Die ausserordentliche Lage kann kantonal, regional oder landesweit auftreten und ist wahrscheinlich, wenn infolge einer rasch ansteigenden Zahl von schutzsuchenden Ausländern[1] die bestehenden Unterbringungs-, Versorgungs- und Betreuungskapazitäten erschöpft sind, so dass besondere Massnahmen erforderlich werden.
Die ausserordentliche Lage wird durch Beschluss der Standeskommission festgestellt bzw. widerrufen.
Die Feststellung der ausserordentlichen Lage in dringenden Fällen erfolgt durch den regierenden Landammann.