboot BIBO REGIO

Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel als geschäftsführende Dienststelle legt den zuständigen Behörden der Kantone Basel-Landschaft und Aargau das jährliche Budget und die Rechnung vor. Beide sind zu begründen.

Art. 12

Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt den Kanton Basel-Stadt mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 300'000.– und der Kanton Aargau mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 75'000.– für die der Rheinschifffahrtsdirektion Basel im Rahmen dieser Vereinbarung entste- henden Personal- und Sachauslagen für allgemeine Dienstleistungen und Personal- und Sachkosten

. Januar 1998.

Die Kosten für gemeinsame Marketing- und Kommunikationsmass- nahmen der Rheinhäfen beider Basel sind hierin nicht abgegolten und müssen von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und den Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft separat und in gegenseitiger Absprache finanziert und auf die Partner aufgeteilt werden. Für keinen Partner besteht die Pflicht, sich an solchen Massnahmen zu beteiligen.

Art. 13

Die Kosten für Investitionen und daraus wiederkehrende Sachaufwen- dungen in gemeinsam genutzte Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen werden verursachergerecht unter den vertragsschliessenden Kantonen aufgeteilt. Investitionen und neue wieder- kehrende Sach- aufwendungen

Grössere Investitionen, die sowohl vom Kapitaldienst als auch vom Unterhaltsaufwand her Auswirkungen auf die Rheinuferkantone haben, sind einem gemeinsamen Planungs- und Entscheidungsprozedere unter Berücksichtigung der diesbezüglichen kantonalen finanzrechtlichen Ver- fahren zu unterwerfen.

Art. 14

Der Kanton Basel-Stadt ist bereit, im Auftrag des Kantons Aargau Gebühren, Hafenabgaben, Ufergeld sowie Ähnliches für den Kanton Aar- gau zu erheben, sobald dieser die entsprechenden Rechtsgrundlagen geschaffen hat. Gebühren- oder Abgaben- erhebung zu Gunsten des Kantons Aargau

Der damit verbundene Aufwand wird separat vergütet.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 15

Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden aller vertragsschliessenden Kantone rückwirkend am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der beteiligten Kantonsregierungen auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zweijährigen Frist gekündet werden. Inkrafttreten und Kündigung

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Art. 16

Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aufgehoben: Aufhebung bestehenden Rechts a) Die Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946 zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammen- arbeit in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten;

  1. die Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946 zwischen der Regierung des Kantons Basel-Stadt und der Regierung des Kantons Basel- Landschaft über die vom Kanton Basel-Landschaft auf Grund von Artikel VI der Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946 über die Zusammenarbeit in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten an den Kanton Basel-Stadt zu leistende Entschädigung;
  2. die interkantonale Vereinbarung vom 4. Januar 1957 zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schifffahrtsrechtli- chen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rhein- felden1) . Basel, 24. Juni 1997 Regierungsrat Basel-Stadt Präsident: VISCHER Staatsschreiber: HEUSS Liestal, 6. Oktober 1997 Regierungsrat Basel-Landschaft Präsident: SCHMID Landschreiber: MUNDSCHIN
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