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160.110

Verordnung über das Initiativverfahren

(VIV)

vom 23.10.2017 (Stand 08.02.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 7bis Abs. 7 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Einreichung der Initiative

Initiativen sind während der üblichen Bürozeiten bei der Ratskanzlei einzugeben.

Die Ratskanzlei bestätigt den Empfang der Initiativen.

Die Initiative muss eine schriftliche Begründung enthalten und darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.

Sind Initiativen nicht vollständig, sind Unterschriften ungültig oder fehlt eine Begründung, informiert die Ratskanzlei die Initianten und Initiantinnen und gibt ihnen die Gelegenheit für eine Ergänzung.

Art. 2 Ansprechperson

Ist eine Initiative durch mehrere Personen unterzeichnet, gilt der oder die Erstunterzeichnende als Ansprechperson, es sei denn, die Initiantinnen und Initianten haben gegenüber der Ratskanzlei schriftlich eine andere Person als zuständig bezeichnet.

Mitteilungen und Postzustellungen werden im Regelfall nur an die Ansprechperson vorgenommen und seitens der Ratskanzlei nur von dieser entgegengenommen.

Art. 3 Stellung der Initiantinnen und Initianten

Die Initiantinnen und Initianten haben keinen Anspruch darauf, ihr Anliegen unmittelbar vor dem Büro, der Standeskommission oder dem Grossen Rat zu vertreten.

Sie erhalten die Anträge und Botschaften, welche dem Grossen Rat zugestellt werden.

Das Büro des Grossen Rates entscheidet darüber, ob allfällige nachträgliche schriftliche Eingaben dem Grossen Rat weitergeleitet werden.

Art. 4 Formelle Prüfung

Das Büro des Grossen Rates prüft, ob die Initiative gültig ist, und stellt dem Grossen Rat entsprechend Antrag.

Der Antrag mit der Empfehlung enthält den Initiativtext samt Begründung.

Das Büro kann die Begründung zur Nachbesserung zurückweisen, wenn sie ehrverletzende, wahrheitswidrige, irreführende oder zu lange Äusserungen enthält. Geht innert gesetzter Frist keine Nachbesserung ein, kann das Büro die Begründung direkt ändern. Offenkundige Fehler und Schreibfehler werden ohne weiteres geändert.

Art. 5 Inhaltliche Prüfung

Die Standeskommission prüft die Initiative inhaltlich.

Sie stellt dem Grossen Rat Antrag zum Inhalt und zum Vorgehen.

Sie kann dem Grossen Rat einen Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.

Art. 6 Prüfung durch den Grossen Rat

Der Grosse Rat beschliesst zuerst über die Gültigkeit der Initiative und berät sie dann inhaltlich.

Ist die Initiative nur teilweise gültig, ist aber gleichzeitig davon auszugehen, dass sich mit dem gültigen Teil der Zweck der Initiative erfüllen lässt, ist die Initiative mit Bezug auf den gültigen Teil inhaltlich zu behandeln.

Ist davon auszugehen, dass sich mit dem gültigen Teil allein der Zweck der Initiative nicht erfüllen lässt oder lässt sich eine teilweise ungültige Initiative nicht sachlich in mehrere Vorlagen trennen, ist die Initiative gesamthaft als ungültig zu behandeln.

Art. 7 Regelungsstufe

Bei einer als allgemeine Anregung gefassten Initiative entscheidet der Grosse Rat darüber, ob die Regelung ganz oder teilweise in die Verfassung genommen wird oder in ein Gesetz.

Betrifft eine als allgemeine Anregung gefasste Initiative sowohl die Verfassungs- als auch die Gesetzesebene, kann der Grosse Rat die Landsgemeinde zuerst über die erforderliche Verfassungsvorlage abstimmen lassen und die Gesetzes- sowie allfällige Verordnungsvorlagen erst nach der Verfassungsabstimmung ausarbeiten.

Mit einer ausformulierten Initiative kann nur die Änderung einer Regelungsstufe verlangt werden. Sind aufgrund dieser Änderung Anpassungen auf einer tieferen Regelungsstufe nötig, ist dafür das ordentliche Gesetzgebungsorgan zuständig.

Art. 8 Gegenvorschlag

Der Grosse Rat kann einen Gegenvorschlag machen.

Der Gegenvorschlag muss in der gleichen Form an die Landsgemeinde gehen wie die Initiative, das heisst als allgemeine Anregung oder als ausformulierter Vorschlag.

Der Landsgemeinde darf nur ein Gegenvorschlag überwiesen werden.

Art. 9 Rückzug

Lehnt der Grosse Rat eine Initiative ab, kann sie bis zum Beschluss des Grossen Rates über die Geschäftsordnung der Landsgemeinde zurückgezogen werden; wird über die Initiative oder einen allfälligen Gegenvorschlag an der Session entschieden, an der auch die Landsgemeindeordnung verabschiedet wird, kann sie noch innert sieben Tagen ab dieser Session zurückgezogen werden. *

Heisst der Grosse Rat die Initiative gut, ist ein Rückzug mit der Verabschiedung der Initiative zu Handen der Landsgemeinde nicht mehr möglich.  *

Für den Rückzug gilt:  *

  1. Er ist schriftlich vorzunehmen.
  2. Ein bedingter oder teilweiser Rückzug ist nicht möglich.
  3. Er muss bis zu den massgeblichen Beschlüssen des Grossen Rates oder innert der Frist von sieben Tagen bei der Ratskanzlei eingegangen sein.

Rückzugsberechtigt sind nur Personen, die zum Zeitpunkt des Rückzugs stimmberechtigt sind. Haben bis zum Zeitpunkt, bis zu dem eine Initiative zurückgezogen werden kann, alle Unterzeichnenden das Stimmrecht verloren, wird die Initiative abgeschrieben.

Mehrere Unterzeichnende einer Initiative können die Rückzugsberechtigung schriftlich vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung oder ist sie ungültig, kann die Initiative nur durch schriftliche Erklärung aller dannzumal stimmberechtigten Initiantinnen und Initianten vorgenommen werden.

Art. 10 Landsgemeindemandat

Die Argumente der Initiantinnen und Initianten werden im Landsgemeindemandat angemessen berücksichtigt.

Lange Begründungen können zusammenfassend wiedergegeben werden.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
23.10.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung -
08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 2021-3
08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 1a eingefügt 2021-3
08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 2021-3
08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 2, a) eingefügt 2021-3
08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 2, b) eingefügt 2021-3
08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 2, c) eingefügt 2021-3

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 23.10.2017 01.01.2018 Erstfassung -
Art. 9 Abs. 1 08.02.2021 08.02.2021 geändert 2021-3
Art. 9 Abs. 1a 08.02.2021 08.02.2021 eingefügt 2021-3
Art. 9 Abs. 2 08.02.2021 08.02.2021 geändert 2021-3
Art. 9 Abs. 2, a) 08.02.2021 08.02.2021 eingefügt 2021-3
Art. 9 Abs. 2, b) 08.02.2021 08.02.2021 eingefügt 2021-3
Art. 9 Abs. 2, c) 08.02.2021 08.02.2021 eingefügt 2021-3