gestützt auf (BSG) vom 3. Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt Oktober 19751)
997.030
Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees
Präambel
Vereinbarung
zwischen den Kantonen Luzern und Aargau
über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf
dem luzernischen Teil des Hallwilersees
Vom 10. November 2009 / 18. November 2009
Der Regierungsrat des Kantons Luzern und
der Regierungsrat des Kantons Aargau,
Art. 4
Art. 2
, Wa des luzernischen Gesetzes über die sserrechte vom 2. März 18752)
Art. 12
und gese des aargauischen Einführungs- tzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 7. Mai 19803) , vereinbaren:
Art. 1
Diese Vereinbarung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt und der darauf beruhenden Vorschriften des Kantons Luzern sowie die Zuständigkeit für die schifffahrtspolizeiliche Über- wachung auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees. Gegenstand
Art. 2
Der Regierungsrat des Kantons Aargau regelt die Organisation des Sturm- warn- und Rettungsdienstes auch für den luzernischen Teil des Hallwiler- sees. Sturmwarn- und Rettungsdienst
Art. 3
Der Kantonspolizei des Kantons Aargau obliegen Schifffahrts- polizeiliche Überwachung a) die Aufsicht über den Schiffsverkehr, AGS 2009 S. 395
- die Sachverhaltsaufnahme bei Unfällen und die Erstattung von Straf- anzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörde des Kantons Luzern.
Diese Zuständigkeit beschränkt sich auf die Wasserfläche.
Art. 4
Dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau obliegen Prüfungen und Saison- bewilligungen a) die Abnahme von praktischen Schiffsführerprüfungen,
- die Aufgebote zu Schiffsprüfungen,
- die Schiffsprüfungen,
- die Delegation von Schiffsprüfungen,
- die Erteilung von Saisonbewilligungen.
Bewerberinnen und Bewerber um den Schiffsführerausweis aus dem Kanton Luzern können selbst bestimmen, ob sie die theoretische Schiffs- führerprüfung im Kanton Luzern oder Aargau absolvieren wollen.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau erhebt für seine Leistungen gemäss Abs. 1 und 2 die Gebühren nach aargauischem Tarif1) direkt bei den Kundinnen und Kunden.
Art. 5
Dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau obliegt die Erteilung von Bewilligungen für nautische Veranstaltungen und die Erhebung der entsprechenden Gebühren nach aargauischem Tarif direkt bei den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern. Nautische Veranstaltungen
Art. 2
Alle in beim Kan Übrige A a) der B b) die B c) die E ausweise d) die E sen für e) die A dem luze –5 nicht ausdrücklich aufgeführten Aufgaben verbleiben ton Luzern. Dazu gehören namentlich ufgaben ezug der Schiffssteuern, ewilligungserteilung für Standplätze, rteilung, die Verweigerung oder der Entzug von Schiffsführer- n von Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern, rteilung, die Verweigerung oder der Entzug von Schiffsauswei- Schiffe mit Standort im Kanton Luzern, nordnung von Verkehrsbeschränkungen und Signalisationen auf rnischen Teil des Hallwilersees.
Art. 7
Für die Amtshandlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kan- tonspolizei des Kantons Aargau auf luzernischem Gebiet gelten die Ver- fahrensvorschriften des Kantons Luzern. Anwendbares Recht für die schifffahrts- polizeiliche Überwachung
Art. 8
Die auf luzernischem Gebiet begangenen Strafhandlungen werden von den zuständigen Behörden des Kantons Luzern untersucht und abgeurteilt. Gerichtsstand
Art. 9
Für das Dienstverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kan- tons Aargau gilt die Gesetzgebung des Kantons Aargau. Unterstellung
Der Kanton Aargau kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Kantons Luzern Weisungen und Richtlinien für die Tätigkeit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf oder am Hallwilersee erlassen.
Polizeiorgane des Kantons Aargau tragen dessen Uniform, Zeichen und Wappen.
Art. 10
Für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Kantons Aargau im Rahmen der Dienstausübung im Kanton Luzern Dritten zufügt, haftet der Kanton Luzern, wenn nach dessen Recht Geschädigten gegen den Staat oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Ersatzanspruch zusteht. Haftung und Verantwort- lichkeit
Das direkte Klagerecht gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau ist ausgeschlossen.
Dem Kanton Luzern steht das Rückgriffsrecht gegenüber dem Kanton Aargau zu, soweit dieser nach seinem Recht ersatzpflichtig würde.
Dem Kanton Luzern steht kein direktes Rückgriffsrecht gegen Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau zu.
Das Rückgriffsrecht verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Haft- barkeit des Staates durch Gerichtsurteil, Vergleich, Prozessabstand oder sonst wie anerkannt worden und die oder der Fehlbare ermittelt ist, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren von der Feststellung oder Anerkennung der Haftbarkeit an.
Art. 11
Hat sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Kantons Aargau wegen Handlungen im Rahmen der Dienstausübung im Kanton Luzern in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, leisten die Behörden des Kantons Luzern in gleichem Mass Beistand, wie die Mitar- Beistandspflicht
.030 Schifffahrtsvorschriften Hallwilersee beiterin oder der Mitarbeiter ihn im Kanton Aargau erhält, und nicht weniger, als er Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Luzern zusteht.
Art. 12
Der Kanton Luzern richtet für die Aufwendungen der Polizei des Kantons Aargau einen jährlichen Pauschalbeitrag von Fr. 3'000.– (Indexstand der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik Ende Dezember 2009) aus und übernimmt 15 % der Kosten für den Sturmwarn- und Rettungs- dienst. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern sowie das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau legen die Berechnungsgrundlagen und das Abrechnungsverfahren fest. Sie können den Pauschalbetrag der Kostenentwicklung anpassen. Kostenverteilung
Art. 13
Streitigkeiten zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kantone bezeichnen je eine Vertreterin oder einen Vertreter und diese eine Präsi- dentin oder einen Präsidenten. Können sie sich nicht einigen, erfolgt die Ernennung durch das Bundesamt für Verkehr. Streitigkeiten
Art. 14
Beide Kantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer einjäh- rigen Frist auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen. Kündigung
Art. 15
Die Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hall- wilersees vom 27. Januar 1989/13. März 19891) wird aufgehoben. Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 16
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentli- chen. Inkrafttreten