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Standeskommissionsbeschluss über die Betreuung schutzsuchender Ausländer in ausserordentlichen Lagen

vom 25.06.1996 (Stand 19.09.2014)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über das Asylwesen vom 23. März 2009,

beschliesst:

Art. 1 Ausserordentliche Lage

Die ausserordentliche Lage kann kantonal, regional oder landesweit auftreten und ist wahrscheinlich, wenn infolge einer rasch ansteigenden Zahl von schutzsuchenden Ausländern[1] die bestehenden Unterbringungs-, Versorgungs- und Betreuungskapazitäten erschöpft sind, so dass besondere Massnahmen erforderlich werden.

Die ausserordentliche Lage wird durch Beschluss der Standeskommission festgestellt bzw. widerrufen.

Die Feststellung der ausserordentlichen Lage in dringenden Fällen erfolgt durch den regierenden Landammann.

Art. 2 Arbeitsgruppe Flüchtlinge

Ist die ausserordentliche Lage festgestellt, obliegt das weitere Vorgehen im Rahmen des Grundkonzeptes der Arbeitsgruppe Flüchtlinge Appenzell I. Rh.

Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Arbeitsgruppe Flüchtlinge welche vom Gesundheits- und Sozialdepartement geleitet wird. *

Art. 3 Grundkonzept

Die Standeskommission legt auf Antrag der Arbeitsgruppe Flüchtlinge ein Beherbergungs- und Betreuungskonzept fest.

Art. 4 Zivilschutz

Für den Transport, die Unterbringung und Betreuung können die dafür vorgesehenen Dienste des Zivilschutzes aufgeboten werden.

Das Aufgebot erfolgt durch die Standeskommission auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes und in Absprache mit dem kantonalen Amt für Zivilschutz. *

Art. 5 Unterkünfte

Die Unterbringung der Schutzsuchenden soll soweit möglich in oberirdischen Unterkünften (z.B. Truppenunterkünfte) erfolgen.

Die Eigentümer sind verpflichtet, die Anlagen gegen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitsgruppe regelt die Benützung vertraglich.

Art. 6 Betreuungsgrundsätze

Den Schutzsuchenden ist gemäss den Fachbehelfen des Bundesamtes für Flüchtlinge eine einfache Betreuung anzubieten. Sie sind für die Ausführung von Arbeiten beizuziehen. Der Grundlebensbedarf ist unter Kostenfolge durch den Kanton zu gewährleisten.

Art. 7 * Verkehr mit dem Büro

Verbindungsorgan zum Bund ist das Gesundheits- und Sozialdepartement.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.06.1996 25.06.1996 Erlass Erstfassung -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 2 Abs. 2 geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 4 Abs. 2 geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 7 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.06.1996 25.06.1996 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 2 01.07.2003 01.07.2003 geändert -
Art. 4 Abs. 2 01.07.2003 01.07.2003 geändert -
Art. 7 01.07.2003 01.07.2003 geändert -