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142.110

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer

(Ausländerverordnung, AusV)

vom 23.03.2009 (Stand 23.03.2009)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) sowie Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

I. Organisation und Zuständigkeit

Art. 1 Standeskommission

Die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausländer[1] obliegt der Standeskommission.

Sie erlässt ergänzende Vorschriften.

Sie kann allfällige sich aus den Schengen-Assoziierungsabkommen ergebende Anpassungen vornehmen.

Art. 2 Departement

Für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausländer ist das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (im Folgenden Departement) zuständig.

Art. 3 Amt für Ausländerfragen

Zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) und der Ausführungsverordnungen ist das Amt für Ausländerfragen, soweit nicht eine andere Behörde dafür bestimmt ist.

Es erledigt alle fremdenpolizeilichen Aufgaben, einschliesslich die Anordnung von Zwangsmassnahmen, soweit sie keiner anderen Behörde übertragen sind.

Es kann die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen, namentlich beim Vollzug der Zwangsmassnahmen.

Art. 4 Einzelrichter

Richterliche Behörde im Sinne des AuG ist der Bezirksgerichtspräsident. Die Grundsätze der kantonal anzuwendenden Strafprozessordnung gelten sinngemäss.

II. Ergänzende Bestimmungen

Art. 5 Sicherheitsleistung

Das Amt für Ausländerfragen kann von Personen ohne anerkannte und gültige Ausweispapiere Sicherheit für die öffentlich-rechtlichen Ansprüche und für die Erfüllung auferlegter Bedingungen verlangen.

Art. 6 Ausweise und Reisepapiere

Die Einziehung und Sicherstellung von Ausweisen und Reisepapieren können durch die Kantonspolizei oder das Amt für Ausländerfragen erfolgen.

Art. 7 Meldepflicht

Die Meldefrist für Orts- und Wohnungswechsel innerhalb des Kantons beträgt 14 Tage.

Art. 8 Gebühren

Die Gebühren richten sich ergänzend zu den bundesrechtlichen Vorschriften nach den kantonalen Vorschriften über die Gebühren der Verwaltung und der Rechtspflege.

III. Schlussbestimmungen

Art. 9 Strafverfolgung

Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung, weiterer gestützt auf diese erlassener Bestimmungen sowie gegen die gestützt auf dieselben erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft.

Das Amt für Ausländerfragen kann gebührenpflichtige Verwarnungen erlassen.

Die Strafverfolgung bei Widerhandlungen nach Abs. 1 und gegen die Ausländergesetzgebung des Bundes richtet sich nach den Bestimmungen der kantonal anzuwendenden Strafprozessordnung.

Art. 10 Änderung bestehenden Rechts

Die Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung vom 25. Juni 2007 (GebV) wird geändert:

1. Kapitel I, Ziff. 2532 Verwaltungspolizei, Alinea "Grenzkarte im kleinen Grenzverkehr 20.-- bis 100.--" wird aufgehoben.
2. Kapitel I, Ziff. 2532 Verwaltungspolizei, Alinea "Verlängerung 20.-- bis 80.--" wird aufgehoben.
3. Kapitel I, Ziff. 2532 Verwaltungspolizei, Alinea "Bussenentscheide/Verwarnungen bis 2000.--" wird ersetzt durch "Verwarnungen bis 250.--"

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 25. November 1996 wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
23.03.2009 23.03.2009 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 23.03.2009 23.03.2009 Erstfassung -