Diese Verordnung regelt die Urnenabstimmungen und -wahlen des Kantons, der Bezirke sowie der Schul- und der Kirchgemeinden.
Für eidgenössische Urnengänge gilt sie ergänzend zum Bundesrecht.
Wo nichts anderes steht oder sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, umfasst der Begriff der Abstimmung sowohl Sachabstimmungen als auch Wahlen und der Begriff Stimmzettel sowohl Stimmzettel für Sachabstimmungen als auch Wahlzettel. *
In der gesamten Durchführung von Abstimmungen ist das Stimmgeheimnis zu wahren.