Lexipedia

142.500

Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

(Integrationsgesetz, IntG)

vom 26.04.2009 (Stand 19.10.2009)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Das Gesetz bezweckt die Förderung des gedeihlichen Zusammenlebens der einheimischen und der hier wohnhaften ausländischen Bevölkerung auf der Basis der schweizerischen Rechtsordnung und der gegenseitigen Achtung.

Art. 2 Förderung der Integration

Der Kanton, die Bezirke und Schulgemeinden fördern die Integration der Migrationsbevölkerung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG).

Der Kanton, die Bezirke und Schulgemeinden informieren in ihrem Zuständigkeitsbereich über Migrationsfragen und stellen den Ausländern[1] Informationen über das Leben in der Schweiz und über Integrationsangebote bereit.

Arbeitgeber informieren ihre ausländischen Arbeitnehmer über die Angebote zur Integrationsförderung und motivieren sie zur Teilnahme.

Der Kanton, die Bezirke und Schulgemeinden sorgen dafür, dass auch Ausländer, die wenige Kontakte ausserhalb der Familie pflegen, über die Integrationsangebote informiert werden, und unterstützen solche Personen beim Zugang zu Integrationsangeboten.

Art. 3 Forderung nach Integration

Die Ausländer sind verpflichtet, die gesellschaftlichen und staatlichen Verhältnisse sowie die Lebensbedingungen im Kanton gründlich kennen zu lernen und zu respektieren und sich die für das Zusammenleben erforderlichen Deutschkenntnisse anzueignen.

Art. 4 Integrationsangebote

Der Kanton kann Integrationsangebote selber bereitstellen, mit Trägern solcher Angebote Leistungsvereinbarungen abschliessen oder solche Angebote anerkennen.

Er leistet finanzielle Beiträge für die Benutzung kantonal anerkannter Integrationsangebote durch Personen mit Wohnsitz im Kanton.

Teilnehmer von staatlich geförderten Sprach- und Integrationsangeboten beteiligen sich angemessen an den Kurskosten.

Art. 5 Verpflichtung zu Kursbesuchen

Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzuges.

Die Behörden der Körperschaften im Kanton sowie deren Angestellte sind berechtigt, Informationen über eine ungenügende Integration von Ausländern an die für die Anordnung eines Kursbesuches zuständige Stelle weiterzugeben.

Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden.

Art. 6 Vollzug

Der Grosse Rat erlässt in der Verordnung die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

Die Standeskommission bezeichnet eine kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen.

Das zuständige Departement stellt Informationsmaterial zur Verfügung, koordiniert die Massnahmen des Kantons, der Bezirke und der Schulgemeinden zur Integration und stellt den Informationsaustausch zwischen den erwähnten Körperschaften und den Arbeitgebern sicher.

Art. 7 Inkrafttreten

Der Grosse Rat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.[2]

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
26.04.2009 19.10.2009 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 26.04.2009 19.10.2009 Erstfassung -