Die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausländer[1] obliegt der Standeskommission.
Sie erlässt ergänzende Vorschriften.
Sie kann allfällige sich aus den Schengen-Assoziierungsabkommen ergebende Anpassungen vornehmen.
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gestützt auf Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) sowie Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
Die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausländer[1] obliegt der Standeskommission.
Sie erlässt ergänzende Vorschriften.
Sie kann allfällige sich aus den Schengen-Assoziierungsabkommen ergebende Anpassungen vornehmen.
Für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausländer ist das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (im Folgenden Departement) zuständig.
Zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) und der Ausführungsverordnungen ist das Amt für Ausländerfragen, soweit nicht eine andere Behörde dafür bestimmt ist.
Es erledigt alle fremdenpolizeilichen Aufgaben, einschliesslich die Anordnung von Zwangsmassnahmen, soweit sie keiner anderen Behörde übertragen sind.
Es kann die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen, namentlich beim Vollzug der Zwangsmassnahmen.
Richterliche Behörde im Sinne des AuG ist der Bezirksgerichtspräsident. Die Grundsätze der kantonal anzuwendenden Strafprozessordnung gelten sinngemäss.
Das Amt für Ausländerfragen kann von Personen ohne anerkannte und gültige Ausweispapiere Sicherheit für die öffentlich-rechtlichen Ansprüche und für die Erfüllung auferlegter Bedingungen verlangen.
Die Einziehung und Sicherstellung von Ausweisen und Reisepapieren können durch die Kantonspolizei oder das Amt für Ausländerfragen erfolgen.
Die Meldefrist für Orts- und Wohnungswechsel innerhalb des Kantons beträgt 14 Tage.
Die Gebühren richten sich ergänzend zu den bundesrechtlichen Vorschriften nach den kantonalen Vorschriften über die Gebühren der Verwaltung und der Rechtspflege.
Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung, weiterer gestützt auf diese erlassener Bestimmungen sowie gegen die gestützt auf dieselben erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft.
Das Amt für Ausländerfragen kann gebührenpflichtige Verwarnungen erlassen.
Die Strafverfolgung bei Widerhandlungen nach Abs. 1 und gegen die Ausländergesetzgebung des Bundes richtet sich nach den Bestimmungen der kantonal anzuwendenden Strafprozessordnung.
Die Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung vom 25. Juni 2007 (GebV) wird geändert:
| 1. | Kapitel I, Ziff. 2532 Verwaltungspolizei, Alinea "Grenzkarte im kleinen Grenzverkehr 20.-- bis 100.--" wird aufgehoben. | ||
| 2. | Kapitel I, Ziff. 2532 Verwaltungspolizei, Alinea "Verlängerung 20.-- bis 80.--" wird aufgehoben. | ||
| 3. | Kapitel I, Ziff. 2532 Verwaltungspolizei, Alinea "Bussenentscheide/Verwarnungen bis 2000.--" wird ersetzt durch "Verwarnungen bis 250.--" | ||
Die Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 25. November 1996 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 23.03.2009 | 23.03.2009 | Erlass | Erstfassung | - |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
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| Erlass | 23.03.2009 | 23.03.2009 | Erstfassung | - |