Lehnt der Grosse Rat eine Initiative ab, kann sie bis zum Beschluss des Grossen Rates über die Geschäftsordnung der Landsgemeinde zurückgezogen werden; wird über die Initiative oder einen allfälligen Gegenvorschlag an der Session entschieden, an der auch die Landsgemeindeordnung verabschiedet wird, kann sie noch innert sieben Tagen ab dieser Session zurückgezogen werden. *
Heisst der Grosse Rat die Initiative gut, ist ein Rückzug mit der Verabschiedung der Initiative zu Handen der Landsgemeinde nicht mehr möglich. *
Für den Rückzug gilt: *
- Er ist schriftlich vorzunehmen.
- Ein bedingter oder teilweiser Rückzug ist nicht möglich.
- Er muss bis zu den massgeblichen Beschlüssen des Grossen Rates oder innert der Frist von sieben Tagen bei der Ratskanzlei eingegangen sein.
Rückzugsberechtigt sind nur Personen, die zum Zeitpunkt des Rückzugs stimmberechtigt sind. Haben bis zum Zeitpunkt, bis zu dem eine Initiative zurückgezogen werden kann, alle Unterzeichnenden das Stimmrecht verloren, wird die Initiative abgeschrieben.
Mehrere Unterzeichnende einer Initiative können die Rückzugsberechtigung schriftlich vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung oder ist sie ungültig, kann die Initiative nur durch schriftliche Erklärung aller dannzumal stimmberechtigten Initiantinnen und Initianten vorgenommen werden.